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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Kapitalvermögen



Welche Einnahmen zählen zu den Kapitaleinkünften?

Durch die Einführung der Abgeltungsteuer ist eine Abgabe der Anlage KAP grundsätzlich nicht mehr erforderlich. In einigen Fällen müssen Sie die Anlage KAP aber dennoch ausfüllen:

  • die Kapitalerträge unterliegen nicht dem Steuerabzug (z.B. bei Veräußerung von GmbH-Anteilen von weniger als 1 Prozent)
  • Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds
  • Erträge (Zinsen, Dividenden etc.) aus ausländischen Konten oder Depots
  • Zinsen aus Darlehensverträgen zwischen Privatpersonen
  • Zinsen auf Steuererstattungen
  • Veräußerung von Kapital-Lebensversicherungen (bei Vertragsabschluss ab 2005)

Hinweis: Bei bestimmten Erträgen sind zusätzlich die Anlage KAP-INV (betrifft Einkünfte aus Investmenterträgen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben) bzw. KAP-BET (betrifft Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Beteiligungen, wenn die Einkünfte und die anzurechnende Steuer einheitlich und gesondert festgestellt worden sind) auszufüllen.

Weiterhin muss die Anlage KAP im Falle einer Wahlveranlagung ausgefüllt werden, wenn:

  • ein Verlustvortrag aus Vorjahren berücksichtigt oder eine Verlustverrechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen erfolgen soll, oder
  • der Sparerpauschbetrag nicht voll ausgeschöpft wurde, oder
  • die Kirchensteuer trotz Kirchensteuerpflicht nicht einbehalten wurde, oder
  • ausländische Steuern noch zu berücksichtigen sind oder
  • zur Überprüfung der Höhe des Kapitalertragsteuerabzuges.

Auch wenn Sie einen Antrag auf eine so genannte Günstigerprüfung stellen wollen, ist die Anlage KAP auszufüllen. Dadurch können Sie unter Umständen eine niedrigere Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz erreichen, wenn dieser niedriger ist als der Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 Prozent.

 

Hinweis

Verluste aus wertlosen Aktien bei der reinen Depotausbuchung dürfen zwar mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden, allerdings gibt es hier eine betragsmäßige Grenze. Die Verluste können nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste sind dann auf Folgejahre vorzutragen. Wichtig: Bei wertlos gewordenen Aktien nimmt die Bank keine Verlustverrechnung vor. Sie stellt Verluste also nicht in den Verlusttopf ein. Die Verluste aus wertlos gewordenen Aktien müssen also zwingend in die Steuererklärung übernommen werden.

Welche Einnahmen zählen zu den Kapitaleinkünften?



Wann ist es erforderlich, die Anlage KAP auszufüllen?

Durch die Einführung der Abgeltungsteuer ist eine Abgabe der Anlage KAP grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Ein einigen Fällen ist die Abgabe jedoch weiterhin erforderlich:

  • die Kapitalerträge unterliegen nicht dem Steuerabzug (z.B. bei Veräußerung von GmbH-Anteilen von weniger als 1 Prozent)
  • Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds
  • Erträge (Zinsen, Dividenden etc.) aus ausländischen Konten oder Depots
  • Zinsen aus Darlehensverträgen zwischen Privatpersonen
  • Zinsen auf Steuererstattungen
  • Veräußerung von Kapital-Lebensversicherungen (bei Abschluss ab 2005)

Weiterhin muss die Anlage KAP ausgefüllt werden, wenn einer der folgenden Punkte in Falle einer Wahlveranlagung erfüllt ist:

  • ein Verlustvortrag aus Vorjahren soll berücksichtigt oder eine Verlustverrechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen soll erfolgen,
  • der Sparerpauschbetrag nicht voll ausgeschöpft,
  • die Kirchensteuer wurde trotz Kirchensteuerpflicht nicht einbehalten,
  • ausländische Steuern sind noch zu berücksichtigen
  • die Höhe des Kapitalertragsteuerabzuges soll überprüft werden.

Auch wenn Sie einen Antrag auf eine so genannte Günstigerprüfung stellen wollen, ist die Anlage KAP auszufüllen. Dadurch können Sie unter Umständen eine niedrigere Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz erreichen, wenn dieser niedriger ist als der Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 Prozent.

Hinweis: Bei bestimmten Erträgen sind zusätzlich die Anlage KAP-INV (betrifft Einkünfte aus Investmenterträgen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben) bzw. KAP-BET (betrifft Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Beteiligungen, wenn die Einkünfte und die anzurechnende Steuer einheitlich und gesondert festgestellt worden sind) auszufüllen.

