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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Bewirtungskosten



Sind die Kosten für Ein- und Ausstand abzugsfähig?

Mit einem größeren oder kleineren Empfang, Umtrunk oder Imbiss werden häufig hervorgehobene persönliche Ereignisse gefeiert, z. B. Dienstjubiläum, Beförderung, Geburtstag - aber auch Einstand und Ausstand. Die Finanzämter meinen, dass in solchen Fällen die Bewirtungskosten der persönlichen Repräsentation dienen, und verweigern deswegen die steuerliche Anerkennung der Kosten.

Aber mittlerweile haben der Bundesfinanzhof und mehrere Finanzgerichte geklärt, dass Bewirtungskosten anlässlich von Einstand und Ausstand beruflich veranlasst und deshalb als Werbungskosten absetzbar sind. Einstand und Ausstand sind - anders als Geburtstag oder andere Feiern im privaten Lebensbereich - kein höchstpersönliches privates Ereignis. Die Verabschiedung in den Ruhestand stellt - trotz des persönlichen Ereignisses - den letzten Akt des aktiven Dienstes dar und ist folglich noch Teil der Berufstätigkeit (BFH-Urteil vom 11.1.2007, VI R 52/03).

Beispielsweise hat das Finanzgericht Hessen die Kosten der Abschiedsfeier bei einem Finanzbeamten anlässlich seines Ausscheidens aus dem Amt und aus dem Beamtenverhältnis als Werbungskosten anerkannt. (Hessisches FG vom 23.4.2013, 3 K 11/10). Pikant an der Sache ist, dass der Finanzbeamte sich nicht etwa in den Ruhestand verabschiedet hat, sondern zur Gegenseite "übergelaufen" ist und fortan als Steuerberater tätig wurde. Doch dies spielt keine Rolle, denn der Fall ist nicht anders zu behandeln als die Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Erreichens der Altersgrenze.

Tipp

Die Kosten sind bei Bewirtung von Berufskollegen und Mitarbeitern nicht - wie bei Bewirtung von Geschäftspartnern - bloß zu 70 % absetzbar, sondern in tatsächlich entstandener Höhe. Es handelt sich hier um die Bewirtung betriebsinterner Personen, also um eine Bewirtung aus "beruflichem" Anlass (R 4.10 Abs. 6 und 7 EStR).

Dies wiederum bedeutet gleichzeitig, dass die strengen Nachweisvorschriften mittels förmlichen Bewirtungsbelegs nicht gelten. Die Rechnung des Cateringservice oder entsprechende Einkaufsbelege genügen.

Sind die Kosten für Ein- und Ausstand abzugsfähig?



Kosten für Geburtstagsfeier mit Kollegen steuerlich absetzbar

Bewirtungskosten können als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn sie beruflich veranlasst sind. Private Anlässe wie Geburtstage, Hochzeiten oder ähnliche Feierlichkeiten gelten bislang jedoch als nicht absetzbar, da sie der privaten Lebensführung zugerechnet werden (§ 12 Nr. 1 EStG).

Ausnahme: Geburtstagsfeier nur mit Arbeitskollegen

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat eine wegweisende Entscheidung getroffen: Kosten einer Geburtstagsfeier, zu der ausschließlich Arbeitskollegen eingeladen sind, können als Werbungskosten abziehbar sein (FG Rheinland-Pfalz vom 12.11.2015, 6 K 1868/13; BFH, 10.11.2016, VI R 7/16, BStBl 2017 II S. 409).

Der Fall: Ein Geschäftsführer einer GmbH lud anlässlich seines 60. Geburtstags ausschließlich Arbeitskollegen und Mitarbeiter ein. Die Feier fand in den Räumen des Unternehmens statt, und die Kosten beliefen sich auf 2.470 Euro. Das Finanzamt verweigerte den Abzug als Werbungskosten, doch das Finanzgericht gab dem Geschäftsführer recht.

Begründung: Die Feier war beruflich veranlasst, da nur Personen aus dem beruflichen Umfeld eingeladen wurden. Zudem fand die Feier in den Räumen des Arbeitgebers und teilweise während der Arbeitszeit statt. Der niedrige Kostenaufwand von 35 Euro pro Person sowie das Fehlen privater Freunde und Familienangehöriger unter den Gästen bestätigten die berufliche Veranlassung.

Voller Abzug der Bewirtungskosten

Im Gegensatz zur Arbeitgeberbewirtung sind die Kosten bei der Arbeitnehmerbewirtung in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar. Es handelt sich um die Bewirtung betriebsinterner Personen, was als „beruflicher Anlass“ gilt (R 4.10 Abs. 6 und 7 EStR). Die strengen Nachweispflichten für Bewirtungsbelege entfallen dabei. Rechnungen des Caterers oder Einkaufsbelege sind ausreichend.

Aktuelles Urteil zur Verabschiedungsfeier

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied 2024, dass der Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Mitarbeiters eine Veranstaltung des Arbeitgebers sein kann und daher nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber die Gästeliste bestimmt und der Empfang in den Geschäftsräumen stattfindet (Urteil vom 14.5.2024, 8 K 66/22). Gegen dieses Urteil wurde jedoch Revision eingelegt (Az. VI R 18/24), sodass das endgültige Urteil noch aussteht.

Kosten für Geburtstagsfeier mit Kollegen steuerlich absetzbar



Sind die Kosten für die Habilitationsfeier als Werbungskosten absetzbar?

