(2013)
Welche Zuschüsse zur Krankenversicherung muss ich angeben?
Wenn Krankheitskosten oder die Beiträge zur Krankenversicherung nicht aus eigenen Mitteln bestritten werden, sondern (teilweise) von Dritten übernommen werden, muss dies in der Steuererklärung angegeben werden.
Dies betrifft zum Beispiel steuerfreie Zuschüsse zur Krankenversicherung durch den Arbeitgeber bei sozialversicherungspflichtigen Angestellten (Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung).
Auch ein Zuschuss des Arbeitgebers bei freiwillig versicherten Angestellten, Beiträge für Rentner über die gesetzliche Rentenversicherung, Ansprüche auf Krankenversicherungsbeihilfe von Beamten und Pensionären sowie die Beiträge der Künstlersozialkasse müssen angegeben werden.
Wer einen dieser Zuschüsse erhält, muss in diesem Formular „Ja“ ankreuzen.
Ein Ehepartner, der nicht berufstätig und von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit ist, muss ebenfalls ein „Ja“ angeben, wenn er ansonsten über den berufstätigen Gatten familienversichert wäre. Geringfügig Beschäftigte geben ein „Nein“ an, sofern sie keinen Anspruch auf eine Familienversicherung über den Ehepartner haben.
Bis in welche Höhe sind die Beiträge zur Krankenversicherung absetzbar?
Die Krankenversicherungskosten gehören zu den so genannten sonstigen Vorsorgeauswendungen. Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind nach § 10 Absatz 4 EStG insgesamt bis 1.500 Euro abzugsfähig, wenn der Steuerzahler steuerfreie Zuschüsse zu seiner Krankenversicherung oder Beihilfe zu den Krankheitskosten erhält. Bekommt er diese steuerfreien Zuschüsse nicht, kann er bis zu 2.400 Euro als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen.
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