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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


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Welche Steuerklasse gilt für wen?

Die Wahl der richtigen Steuerklasse ist entscheidend für die Höhe der monatlich einbehaltenen Lohnsteuer. In Deutschland gibt es sechs Steuerklassen, die sich nach der persönlichen Lebenssituation richten. Hier erfahren Sie, welche Steuerklasse für wen gilt.

Lohnsteuerklasse I

Diese Steuerklasse gilt für Personen, die ledig, verwitwet, geschieden oder dauerhaft getrennt lebend sind. Auch verheiratete Personen mit einem im Ausland lebenden Ehepartner fallen in diese Steuerklasse.

Lohnsteuerklasse II

Die Steuerklasse II ist speziell für Alleinerziehende, die Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende haben. Voraussetzung ist, dass sie mit mindestens einem Kind zusammenleben, für das sie Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten.

Lohnsteuerklasse III

Die Steuerklasse III bietet Vorteile für verheiratete Paare, wenn:

  • Ein Ehepartner nicht erwerbstätig ist oder in die Steuerklasse V wechselt.
  • Der Ehepartner in einem EU-Land lebt.
  • Der Ehepartner verwitwet ist – jedoch nur im ersten Jahr nach dem Tod des Partners.

Lohnsteuerklasse IV

Diese Steuerklasse ist für verheiratete Paare, die zusammenleben und beide unbeschränkt steuerpflichtig sind. Sie eignet sich besonders, wenn beide Partner ein ähnliches Einkommen erzielen.

  • Kombination IV/IV: Diese Kombination lohnt sich, wenn beide Ehepartner etwa gleich viel verdienen.
  • Faktorverfahren: Mit Steuerklasse IV und Faktor werden Freibeträge direkt in die monatliche Lohnsteuerberechnung einbezogen. Dies minimiert Differenzen zwischen monatlicher Lohnsteuer und der tatsächlichen Steuerschuld am Jahresende.

Lohnsteuerklasse V

Diese Steuerklasse gilt für verheiratete Paare, wenn der Partner in Steuerklasse III eingestuft ist. Voraussetzung ist, dass die Ehepartner zusammenleben.

Lohnsteuerklasse VI

Die Steuerklasse VI wird angewendet, wenn jemand ein zweites Beschäftigungsverhältnis hat. Diese Steuerklasse wird für das zusätzliche Einkommen genutzt. Auch Personen ohne gültige Lohnsteuerkarte vom Finanzamt werden in diese Steuerklasse eingruppiert.

Fazit: Die Wahl der Steuerklasse beeinflusst direkt die Höhe der monatlichen Lohnsteuer und kann die finanzielle Planung erleichtern. Besonders verheiratete Paare sollten ihre Steuerklassenkombination sorgfältig prüfen, um steuerliche Vorteile optimal zu nutzen.

Welche Steuerklasse gilt für wen?



Was ist das Faktorverfahren in Steuerklasse IV?

Das Faktorverfahren ist eine Alternative zur Steuerklassenkombination III/V für Arbeitnehmer-Ehegatten. Dabei wählen beide Ehepartner die Steuerklasse IV, ergänzt um einen individuell berechneten Faktor. Dieses Verfahren ermöglicht eine gerechtere Verteilung der Steuerlast, da die Besteuerung anteilig entsprechend des jeweiligen Beitrags zum Familieneinkommen erfolgt.

Antragstellung

Der Antrag auf das Faktorverfahren kann entweder formlos beim Finanzamt oder in Verbindung mit einem Antrag auf Eintragung eines Freibetrags gestellt werden. Dafür müssen die voraussichtlichen Arbeitslöhne aus den ersten Dienstverhältnissen des Steuerjahres 2024 angegeben werden.

Berechnung des Faktors

Das Finanzamt ermittelt den Faktor mit drei Dezimalstellen ohne Rundung. Die Berechnung erfolgt nach der Formel:

Faktor = voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren („Y“) ÷ Summe der Lohnsteuer beider Ehepartner nach Steuerklasse IV („X“)

Der berechnete Faktor wird dann in die Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) beider Ehepartner eingetragen.

Verpflichtung zur Steuererklärung

Wie bei der Steuerklassenkombination III/V sind Ehepartner, die das Faktorverfahren nutzen, verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Dies dient dazu, die tatsächliche Steuerlast zu überprüfen und eventuelle Nachzahlungen oder Erstattungen zu ermitteln.