 

Hinweis

Verluste aus wertlosen Aktien bei der reinen Depotausbuchung dürfen zwar mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden, allerdings gibt es hier eine betragsmäßige Grenze. Die Verluste können nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste sind dann auf Folgejahre vorzutragen. Wichtig: Bei wertlos gewordenen Aktien nimmt die Bank keine Verlustverrechnung vor. Sie stellt Verluste also nicht in den Verlusttopf ein. Die Verluste aus wertlos gewordenen Aktien müssen also zwingend in die Steuererklärung übernommen werden.

Wann ist es erforderlich, die Anlage KAP auszufüllen?



Kann ich Werbungskosten aus Kapitalvermögen geltend machen?

Mit dem Abzug der Abgeltungsteuer ist die Steuerschuld für Kapitalerträge grundsätzlich abgegolten. Das bedeutet, dass auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einnahmeerzielung nicht mehr gegen Nachweis als Werbungskosten berücksichtigt werden. Sie sind mit dem Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro bei Alleinstehenden und 2.000 Euro bei Verheirateten abgegolten.

Die tatsächlichen Werbungskosten auch bei der Günstigerprüfung nicht absetzbar. Wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt, können Sie in der Steuererklärung in der "Anlage KAP" die Versteuerung Ihrer Kapitalerträge mit dem individuellen Steuersatz beantragen und damit den Abzug der Abgeltungsteuer von 25 % zu Ihren Gunsten korrigieren (sog. Günstigerprüfung). Aber auch bei dieser "Wahlveranlagung zum individuellen Steuersatz" ist es nicht möglich, Werbungskosten gegen Nachweis geltend zu machen (BFH-Urteil vom 28.1.2015, VIII R 13/13).

Aber es gibt doch eine Ausnahme bei der "Pflichtveranlagung zum individuellen Steuersatz": In manchen Fällen ist nämlich die Einkommensteuer auf Kapitalerträge nicht mit dem Kapitalertragsteuerabzug abgegolten. Vielmehr müssen die Kapitalerträge zwingend in der Steuererklärung angegeben und mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird dann auf die Steuerschuld angerechnet. In diesem Fall gelten die normalen Steuerregeln zum Werbungskostenabzug. Das bedeutet, dass Werbungskosten in nachgewiesener Höhe abziehbar sind, z. B. Schuldzinsen. Für diese Erträge wird ein Sparerpauschbetrag nicht gewährt (§ 32d Abs. 2 EStG).

Eine Pflichtveranlagung zum individuellen Steuersatz kommt in Betracht für

  • Kapitalerträge, die zu anderen Einkunftsarten gehören, z.B. zu den Vermietungseinkünften oder den betrieblichen Einkünften,
  • Kapitalerträge aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bei einer Beteiligung von mehr als 1 %,
  • Kapitalerträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen,
  • Zinsen aus sog. Back-to-back-Finanzierungen,
  • Zinsen einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an ihre Anteilseigner,
  • Zinsen aus Privatdarlehen zwischen nahestehenden Personen (z.B. Eheleuten), wenn der Darlehensnehmer das Darlehen zur Einkünfteerzielung verwendet und die Schuldzinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzt. Dann werden die Zinseinnahmen beim Darlehensgeber nicht mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 %, sondern wie die anderen Einkünfte mit dem persönlichen Steuersatz belastet (§ 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG).

Kann ich Werbungskosten aus Kapitalvermögen geltend machen?



Wann sind Kursgewinne aus Aktien steuerfrei?

Angesichts der Rekordkurse denkt so mancher Aktienanleger an Gewinnmitnahmen, nach der klassischen Anlageregel „Nur realisierte Gewinne sind echte Gewinne“. Dabei stellt sich die Frage: Verdient der Staat mit?

Ja und nein, es kommt auf den Zeitpunkt des Aktienkaufs an:

  • Seit dem 1. Januar 2009 gilt für Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren zwar grundsätzlich eine pauschale Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Das gilt jedoch nur, wenn die Papiere nach 2008 erworben wurden.
  • Wer dagegen „Altbestände“ verkauft, die er vor dem 1. Januar 2009 erworben hat, kann die daraus erzielten Kursgewinne unbegrenzt steuerfrei einnehmen.

Einen kleinen Trost für Aktiensparer, die nach 2008 eingestiegen sind gibt es dennoch: Sie können steuerpflichtige Kursgewinne mit in der Vergangenheit entstandenen Verlusten von nach 2008 erworbenen Aktien verrechnen. Und solange wie der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro/Ledige (1.602 Euro/Verheiratete) im Jahr nicht ausgeschöpft wird, können Anleger auch Kursgewinne aus nach 2008 erworbenen Aktien steuerfrei vereinnahmen.

