Feldhilfen
Art des Investmentfonds
Wählen Sie die Art des Investmentfonds aus. Sie können zwischen folgenden Optionen wählen:
- Aktienfonds
- Mischfonds
- Immobilienfonds
- Auslands-Immobilienfonds
- Sonstige Investmentfonds
Sie können Angaben der Steuerbescheinigung Ihrer Bank (nach amtlicher Vorgabe der Finanzverwaltung) entnehmen.
Die Teilfreistellung gilt in folgender Höhe bei
- Mischfonds: 15 % Teilfreistellung
- Aktienfonds: 30 % Teilfreistellung
- Immobilienfonds: 60 % Teilfreistellung
- Immobilienfonds Ausland: 80 % Teilfreistellung
- Sonstige Fonds: 0 % Teilfreistellung
ISIN
Geben Sie bitte die Internationale 12-stellige Wertpapierkennnummer (ISIN) an, die Sie der Steuerbescheinigung Ihrer Bank entnehmen können.
Anzahl der veräußerten Anteile
Geben Sie die Anzahl der veräußerten Anteile an. Sie können Anteile mit bis zu vier Nachkommastellen angeben.
Den Wert können Sie der Steuerbescheinigung Ihrer Bank entnehmen.
Veräußerungspreis
Geben Sie den Veräußerungspreis an, den Sie für den Verkauf aller Anteile des Investmentfonds erzielt haben.
Den Wert können Sie der Steuerbescheinigung Ihrer Bank entnehmen.
Fiktive Anschaffungskosten zum 31.12.2017
Geben Sie hier Rücknahmepreis zum 31.12.2017 (ohne Zwischengewinne) an.
Den Wert können Sie auch der Steuerbescheinigung Ihrer Bank entnehmen. Wurde kein Rücknahmepreis zum 31.12.2017 festgelegt, tragen Sie den jeweiligen Börsenkurs am Stichtag 31.12.2017 ein. Dazu suchen Sie aus Ihren Unterlagen die ISIN (Internationale Wertpapier-Kennnummer) heraus und ermitteln unter www.bundesanzeiger.de die entsprechenden Werte.
Wichtig: Die fiktiven Anschaffungskosten zum 1. Januar 2018 ergeben sich grundsätzlich aus dem letzten im Kalenderjahr 2017 festgesetzten Rücknahmepreis der Fondsanteile.
Veräußerungskosten
Geben Sie hier Veräußerungskosten an, die Ihnen in Verbindung mit dem Verkauf des Investmentfonds entstanden sind.
Veräußerungsgewinn/-verlust
Der Veräußerungsgewinn/-verlust wird auf volle Eurobeträge gerundet und ergibt sich aus dem Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungs- und Veräußerungskosten.
Gewinne und Verluste aus der Veräußerung/Rückgabe von Investmentanteilen sind beim Anleger grundsätzlich steuerpflichtig. Ein Veräußerungsgewinn/-verlust unterliegt der Teilfreistellung, sofern der Fonds die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Das fiktive Veräußerungsergebnis – sowohl ein Gewinn als auch ein Verlust – für Investmentanteile, die zwischen 2009 und 2017 gekauft wurden, ist bei einem späteren Verkauf daher steuerlich relevant.
Die Steuerfreiheit für vor 2009 erworbene Fondsanteile wurde durch die Reform der Investmentbesteuerung eingeschränkt. Aus diesen Fondsanteilen sind ab 2018 erzielte Wertsteigerungen vorbehaltlich eines Freibetrages von 100.000 Euro steuerpflichtig.
Gewinne/Verluste, die auf eingetretene Wertänderungen bis Ende 2017 beruhen, unterliegen hingegen keiner Besteuerung bei bestandsgeschützten Alt-Anteilen.
Ausschüttung vor Teilfreistellung
Als Ausgleich für die Steuern, die auf inländische Erträge bereits auf Fondsebene erhoben werden, und als Ausgleich für den Wegfall der Anrechenbarkeit der ausländischen Quellensteuer gibt es sogenannte "Teilfreistellungen".
Das bedeutet, dass ein gewisser Prozentsatz auf Anlegerebene steuerfrei bleibt. Für Privatanleger betragen die Teilfreistellungen abhängig von der Fondsart:
- 15 % für Mischfonds
- 30 % für Aktienfonds
- 60 % bei Immobilienfonds
- 80 % bei Immobilienfonds mit überwiegend ausländischen Immobilien
Für die Klassifikation als Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds und damit für die Höhe der Teilfreistellungen sind die Anlagebedingungen des jeweiligen Fonds im Verkaufsprospekt maßgeblich.
Beispiel: Ein Anleger ist im Jahr 2024 an einem Aktienfonds beteiligt und erhält eine Ausschüttung von 1.000 Euro. Die Freistellungsaufträge sind ausgeschöpft, sodass von den 1.000 Euro 30 % Teilfreistellung gewährt werden. Die verbleibenden 700 Euro sind steuerpflichtig und unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).
Sind ausländische Steuerabzugsbeträge angerechnet worden?
Wählen Sie "ja", wenn in 2024 ausländische Steuern bereits einbehalten wurden.
Die ausländischen Steuern können auf die deutsche Steuer angerechnet werden. Allerdings sind dabei mögliche Anrechnungsregelungen nach einem eventuell vorhandenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu berücksichtigen.
Investmentanteile gekauft am
Geben Sie hier an, wann Sie die Investmentanteile gekauft haben.
Als Anschaffungsdatum gilt der Tag des entgeltlichen Erwerbs oder der Überführung des Wirtschaftsgutes in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen.
Haben Sie 2024 Anteile am Fonds verkauft?
Wählen Sie "ja" aus, wenn Sie im vergangenen Jahr Anteile an Investmentfonds verkauft haben.
Hinweis: Anteile an Investmentfonds mit unterschiedlichen Anschaffungszeitpunkten sind - gemäß den Vorgaben der Finanzverwaltung - jeweils getrennt zu erfassen.
Der Gewinn/Verlust aus der fiktiven Veräußerung wird durch die Bank ermittelt. Als Veräußerungserlös und Anschaffungskosten ist der letzte im Jahr 2017 festgesetzte Rücknahmepreis anzusetzen. Bank hält den fiktiven Gewinn bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile vor, da dieser erst zu diesem Zeitpunkt steuerlich wirksam wird.
Haben Sie 2023 Anteile an diesem Fonds gekauft?
Hinweis: Käufe müssen 2022 nicht erfasst werden
Wählen Sie "ja" aus, wenn Sie im Jahr 2023 Anteile an Investmentfonds erworben haben.
Seit 2019 unterliegen alle Investmentfonds der Besteuerung durch die sogenannte Vorabpauschale. Diese ist eine Mindestbesteuerung, die jährlich nachträglich erfolgt. Die Vorabpauschale wird am 2. Januar 2024 steuerlich relevant, da sie zu diesem Zeitpunkt als zugeflossen gilt.
Haben Sie Anteile zu verschiedenen Zeitpunkten gekauft, müssen diese getrennt erfasst werden.
Für das Jahr 2023 beträgt der Basiszins 2,55 %. 70 % davon, also 1,785 %, bilden die Grundlage für die Vorabpauschale. Auf diese Pauschale wird dann die Abgeltungsteuer (25 %) erhoben, zusätzlich gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die Vorabpauschale gilt offiziell am 2. Januar 2024 als zugeflossen (BMF-Schreiben vom 4.1.2023).