Feldhilfen
Geschenke
Geschenke (abziehbar)
Tragen Sie hier sowohl die abziehbaren als auch die nicht abziehbaren Aufwendungen für Geschenke ein.
Geschenke an Geschäftsfreunde
Geschenke sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar, sofern die Kosten pro Person und Jahr 50 Euro nicht überschreiten. Für umsatzsteuerpflichtige Unternehmer gilt dieser Betrag ohne Umsatzsteuer. Bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern (z. B. Kleinunternehmer, Ärzte) ist die Umsatzsteuer in die Freigrenze von 50 Euro einzubeziehen.
Freigrenze von 50 Euro
Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Das bedeutet: Sobald die Aufwendungen für Geschenke den Betrag von 50 Euro pro Person und Jahr überschreiten, sind sie insgesamt nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Auch diese nicht abziehbaren Beträge sind hier zu erfassen.
Kosten für Kennzeichnung und Verpackung
- Die Kosten für die Kennzeichnung des Geschenks als Werbeträger (z. B. Logoaufdruck) werden bei der Ermittlung der 50-Euro-Grenze mit einbezogen.
- Versand- und Verpackungskosten bleiben außer Betracht und zählen nicht zur Freigrenze.
Ausnahmen von der Freigrenze
- Betriebliche Nutzung des Geschenks: Die Freigrenze von 50 Euro entfällt, wenn der Empfänger das Geschenk ausschließlich in seinem Betrieb nutzen kann (gemäß R 4.10 Abs. 2 Satz 4 EStR).
- Geschenke an eigene Arbeitnehmer: Betrieblich veranlasste Geschenke an Arbeitnehmer sind in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar und hier einzutragen.
Dokumentationspflicht
Die Ausgaben für Geschenke müssen einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben erfasst werden. Eine separate Buchung, z. B. auf einem gesonderten Konto, ist erforderlich, um die Abzugsfähigkeit zu gewährleisten.
Bewirtungsaufwendungen
Tragen Sie hier die nicht abziehbaren und die abziehbaren Bewirtungsaufwendungen ein.
Bei der Bewirtung unterscheidet die Finanzverwaltung zwischen Bewirtungen aus "geschäftlichem" Anlass und solchen aus "allgemein betrieblichem" Anlass. Dies ist bedeutsam, in welcher Höhe die Kosten steuerlich anerkannt werden:
- Ein geschäftlicher Anlass besteht bei betriebsexternen Personen, zu denen schon Geschäftsbeziehungen bestehen oder zu denen sie angebahnt werden sollen. Hierzu zählen auch Besucher des Betriebs sowie Arbeitnehmer von gesellschaftlich verbundenen Unternehmen und mit ihnen vergleichbaren Personen, sprich Fachkollegen. Gleiches gilt für freie Mitarbeiter und Handelsvertreter. Solche Bewirtungskosten sind nur zu 70 % absetzbar und zu 30 % nicht absetzbar. Daher müssen die Kosten entsprechend aufgeteilt und beide Beträge hier eingetragen werden.
- Ein allgemein betrieblicher Anlass liegt vor bei Bewirtung von eigenen Arbeitnehmern, also betriebsinternen Personen. "Betrieblich" veranlasst sind ebenfalls Aufwendungen eines Getränkegroßhändlers für Lokalrunden in den Gaststätten seiner Kunden sowie für Kundschaftstrinken bei Brauereien. In diesem Fall sind die Kosten zu 100 % absetzbar und somit in voller Höhe auf der Seite "Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben" einzutragen. Die Abzugsbeschränkung für Bewirtungsaufwendungen greift nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch dann nicht, wenn ein Busfahrer eine Raststätte ansteuert und für das "Zuführen von Kunden" kostenlos bewirtet wird (BFH-Urteil vom 26.04.2018, X R 24/17)
Lohnsteuer kompakt: Aufwendungen für Kaffee, Tee, Getränke, Gebäck usw. anlässlich betrieblicher Besprechungen sind sog. Aufmerksamkeiten und in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzbar und auf der Seite "Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben" anzugeben.
Lohnsteuer kompakt: Die Umsatzsteuer, die in den Bewirtungskosten enthalten ist, ist in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzbar und ebenfalls auf der Seite "Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben unter "Gezahlte Vorsteuerbeträge" einzutragen.
Hinweis: Die Bewirtungskosten müssen Sie einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzeichnen bzw. auf einem gesonderten Konto verbuchen.
Abziehbare AfA lt. Betriebsvermögen
Hier werden beschränkt abziehbare AfA ausgewiesen, die Sie im Bereich Betriebsvermögen für bestimmte Gebäudeteile z.B. für ein Arbeitszimmer angegeben haben.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (einschließlich AfA und Schuldzinsen)
Aufwendungen Arbeitszimmer
Aufwendungen Arbeitszimmer
Tragen Sie hier die nicht abziehbaren und die abziehbaren Aufwendungen für Ihr Arbeitszimmer ein.
Voraussetzungen für den Betriebskostenabzug
Ein Betriebskostenabzug ist nur möglich, wenn das häusliche Arbeitszimmer den „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung“ darstellt. Für Selbständige gibt es zwei Optionen:
1. Jahrespauschale (Vereinfachungsregelung)
- Pauschalbetrag: 1.260 Euro pro Jahr (seit 2023).
