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Reisekosten:



Beruflich im Ausland: Neue Reisekostensätze ab Januar 2024

Im Jahre 2024 gelten neue Pauschbeträge bei beruflich und betrieblich veranlassten Auslandsreisen. Wer aus beruflichen oder betrieblichen Gründen eine Auslandsreise bzw. eine Auswärtstätigkeit im Ausland unternimmt, kann Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten absetzen, die je nach Land und sogar für einzelne Städte unterschiedlich hoch sind. Gleiches gilt bei einer länger dauernden Tätigkeit im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Diese Pauschbeträge darf die Firma ihren Mitarbeitern ebenfalls steuerfrei erstatten.

Übernachtungen im Ausland können nicht einfach mittels Pauschbeträgen als Werbungskosten abgesetzt werden. Nach wie vor ist es aber möglich, dass der Arbeitgeber die Übernachtungskosten in Höhe der Pauschbeträge steuerfrei erstattet.

Das Bundesfinanzministerium hat für 2024 neue Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge für beruflich veranlasste Auslandsreisen veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 21.11.2023).

Die steuerfreie Zahlung des Übernachtungspauschbetrages durch den Arbeitgeber ist auch dann zulässig, wenn Ihnen tatsächlich geringere oder gar keine Übernachtungskosten entstanden sind, z. B. im Fall der Übernachtung bei Freunden. Sind hingegen die tatsächlichen Übernachtungskosten höher, können Sie den Differenzbetrag als Werbungskosten absetzen.

Beruflich im Ausland: Neue Reisekostensätze ab Januar 2024


Feldhilfen

Land

Wählen Sie das Land aus, in welchem Ihr Reiseziel liegt.

Für einige Länder gibt es spezielle Pauschbeträge für verschiedene Städte und Regionen.

So gelten z. B. in London höherer Pauschbeträge als im restlichen Land (Großbritannien und Nordirland). Wenn Ihr Reiseziel also London war, wählen Sie in der Auswahlliste bitte "Großbritannien / London" aus.

Gesonderte Pauschbeträge für einzelne Städte oder Regionen gelten in folgenden Ländern:

  • Australien
  • Brasilien
  • China
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Großbritannien und Nordirland
  • Indien
  • Italien
  • Japan
  • Kanada
  • Pakistan
  • Polen
  • Rumänien
  • Russische Föderation
  • Saudi-Arabien
  • Schweiz
  • Spanien
  • Südafrika
  • Türkei
  • USA

Hinweis: Wenn bestimmte Länder im BMF-Schreiben zur Besteuerung der Reisekosten von Arbeitnehmern nicht aufgeführt sind, gelten für diese Länder die Pauschbeträge, die für Luxemburg gelten. Für nicht aufgeführte Übersee- und Außengebiete eines Landes gelten die Pauschbeträge, die für das Hauptland gelten.

Dauer der Auswärtstätigkeit

Geben Sie hier den Zeitraum an, in dem Sie die Auswärtstätigkeit ausgeübt haben.

Bei eintägigen Auswärtstätigkeiten erfassen Sie das gleiche Datum als Start- und Enddatum.

Wurden die Fahrten mit einem Firmenwagen durchgeführt?

Geben Sie hier an, ob Sie die Auswärtstätigkeit mit Ihrem Firmenwagen oder im Rahmen einer unentgeltlichen Sammelbeförderung des Arbeitgebers durchgeführt haben.

Wichtig: Wenn Sie die Fahrten mit einem Firmenwagen oder im Rahmen einer unentgeltlichen Sammelbeförderung des Arbeitgebers durchgeführt haben, dürfen keine Fahrtkosten geltend gemacht werden.

Steuerfreie Erstattungen für andere Reisekosten

Geben Sie hier steuerfreie Zuschüsse und Erstattungen an, die Sie im Jahr 2024 für diese berufsbedingte Reise erhalten haben und die nicht auf ihrer Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen wurden.

Die steuerfreien Erstattungen verringern die abzugsfähigen Werbungskosten.

Höhe der Reisenebenkosten

Geben Sie hier die Höhe der Reisenebenkosten an, die Ihnen im Rahmen Ihrer Auswärtstätigkeiten entstanden sind.

Straße und Hausnummer

Geben Sie die Straße und Hausnummer des Reiseziels an.

Postleitzahl

Geben Sie hier die Postleitzahl des Reiseziels an.

Ort

Geben Sie hier die Ortsnamen des Reiseziels an.

Postleitzahl und Ort im Ausland

Geben Sie hier Postleitzahl und Ortsname des Reiseziels an.

Pauschbetrag für Berufskraftfahrer bei Übernachtung im Kfz

Berufskraftfahrer können anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten innerhalb einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit einer Übernachtung im Kfz einen Pauschbetrag in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie für diesen Tag eine Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen beanspruchen können.

Für Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale bei einer eintägigen Auswärtstätigkeit ohne Übernachtung mit Abwesenheit von mehr als 8 Stunden beanspruchen kann, kommt der Pauschbetrag nicht zur Anwendung. Das Wahlrecht zwischen tatsächlichen Kosten und der Pauschale kann im Kalenderjahr nur einheitlich ausgeübt werden.

Sind Übernachtungskosten angefallen?

Wenn Sie Übernachtungskosten in Verbindung mit Ihrer Reisetätigkeit hatten, wählen Sie "ja" aus. Zu den Übernachtungskosten zählen z.B. Aufwendungen

  • ein Hotel
  • eine Pension oder
  • eine Wohnung, die Sie zeitweise angemietet haben.

Alle Aufwendungen sollten Sie ggf. gegenüber dem Finanzamt belegen können.

Übernachtungskosten können nur in tatsächlich entstandener Höhe als Werbungskosten anerkannt werden, längstens jedoch an ein und derselben Tätigkeitsstätte im Inland für 48 Monate, danach höchstens bis zu 1.000 Euro im Monat.


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