Außerdem wichtig zu wissen: Für die Berechnung des Veräußerungsgewinns gilt die Regel „First in, first out“. Das heißt: Hat ein Anleger mehrfach Aktien eines Unternehmens erworben und verkauft er davon einen Teil, dann gelten für das Finanzamt die zuerst gekauften Aktien auch als die zuerst verkauften.

Wann sind Kursgewinne aus Aktien steuerfrei?



Sind die Kosten einer Selbstanzeige als Werbungskosten absetzbar?

In den Jahren 2010 bis 2014 sind über 100.000 strafbefreiende Selbstanzeigen zu nicht versteuerten Kapitaleinkünften aus der Schweiz eingereicht worden. Im Zusammenhang mit der Selbstanzeige begegnen die Betroffenen zwei Problemen: Zum einen sind die Bedingungen für die Wirksamkeit der Straffreiheit außerordentlich kompliziert (siehe Uli Hoeneß), zum anderen sind die Kosten für die Selbstanzeige, d.h. für die Beschaffung der Belege und für den steuerlichen Berater, außerordentlich hoch.

Die Frage ist, ob die hohen Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen absetzbar sind.

  • Grundsätzlich gilt seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahre 2009: Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen können nicht mehr gegen Nachweis als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgesetzt werden. Mit dem Sparerfreibetrag sind alle Aufwendungen abgegolten. Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll das Abzugsverbot auch dann gelten, wenn die Ausgaben mit Kapitalerträgen aus Jahren vor 2009 zusammenhängen (BMF-Schreiben vom 9.10.2012, BStBl. 2012 I S. 953, Tz. 322).

Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige zu Kapitalerträgen der Jahre 2002 bis 2008 nicht als Werbungskosten im Jahre 2010 absetzbar sind. Zwar handele es sich bei den Kosten des Steuerberaters um Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, dennoch können sie ab 2009 nicht mehr als Werbungskosten abgesetzt werden. Berücksichtigt wird jetzt lediglich ein Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro (BFH-Urteil vom 2.12.2014, VIII R 34/13).

Sind die Kosten einer Selbstanzeige als Werbungskosten absetzbar?



Verlust von Kapitalanlagen steuerlich geltend machen

Kapitalverluste können nicht nur durch sinkende Kurse, sondern auch durch den Totalausfall einer Kapitalanlage infolge der Insolvenz des Schuldners entstehen. Wenn z. B. ein Darlehen vollständig verloren geht, sollte dieser Verlust als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen steuermindernd verrechenbar sein. Schließlich müssen Kapitalerträge, wie Gewinne aus Veräußerungen oder Rückzahlungen, gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG versteuert werden.

Bisherige Haltung der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung hat Verluste aus dem Forderungsausfall lange Zeit nicht anerkannt. Allerdings haben die Finanzgerichte Niedersachsen und Rheinland-Pfalz entschieden, dass solche Verluste doch steuerlich geltend gemacht werden können. Mit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 sind alle Wertzuwächse aus der Vermögensebene steuerpflichtig. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass auch Vermögensverluste steuerlich berücksichtigt werden müssen. Eine Unterscheidung zwischen Ertrags- und Vermögensebene gibt es nicht mehr. Sowohl Gewinne als auch Verluste bei Kapitalanlagen sind damit steuerwirksam (BFH-Urteile vom 12.5.2015, IX R 57/13 und vom 24.10.2017, VIII R 13/15).

Tipp zur Verlustverrechnung

Sollten Sie mit einer Kapitalanlage durch eine Pleite des Emittenten einen Totalverlust erleiden, können Sie die Anschaffungskosten als negative Einkünfte in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Sollte das Finanzamt die Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen ablehnen, legen Sie Einspruch gegen den Bescheid ein und verweisen auf die BFH-Urteile vom 24.10.2017 und 12.5.2015.

Begrenzung der Verlustverrechnung ab 2020

Seit dem 1.1.2020 ist der Ausgleich von Verlusten bei einem Totalverlust auf 20.000 Euro pro Jahr begrenzt. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und dort erneut mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zu 20.000 Euro pro Jahr verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 6 EStG).

Diese Regelung gilt für den Ausfall von Kapitalforderungen, das Ausbuchen wertloser Wertpapiere oder deren Übertragung auf Dritte. Sie erfasst auch Veräußerungsgeschäfte, die aus Gestaltungszwecken vorgenommen werden, wenn sich das Solvenzrisiko der Anlage bereits realisiert hat (BT-Drucksache 19/15876 vom 11.11.2019).