- Vorteil: Weniger Nachweispflichten, einfache Abwicklung.
- Nutzung: Maximal einmal pro Person und Jahr, unabhängig von der Anzahl der Tätigkeiten.
2. Tatsächliche Kosten des Arbeitszimmers
- Abzugsfähige Kosten: Miete (anteilig), Nebenkosten (Heizung, Strom, Wasser), Renovierungen, Abschreibungen für Möbel, Zinsen auf Immobilien-Darlehen.
- Berechnung: Kosten werden anteilig nach Fläche des Arbeitszimmers im Verhältnis zur Gesamtwohnfläche berechnet.
Jahrespauschale oder tatsächliche Kosten?
- Jahrespauschale: Sinnvoll bei niedrigen tatsächlichen Kosten oder schwierigem Nachweis.
- Tatsächliche Kosten: Vorteilhaft, wenn sie die Pauschale von 1.260 Euro übersteigen.
Hinweis: Eine Mischabrechnung ist nicht möglich.
Besonderheiten bei geteiltem Arbeitszimmer
- Gemeinsame Nutzung durch Ehepartner: Jeder kann die Pauschale von 1.260 Euro beantragen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Tatsächliche Kosten: Kosten werden anteilig entsprechend der Nutzung aufgeteilt.
Sonstige Betriebsausgaben
Sonstige Betriebsausgaben (abziehbar)
Tragen Sie hier sowohl die abziehbaren als auch die nicht abziehbaren Aufwendungen für sonstige Betriebsausgaben ein.
Repräsentationskosten
Aufwendungen, die die private Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Repräsentationsaufwendungen, die jedoch betrieblich veranlasst sind, sind gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG nur dann abzugsfähig, „soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht als unangemessen anzusehen sind“.
Beispiele für unangemessene Aufwendungen:
- Luxuriöse Fahrzeuge ohne klaren betrieblichen Anlass
- Übermäßig aufwendige Ausstattung der Geschäftsräume
Geldbußen, Ordnungsgelder, Verwarnungsgelder oder Geldstrafen
Geldbußen, Ordnungsgelder, Verwarnungsgelder oder Geldstrafen, die von Gerichten oder Behörden in Deutschland oder von Organen der Europäischen Gemeinschaften festgesetzt werden, sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
Ausnahmen gelten für:
- Geldbußen aus Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften: Diese können als Betriebsausgaben abziehbar sein.
- Geldstrafen aus dem Ausland: Geldstrafen, die von einem ausländischen Gericht verhängt wurden, sind abzugsfähig, sofern sie „im Widerspruch zu wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung stehen“.
Dokumentieren Sie alle Aufwendungen für sonstige Betriebsausgaben genau und halten Sie die Abgrenzung zwischen betrieblich und privat veranlassten Aufwendungen fest. So vermeiden Sie Nachfragen des Finanzamts und erleichtern die korrekte steuerliche Einordnung.
Verpflegungsmehraufwendungen
Tragen Sie hier die abziehbaren Verpflegungspauschbeträge anlässlich Auswärtstätigkeiten, Geschäftsreisen oder betrieblich veranlasster doppelter Haushaltsführung ein.
- Fahrtkosten separat auf der Seite "Kfz-Kosten und andere Fahrtkosten" anzugeben.
- Übernachtungskosten und Reisenebenkosten müssen Sie auf der Seite "Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben" eintragen.
- Reisekosten für Arbeitnehmer werden auf der Seite "Allgemeine Betriebsausgaben" im Bereich "Ausgaben für eigenes Personal".
Für Verpflegungsmehraufwendungen können Sie nicht die tatsächlichen Kosten, sondern nur Pauschbeträge absetzen. Die Höhe der Pauschbeträge richtet sich nach der Dauer Ihrer Abwesenheit von Wohnung und Betrieb. Der Verpflegungspauschbetrag beträgt bei Geschäftsreisen innerhalb Deutschlands mit einer Abwesenheitsdauer von
Bei Geschäftsreisen ins Ausland können Sie die länderspezifischen Verpflegungspauschbeträge absetzen.
Beginnt eine Auswärtstätigkeit an einem Tag und endet am darauffolgenden Tag nach mehr als 8 Stunden, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, wird ein Verpflegungspauschbetrag von 14 EUR für den Tag mit der überwiegenden Abwesenheit gewährt (§ 9 Abs. 4a Nr. 3 EStG).
Tagespauschale für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung
Tagespauschale für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung
In dieses Feld tragen Sie die Tagespauschale von 6 Euro für jeden Kalendertag ein, an dem Sie Ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in Ihrer häuslichen Wohnung ausgeübt haben und an diesem Tag nicht an Ihrer ersten Betriebsstätte waren. Pro Jahr können so maximal 1.260 Euro (= 210 Tage x 6 Euro pro Tag) angesetzt werden.
Voraussetzungen für die Tagespauschale:
- Sie arbeiten überwiegend in der häuslichen Wohnung und besuchen an diesem Tag nicht Ihre Betriebsstätte.
- Die Pauschale kann abgezogen werden, selbst wenn kein abgeschlossenes häusliches Arbeitszimmer vorliegt.
Die Tagespauschale kann nicht abgezogen werden, wenn:
- Sie für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend machen.
- Sie tatsächliche Aufwendungen oder die Jahrespauschale für ein häusliches Arbeitszimmer abziehen.