Das Faktorverfahren bietet insbesondere Paaren mit unterschiedlich hohen Einkommen eine gerechtere und präzisere steuerliche Berücksichtigung im Vergleich zur Kombination III/V.

Was ist das Faktorverfahren in Steuerklasse IV?



Wie kann ich meine Steuerklasse wechseln?

Anträge zum Steuerklassenwechsel oder zur Anwendung des Faktorverfahrens sind an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk die Ehegatten im Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz haben. Die Steuerklasse ist eines der für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Lohnsteuerabzugsmerkmale.

Ein Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens im Laufe des Jahres kann in der Regel nur einmal, und zwar spätestens bis zum 30. November, beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Nur in den Fällen, in denen im Laufe des Jahres ein Ehegatte keinen Arbeitslohn mehr bezieht (z. B. Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis) oder verstirbt, kann das Wohnsitzfinanzamt bis zum 30. November auch noch ein weiteres Mal einen Steuerklassenwechsel vornehmen oder das Faktorverfahren anwenden. Das Gleiche gilt, wenn ein Ehegatte nach vorangegangener Arbeitslosigkeit wieder Arbeitslohn bezieht, nach einer Elternzeit das Dienstverhältnis wieder aufnimmt oder wenn sich die Ehegatten im Laufe des Jahres auf Dauer trennen.

Der Antrag ist von beiden Ehegatten gemeinsam, mit dem beim Finanzamt erhältlichen Vordruck "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatte" oder in Verbindung mit der Berücksichtigung eines Freibetrags auf dem amtlichen Vordruck "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" zu beantragen.

Bei der Wahl des Faktorverfahrens sind zusätzlich die voraussichtlichen Arbeitslöhne des Vorjahres aus den ersten Dienstverhältnissen beider Ehegatten anzugeben.

Wie kann ich meine Steuerklasse wechseln?



Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?

Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine zentrale Rechengröße im deutschen Sozialversicherungsrecht. Sie legt den maximalen Betrag fest, bis zu dem das Arbeitsentgelt oder die Rente eines gesetzlich Versicherten zur Berechnung der Beiträge für Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen wird. Einkommensteile, die die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, bleiben beitragsfrei.

Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung 2025

Allgemeine Rentenversicherung:

  • West: 8.050 Euro/Monat (96.600 Euro/Jahr)
  • Ost: 8.050 Euro/Monat (96.600 Euro/Jahr)

Knappschaftliche Rentenversicherung:

  • West: 9.900 Euro/Monat (118.800 Euro/Jahr)
  • Ost: 9.900 Euro/Monat (118.800 Euro/Jahr)

Beitragsbemessungsgrenzen in der Krankenversicherung 2025

Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 5.512,50 Euro/Monat (66.150 Euro/Jahr). Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt für die Beitragsberechnung außer Betracht.

Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) 2025

Die Versicherungspflichtgrenze bestimmt, ab welchem jährlichen Einkommen ein Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist. Ab diesem Betrag kann der Versicherte in eine private Krankenversicherung wechseln.

  • Versicherungspflichtgrenze 2025:6.150 Euro/Monat (73.800 Euro/Jahr)

Bedeutung der Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenzen wirken sich direkt auf die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge und die maximale Beitragslast aus. Sie orientieren sich an der Lohnentwicklung und werden jährlich angepasst, um die Belastungen für Versicherte und Arbeitgeber fair zu gestalten.

  • Für Versicherte: Einkommensteile oberhalb der Grenzen bleiben beitragsfrei, was die Beitragslast begrenzt.
  • Für Rentenansprüche: Nur die bis zur Grenze gezahlten Beiträge fließen in die Berechnung der Rentenhöhe ein.

 

Jahr Allgemeine Rentenversicherung Knappschaftliche Rentenversicherung Gesetzliche Krankenversicherung
West Ost West Ost Bundeseinheitlich
2022 7.050,00/Monat 6.750,00/Monat 8.650,00/Monat 8.300,00/Monat 4.837,50/Monat
2023 7.300,00/Monat 7.100,00/Monat 8.950,00/Monat 8.700,00/Monat 4.987,50/Monat
2024 7.550,00/Monat 7.450,00/Monat 9.300,00/Monat 9.200,00/Monat 5.175,00/Monat
2025 8.050,00/Monat 8.050,00/Monat 9.900,00/Monat 9.900,00/Monat 5.512,50/Monat

Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?