Verlust von Kapitalanlagen steuerlich geltend machen



Kirchensteuer auf Kapitalerträge: Regelung seit 2015

Auf Kapitalerträge behalten die Banken die Abgeltungsteuer von 25 % sowie den Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Abgeltungsteuer ein. Zusätzlich müssen Kirchenangehörige auch noch Kirchensteuer zahlen. Dabei haben sie bis 2014 die Wahl, ob die Kirchensteuer wie die Abgeltungsteuer ebenfalls an der Quelle einbehalten oder ob sie im Rahmen der Steuerveranlagung festgesetzt werden soll. Soweit die Theorie. In der Praxis machen zahlreiche Anleger von dem Wahlrecht keinen Gebrauch - mit der Folge, dass auf die Kapitalerträge eben keine Kirchensteuer gezahlt wird.

Seit 2015 behalten die Banken von Kapitalerträgen die Kirchensteuer automatisch ein und führen sie zusammen mit der Abgeltungsteuer und dem Soli an das Finanzamt ab. Dazu fragen sie einmal jährlich zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern an, ob der Kunde am Stichtag 31. August des betreffenden Jahres kirchensteuerpflichtig war. In bestimmten Fällen sind auch Abfragen außerhalb dieses Zeitraums möglich, z. B. bei Auszahlung einer Lebensversicherung. Die Neuregelung gilt für Kapitalerträge, die Ihnen ab dem 1.1.2015 zufließen.

Falls Sie nicht wünschen, dass die Bank Ihre Zugehörigkeit zur evangelischen oder katholischen Kirche erfährt, können Sie der Datenabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern widersprechen (sog. Sperrvermerk). In diesem Fall nehmen Sie nicht an dem automatisierten Verfahren teil, die Bank behält also keine Kirchensteuer auf Kapitalerträge ein. Den Widerspruch müssen Sie bis zum 30. Juni des Jahres einlegen, wenn der Sperrvermerk noch für die Regelabfrage am 31.8. des Jahres berücksichtigt werden soll.

Allerdings müssen Sie dann im Rahmen der Steuererklärung die "Anlage KAP" zur Festsetzung der Kirchensteuer abgeben. Sie sollten wissen, dass das Bundeszentralamt den Sperrvermerk an Ihr Finanzamt übermittelt, sodass man dort leicht verfolgen kann, ob die "Anlage KAP" der Steuererklärung beiliegt bzw. ob Sie überhaupt eine Steuererklärung abgeben.

Kirchensteuer auf Kapitalerträge: Regelung seit 2015



Was wird im Bereich Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst?

Auf den folgenden Seiten können Sie angeben, ob Sie im Steuerjahr Einkünfte aus Kapitalvermögen haben. Hierzu gehören beispielsweise Zinsen oder Dividenden aus Investmentfonds oder Aktien. Von Ihrer Bank erhalten Sie hierzu einer Steuerbescheinigung (Jahressteuerbescheinigung), der Sie alle wichtigen Daten für die Eingabe auf den folgenden Seiten entnehmen können.

Angaben zu Ihren Einkünften aus Kapitalvermögen sind in der Anlage KAP dennoch erforderlich, wenn z. B

  • die Kapitalerträge nicht dem Steuerabzug unterlegen haben
  • Sie den Steuereinbehalt dem Grunde oder der Höhe nach überprüfen lassen möchten,
  • Sie kirchensteuerpflichtig sind und Kapitalerträge erzielt haben, von denen Kapitalertragsteuer, aber keine Kirchensteuer einbehalten wurde.

Erfassen Sie in diesem Fall alle erhaltenen Kapitalerträge. Es wird dann automatisch durch Lohnsteuer kompakt eine Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge beantragt.

Was wird im Bereich Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst?


Feldhilfen

Bezeichnung, z.B. Name der Bank

Geben Sie hier eine Bezeichnung für die erhaltenen Kapitalerträge an, z. B. den Namen der

  • Bank,
  • Lebensversicherungsgesellschaft,
  • Rentenversicherungsgesellschaft,
  • Personenvereinigung,
  • Körperschaft,
  • Finanzverwaltung (bei Steuererstattungszinsen),

die die Steuerbescheinigung ausgestellt oder die Kapitalerträge ausgezahlt hat.

Sie müssen keine Steuerbescheinigung für inländische Kapitalerträge mit der Steuererklärung einreichen. Es besteht jedoch eine Belegvorhaltepflicht: Das Finanzamt kann die Bescheinigung bei Bedarf anfordern.

Ausnahmen: Bei Verlustanrechnung oder wenn Steuern auf bestimmte Erträge angerechnet werden sollen, muss die Steuerbescheinigung weiterhin mit der Steuererklärung eingereicht werden.


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