Aufwendungen für die Bewirtung anlässlich persönlicher Ereignisse, wie Dienstjubiläen, Beförderungen, Geburtstage oder die Verleihung einer Ehrendoktorwürde, sind in der Regel nicht steuerlich absetzbar. Solche Kosten gelten als privat veranlasst und dienen der persönlichen Repräsentation. Sie sind daher gemäß § 12 Nr. 1 EStG nicht als Werbungskosten abzugsfähig, selbst wenn sie beruflich förderlich erscheinen.

Habilitationsfeier: Beruflich oder privat?

Ein Urteil des Finanzgerichts Sachsen vom 15. April 2015 (Az: 2 K 542/11) lehnte den Abzug der Bewirtungskosten eines Arztes anlässlich seiner Habilitation als Werbungskosten ab, da die Feier nicht im betrieblichen Umfeld stattfand und privat organisiert war. Dieses Urteil wurde jedoch vom Bundesfinanzhof (BFH) am 18. August 2016 (Az: VI R 52/15) aufgehoben. Der BFH stellte klar, dass eine Habilitation als berufliches Ereignis anzusehen sei. Die Habilitation sei eine Hochschulprüfung, die die Befähigung zu Lehre und Forschung nachweist, und damit überwiegend beruflich veranlasst.

Kriterien für die Absetzbarkeit von Bewirtungskosten

Ob Bewirtungskosten als Werbungskosten abziehbar sind, hängt von verschiedenen Kriterien ab:

  • Anlass der Feier: Berufliche Ereignisse sprechen eher für eine Abzugsfähigkeit. Ein persönliches Ereignis kann jedoch auch berufliche Bezüge haben.
  • Gästekreis: Werden Arbeitskollegen oder Personen aus dem beruflichen Umfeld eingeladen, ist dies ein starkes Indiz für die berufliche Veranlassung. Werden hingegen ausgewählte private Gäste eingeladen, liegt oft eine private Mitveranlassung vor.
  • Veranstaltungsort: Eine Feier im betrieblichen Umfeld stärkt die berufliche Veranlassung, während eine Feier im privaten Rahmen eher auf eine private Veranstaltung schließen lässt.

Gemischte Veranlassung

Wenn sowohl private als auch berufliche Gäste teilnehmen, können die Kosten anteilig aufgeteilt werden. Die Ausgaben für jeden Gast werden entweder der beruflichen oder privaten Sphäre zugeordnet.

Nachweis der Bewirtungskosten

Im Gegensatz zu Selbstständigen, die Bewirtungskosten nur zu 70 % absetzen können, sind die Aufwendungen für Arbeitnehmer in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar. Es gelten keine strengen Nachweispflichten: Rechnungen des Caterers oder Einkaufsbelege reichen aus, ein förmlicher Bewirtungsbeleg ist nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 20.1.2016, Az: VI R 24/15).

Sind die Kosten für die Habilitationsfeier als Werbungskosten absetzbar?


Feldhilfen

Bewirtungskosten

Summe aller Bewirtungskosten, die Sie bisher erfasst haben.

Betrag

Geben Sie die Höhe der Bewirtungskosten an.

Die Rechnung einer Gaststätte über Bewirtungskosten muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift der Gaststätte
  • Tag der Bewirtung
  • Art und Umfang der Leistungen (alle bestellten Gerichte und Getränke müssen im Einzelnen aufgelistet sein)
  • Preise der einzelnen Leistungen (Angabe eines Gesamtbetrages genügt nicht)
  • Name des Bewirtenden
  • Alle Teilnehmer der Bewirtung mit Namen und ggf. mit Funktion und Firmenbezeichnung
  • Anlass der Bewirtung
Bezeichnung

Geben Sie die möglichst genaue Beschreibung des Bewirtungsaufwandes an.

Ihre Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden und Mitarbeitern können Sie als Werbungskosten abziehen, wenn die Bewirtung aus beruflichen Gründen erfolgt.

Machen Sie auch möglichst genaue Angaben über den Inhalt des Gespräches, z. B. "Terminplanung, Projektstart". Steuerlich absetzbar sind u.a.:

  • Bewirtung von Geschäftsfreunden
  • Mitarbeiterbeurteilung
  • Projektabschluss
  • Team-Meeting
  • Schulung von Mitarbeitern
  • Kundengespräch
  • Kosten für Garderobe
  • Kosten für Toilette
  • Trinkgelder

Ist der Arbeitnehmer selbst der Gastgeber werden die Aufwendungen nur zu 70 % anerkannt und es muss ein korrekter Bewirtungsbeleg vorliegen.

Ist dagegen nicht der Arbeitnehmer die bewirtende Person sondern der Arbeitgeber, können die Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden (BFH-Urteil vom 19.6.2008, VI R 48/07).

Entstehen die Kosten ausschließlich für die Bewirtung von Kollegen und Mitarbeitern können die tatsächlichen Aufwendungen ebenfalls zu 100 % angesetzt werden. Es handelt sich hier um die Bewirtung betriebsinterner Personen und somit  um eine Bewirtung aus "beruflichem" Anlass (R 4.10 Abs. 6 und 7 EStR). Dies wiederum bedeutet gleichzeitig, dass die strengen Nachweisvorschriften mittels förmlichen Bewirtungsbelegs nicht gelten. Die Rechnung des Cateringservice oder entsprechende Einkaufsbelege genügen.

Der Zeitpunkt der Bewirtung liegt idealerweise am Rande der Arbeitszeit oder in der Mittagspause – und nicht etwa am Wochenende.


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