Was ist der Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung?

Der einkommensabhängige Zusatzbeitrag ist ein zentrales Instrument zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Seit seiner Einführung am 1. Januar 2015 (§ 242 SGB V) ermöglicht er den Krankenkassen, finanzielle Lücken flexibel zu schließen. 2025 liegt der durchschnittliche Zusatzbeitrag bei 2,5 Prozent, was eine deutliche Steigerung gegenüber früheren Jahren darstellt.

Der allgemeine Beitragssatz und der Zusatzbeitrag 2025

Der allgemeine Beitragssatz zur GKV bleibt mit 14,6 Prozent unverändert. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag steigt jedoch auf 2,5 Prozent, ein historischer Höchststand. Die tatsächliche Höhe variiert je nach Krankenkasse, weshalb ein Vergleich der Zusatzbeiträge lohnt. Der Zusatzbeitrag ist einkommensabhängig und nach oben nicht begrenzt, wodurch höhere Einkommen stärker belastet werden.

Wer zahlt den Zusatzbeitrag?

Seit 2019 wird der Zusatzbeitrag paritätisch finanziert. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie Rentner und die Rentenversicherung die Kosten zu gleichen Teilen übernehmen. Diese Regelung entlastet insbesondere Beschäftigte mit mittleren und niedrigen Einkommen, die vor 2019 den Zusatzbeitrag vollständig selbst tragen mussten.

Informationspflichten der Krankenkassen

Jede Krankenkasse ist gesetzlich verpflichtet, die Erhebung eines Zusatzbeitrags in ihrer Satzung festzuhalten. Versicherte können diese in den Geschäftsstellen oder auf der Website der Kasse einsehen. Zudem müssen die Krankenkassen ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor der Einführung oder Erhöhung schriftlich informieren. Diese Benachrichtigung umfasst auch Hinweise auf das Sonderkündigungsrecht, das es Mitgliedern ermöglicht, bei Beitragserhöhungen die Kasse zu wechseln.

Warum ist der Zusatzbeitrag so hoch?

Die deutliche Erhöhung des Zusatzbeitrags auf 2,5 Prozent reflektiert die steigenden Kosten im Gesundheitswesen. Höhere Ausgaben für medizinische Versorgung, Pflege und innovative Behandlungsmethoden belasten die Krankenkassen zunehmend. Der Zusatzbeitrag ermöglicht es, diese Kosten zu decken, ohne den allgemeinen Beitragssatz anzuheben.


Fazit: Der einkommensabhängige Zusatzbeitrag bleibt auch 2025 ein wichtiges Element der GKV-Finanzierung. Die Erhöhung auf 2,5 Prozent unterstreicht die wachsenden Herausforderungen im Gesundheitswesen. Versicherte sollten regelmäßig die Zusatzbeiträge ihrer Krankenkasse prüfen, um bei Bedarf das Sonderkündigungsrecht zu nutzen und von günstigeren Alternativen zu profitieren.

Was ist der Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung?



Wer hoch sind die Beiträge zur Pflegeversicherung?

Die Beiträge zur Pflegeversicherung wurden zum 1. Januar 2025 angepasst. Der allgemeine Beitragssatz beträgt nun 3,6 % des Bruttoeinkommens. Personen ohne Kinder zahlen weiterhin einen Zuschlag von 0,6 %, sodass sich für sie ein Gesamtbeitragssatz von 4,2 % ergibt.

Für Eltern mit mehreren Kindern gelten Ermäßigungen: Der Beitragssatz sinkt ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozentpunkte je Kind, bis maximal zum fünften Kind. Diese Regelung gilt bis zum 25. Lebensjahr des jüngsten Kindes.

