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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Lohnersatzleistungen

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2013. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Lohnersatzleistungen



Welche Lohnersatzleistungen muss ich angeben?

Lohn- oder Entgeltersatzleistungen erhalten Sie, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen aus verschiedenen Gründen das volle Gehalt nicht mehr zahlt. Diese Lohnersatzleistungen erhalten Sie zwar steuerfrei, jedoch wirken sich die Auszahlungen auf den Progressionsvorbehalt aus. Sie werden also zur Berechnung Ihres Steuersatzes erfasst und führen so zu einem höheren Prozentsatz, mit dem Ihr Einkommen versteuert wird. Mit diesem Steuersatz werden dann die übrigen zu versteuernden Einnahmen belastet. Deswegen müssen Sie in Ihrer Steuererklärung alle Lohnersatzleistungen angeben.

Dies sind unter anderem:

  • Arbeitslosengeld I gemäß SGB III,
  • Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld,
  • Insolvenzgeld bei Insolvenz des Arbeitgebers,
  • Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
  • Mutterschaftsgeld,
  • Kranken-, Verletzten- und Übergangsgeld für Behinderte oder vergleichbare Lohnersatzleistungen,
  • Aufstockungsbeträge sowie Altersteilzeitzuschläge nach dem Altersteilzeitgesetz bzw. Beamtenrecht,
  • Zuschüsse zum Arbeitsentgelt für ältere Arbeitnehmer durch die Agentur für Arbeit.

Die Leistungsbeträge werden grundsätzlich elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Haben Sie über die Einkommensersatzleistungen eine Bescheinigung (Leistungsnachweis) erhalten, weil die Leistungsbeträge nicht elektronisch übermittelt werden konnten (z. B. aus technischen Gründen oder bei ausländischen Leistungsträgern), fügen Sie diese bitte bei.

(2013): Welche Lohnersatzleistungen muss ich angeben?



Was muss ich nicht als Lohnersatzleistungen in der Steuererklärung angeben?

Neben den Lohnersatzleistungen, die sich auf den Progressionsvorbehalt auswirken gibt es noch die steuerfreien (Sozial-)Leistungen, die sich nicht auf Ihren Steuersatz auswirken. Das sind unter anderem:

  • Arbeitslosengeld II
  • Erziehungsgeld
  • Kindergeld
  • Wohngeld
  • Sozialhilfe
  • Überbrückungsgeld
  • Existenzgründerzuschuss
  • Wehrsold
  • Entlassungsgeld der Wehr- und Zivildienstleistenden
  • Eingliederungsbeihilfe
  • Einkommen aus einem Ein-Euro-Job
  • Wintergeld
  • Streikgelder

(2013): Was muss ich nicht als Lohnersatzleistungen in der Steuererklärung angeben?



Wie erhöhen Lohn- und Einkommensersatzleistungen meinen Steuersatz?

Lohnersatzleistungen erhalten Sie zwar steuerfrei ausgezahlt. Jedoch wirken sich diese Leistungen auf den Progressionsvorbehalt aus. Das heißt, die steuerfreien Einnahmen werden zur Ermittlung Ihres persönlichen Steuersatzes Ihrem Einkommen zugerechnet.

Aufgrund des nun höheren zu versteuernden Einkommens ergibt sich ein höherer Steuersatz mit dem dann Ihr restliches Einkommen versteuert wird. So kann es also sein, dass Sie Steuern nachzahlen müssen, bzw. eine geringere Rückerstattung erhalten als im Vorjahr ohne Lohnersatzleistung.

Beispiel: Eine alleinerziehende Mutter hat ein Jahreseinkommen von 26.000 Euro brutto. Dazu erhält sie 6.000 Euro Elterngeld. Das macht ein Gesamteinkommen von 32.000 Euro. Dieses Einkommen würde mit einem Steuersatz von 19,8 Prozent versteuert werden.

Jedoch wird nicht das Elterngeld mit versteuert, sondern nur das übrige Einkommen, dafür allerdings mit dem höheren Steuersatz. So müssen auf die 26.000 Euro Einkommen 19,8 Prozent Steuern gezahlt werden, was einem Steuerbetrag von 5.148 Euro entspricht.

Das Einkommen ohne Elterngeld wäre mit einem Steuersatz von nur 17,2 Prozent versteuert worden, was einer Lohnsteuer von 4.466 Euro entsprochen hätte. So erhöht der Bezug aller Lohnersatzleistungen also indirekt das zu versteuernde Einkommen. Außerdem erhöhen sich der Solidaritätsbeitrag und die Kirchensteuer.

Auf diese Weise wird auch Einkommen versteuert, das eigentlich unter dem Grundfreibetrag liegt. Übersteigt das eigentliche Einkommen inklusive Lohnersatzleistung den Grundfreibetrag, kann der erhöhte Steuersatz angewandt werden. Bleibt das Einkommen jedoch auch mit Lohnersatzleistungen unter dem Grundfreibetrag, muss es nicht versteuert werde.

Beziehen Sie innerhalb eines Jahres nur Lohnersatzeinkommen, bleibt alles steuerfrei und der Progressionsvorbehalt wird nicht angewandt.

Tipp: Wenn Sie nachträglich eine Lohnersatzleistung zurückzahlen müssen, etwa weil Sie vorher zu viel Arbeitslosengeld erhalten haben, sollten Sie eine Steuererklärung abgeben. Denn hier entsteht eine negative Progression, weil die zurückgezahlte Lohnersatzleistung Ihren Steuersatz reduzieren kann. Haben Sie jedoch im betreffenden Jahr kein zu versteuerndes Einkommen, lohnt es sich nicht, die zurückgezahlte Lohnersatzleistung nachzureichen, weil dies steuerlich keine Auswirkungen für Sie hat.

(2013): Wie erhöhen Lohn- und Einkommensersatzleistungen meinen Steuersatz?



Warum kann bei Lohnersatzleistungen eine Einzelveranlagung für Ehegatten sinnvoll sein?

Wenn nur ein Ehegatte Lohn- oder Einkommensersatzleistungen bezieht, der Partner jedoch nur steuerpflichtige Einkünfte hat, kann es sich lohnen, statt der Zusammenveranlagung die Einzelveranlagung für Ehegatten zu nwählenutzen.

Durch die Lohnersatzleistungen würde sich bei einer Zusammenveranlagung der Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen erhöhen, dadurch erhöht sich auch der Steuerbetrag, den beide Ehepartner bei einer Zusammenveranlagung zahlen würden.

Bei der Einzelveranlagung für Ehegatten werden beide Ehegatten steuerlich getrennt betrachtet und so wirkt sich der Progressionsvorbehalt nicht auf den Ehegatten aus, der keine steuerfreien Lohnersatzleistungen erhält. Diese Möglichkeit sollten Sie auf jeden Fall einmal durchrechnen, auch wenn in diesem Fall der günstige Splittingtarif für Zusammenveranlagung wegfällt.

(2013): Warum kann bei Lohnersatzleistungen eine Einzelveranlagung für Ehegatten sinnvoll sein?


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