Verlustvortrag und Verlustrücktrag: Wie funktionieren sie?
Verluste bzw. negative Einkünfte können steuerlich geltend gemacht werden, um die Steuerlast zu mindern. Grundsätzlich werden Verluste zuerst im selben Jahr mit positiven Einkünften ausgeglichen. Wenn danach noch Verluste übrig bleiben, gibt es zwei Möglichkeiten: den Verlustrücktrag und den Verlustvortrag.
(1) Verlustrücktrag in das Vorjahr
Negative Einkünfte, die im Jahr der Verlustentstehung nicht vollständig ausgeglichen werden können, lassen sich in das Vorjahr zurücktragen. Dabei gelten die folgenden Grenzen:
- Bis 2023: Verlustrücktrag bis zu 1 Mio. Euro bei Ledigen und bis zu 2 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung.
- Für 2020 und 2021: Wegen der Corona-Krise wurde der Verlustrücktrag auf maximal 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung erhöht.
- Ab 2022: Der Verlustrücktrag kann nun dauerhaft über zwei Jahre erfolgen. Die Betragsgrenzen von 10 Mio. bzw. 20 Mio. Euro gelten bis einschließlich 2023. Ab 2024 gelten wieder die alten Grenzen (1 Mio. Euro bzw. 2 Mio. Euro).
Wichtig: Der Verlustrücktrag muss im Rahmen der Steuererklärung beantragt werden. Seit 2022 ist es nicht mehr möglich, nur einen Teil des Verlusts rückzutragen. Es kann nur noch vollständig auf den Rücktrag verzichtet werden, um den Verlust in den Folgejahren zu nutzen.
(2) Verlustvortrag in das Folgejahr
Verluste, die nach dem Verlustrücktrag oder in dem Jahr der Verlustentstehung nicht verrechnet werden konnten, werden ins Folgejahr vorgetragen.
- Bis 1 Mio. Euro (bei Ledigen) bzw. 2 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagten) werden die Verluste vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen.
- Übersteigende Beträge: Für höhere Verlustbeträge gilt, dass nur 60 % des verbleibenden Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden können.
Aktuelle Entwicklungen:
- 2024 bis 2027: Die Grenze für den übersteigenden Verlustvortrag wird auf 70 % angehoben, um die steuerliche Entlastung zu verbessern.
- Ab 2028: Es gilt wieder die alte Regelung, dass 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte für den Verlustabzug genutzt werden können.
Corona-bedingte Anpassungen:
Aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise wurden für die Jahre 2020 und 2021 folgende Erleichterungen eingeführt:
- Erhöhung des Verlustrücktrags: Der maximale Verlustrücktrag wurde auf 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagten) angehoben.
- Dauerhafte Verlängerung des Verlustrücktrags auf 2 Jahre ab dem Jahr 2022.
Fazit:
Durch den Verlustrücktrag können Verluste genutzt werden, um Steuern aus dem Vorjahr zu mindern. Der Verlustvortrag ermöglicht es, Verluste in zukünftigen Jahren geltend zu machen. Die aktuelle Regelung bietet größere Flexibilität und höhere Grenzen, um Verluste in wirtschaftlich schwierigen Zeiten, wie etwa durch die Corona-Krise, zu berücksichtigen.
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