So hoch ist der Beitragssatz zur Pflegeversicherung (ab 1.1.2025)
Versicherte

Beitragssatz

Arbeitnehmeranteil
allgemein

Arbeitgeberanteil
allgemein

Arbeitnehmeranteil
(Sachsen)

Arbeitgeberanteil
(Sachsen)

ohne Kinder 4,20 % 2,40 % 1,80 % 2,90 % 1,30 %
mit 1 Kind 3,60 % 1,80 % 1,80 % 2,30 % 1,30 %
mit 2 Kindern 3,35 % 1,55 % 1,80 % 2,05 % 1,30 %
mit 3 Kindern 3,10 % 1,30 % 1,80 % 1,70 % 1,30 %
mit 4 Kindern 2,85 % 1,05 % 1,80 % 1,55 % 1,30 %
mit 5 und mehr Kindern 2,60 % 0,80 % 1,80 % 1,30 % 1,30 %

Die Beitragsbemessungsgrenze für die Pflegeversicherung wurde ebenfalls erhöht. Sie liegt 2025 bei 5.512,50 Euro monatlich bzw. 66.150 Euro jährlich.

Verteilung der Beiträge:

  • Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich den Beitrag in der Regel zu gleichen Teilen.
  • Kinderlose Arbeitnehmer tragen jedoch den Zuschlag von 0,6 % alleine.
  • Selbstständige und freiwillig Versicherte zahlen den gesamten Beitrag selbst.
  • Rentner zahlen ihren Beitrag zur Pflegeversicherung vollständig alleine, ohne Beteiligung der Rentenversicherung.

 

 

Wer hoch sind die Beiträge zur Pflegeversicherung?



Wie lasse ich Freibeträge oder Änderungen auf meiner Lohnsteuerkarte eintragen?

Beim monatlichen Lohnsteuerabzug werden häufig zu viele Steuern einbehalten. Wer hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen hat, muss jedoch nicht bis zum Jahresende warten, um eine Steuererstattung zu erhalten. Mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung können Sie diese Aufwendungen bereits während des Jahres als Lohnsteuer-Freibeträge eintragen lassen. Dadurch erhöht sich Monat für Monat Ihr Nettogehalt.

Wie funktioniert der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung?

Mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung lassen sich Freibeträge direkt bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eintragen. Dies führt dazu, dass Ihr Arbeitgeber monatlich weniger Lohnsteuer einbehält. Der Antrag kann bequem beim Finanzamt gestellt werden.

Vordrucke und Vereinfachungen

Das früher 6-seitige Antragsformular wurde durch einen Hauptvordruck und spezielle Anlage-Vordrucke ersetzt. Diese Anlage-Vordrucke (z. B. für Kinder, Werbungskosten oder Sonderausgaben) müssen nur ausgefüllt werden, wenn sie benötigt werden.

In vielen Fällen reicht der 2-seitige „Vereinfachte Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ aus. Dies ist der Fall, wenn:

  • der beantragte Freibetrag nicht höher ist als im Vorjahr, oder
  • sich nur die Zahl der Kinderfreibeträge geändert hat, beispielsweise durch die Geburt eines Kindes oder bei Kindern in Berufsausbildung nach dem 18. Lebensjahr.

Erneuerung eines bestehenden Freibetrags

Wurde im Vorjahr bereits ein Antrag gestellt und haben sich die Steuerfreibeträge nicht verändert, genügt es, im neuen Hauptvordruck die persönlichen Angaben und den Abschnitt „Lohnsteuer-Ermäßigung im vereinfachten Verfahren“ auszufüllen.

Welche Aufwendungen können berücksichtigt werden?

Eine Lohnsteuer-Ermäßigung kann für folgende Aufwendungen beantragt werden:

  • Werbungskosten: Werden nur berücksichtigt, soweit sie 1.000 Euro (bei Versorgungsempfängern 102 Euro) übersteigen.
  • Sonderausgaben: Berücksichtigt werden Beträge, die den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro (bei Ehegatten 72 Euro) übersteigen.
  • Außergewöhnliche Belastungen: Zum Beispiel Krankheitskosten oder Pflegeaufwendungen.
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Gilt für verwitwete oder getrennt lebende Alleinerziehende.

Die Aufwendungen müssen insgesamt höher als 600 Euro im Kalenderjahr sein, um eine Lohnsteuer-Ermäßigung zu beantragen.

Wichtige Hinweise

Behinderte Menschen und Hinterbliebene können Pauschbeträge beantragen, ohne die Antragsgrenze von 600 Euro zu überschreiten. Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ist besonders vorteilhaft, um bereits während des Jahres finanziellen Spielraum zu schaffen.

Hier finden Sie die wichtigsten Antragsformulare.

Wie lasse ich Freibeträge oder Änderungen auf meiner Lohnsteuerkarte eintragen?


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