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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Kindschaftsverhältnis



Habe ich nur bei meinen leiblichen Kindern einen Anspruch auf Kindergeld?

Nein. Kindergeldanspruch besteht für leibliche Kinder des Antragstellers und auch für dessen adoptierte Kinder. Für Pflegekinder können Sie Kindergeld beantragen, wenn diese in Ihrer Familie leben und ein dauerhaftes Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis besteht. Weiterhin darf das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr bestehen. Gelegentliche Besuche der leiblichen Eltern sind unschädlich. Haben Sie Geschwister in Ihren Haushalt aufgenommen, besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn sie Pflegekindern gleichgesetzt werden können.

Kindergeld wird auch gezahlt, wenn in Ihrem Haushalt ein Stief- oder Enkelkind lebt. In diesen Fällen liegt allerdings kein Kindschaftsverhältnis im Sinne des Steuerrechts vor. Deswegen steht Stief- oder Großeltern ein Kinderfreibetrag auch nicht automatisch zu, sondern erst, wenn die leiblichen Eltern die Freibeträge für Kinder in der Anlage K auf die neuen Bezugspersonen übertragen. Ist für Vollwaisen oder Kinder, die keine Kenntnis darüber haben, wo sich ihre Eltern aufhalten, keine andere Person bezugsberechtigt, können die Kinder selbst das Kindergeld erhalten. Sie bekommen dann den Betrag, der ihnen selbst für ein eigenes erstes Kind zustehen würde.

Haben Sie als Eltern ein Kind zur Adoption freigegeben, endet das Kindschaftsverhältnis zwischen Ihnen und dem Kind zu diesem Zeitpunkt. Gleichzeitig endet auch Ihr Anspruch auf Kindergeld und die steuerlichen Freibeträge.

Tipp

Für ein Kind, das Sie mit der Absicht, es zu adoptieren, in Ihren Haushalt aufgenommen haben, können Sie bereits vor der Adoption Kindergeld erhalten, denn es liegt in der Regel ein Pflegschaftsverhältnis vor.

Habe ich nur bei meinen leiblichen Kindern einen Anspruch auf Kindergeld?



Welches Verhältnis muss steuerlich zum Kind bestehen, damit es berücksichtigt wird?

Für die steuerliche Berücksichtigung muss ein so genanntes Kindschaftsverhältnis bestehen. Dies liegt vor bei Kindern, mit denen Sie ersten Grades verwandt sind, oder mit Ihren Pflegekindern.

Verwandtschaft ersten Grades liegt vor bei ehelichen und unehelichen leiblichen Kindern sowie Adoptivkindern. Durch die Annahme eines minderjährigen Kindes verliert das Kind sein Kindschaftsverhältnis zu seinen leiblichen Eltern.

Pflegekinder werden berücksichtigt, wenn sie in Ihrem Haushalt leben und in Ihre Familie aufgenommen sind. Außerdem darf kein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen dem Pflegekind und dessen leiblichen Eltern bestehen.

Nicht für den Kinderfreibetrag, den Ausbildungsfreibetrag und den Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung (BEA-Freibetrag) berücksichtigt werden Enkel- und Stiefkinder. Dies kann jedoch durch Übertragung des Freibetrages umgangen werden. Hierfür müssen die leiblichen Eltern ihr Einverständnis geben.

Welches Verhältnis muss steuerlich zum Kind bestehen, damit es berücksichtigt wird?



Sind Adoptionskosten steuermindernd absetzbar?

Adoptionskosten sind nach der geltenden Rechtslage nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar. Diese Regelung basiert auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der den Standpunkt vertritt, dass eine Adoption eine bewusste, freiwillige Entscheidung darstellt und keine zwangsläufige Notwendigkeit ist.

Historische Entwicklung der Rechtsprechung:
  1. Frühere Rechtslage (1987): Der BFH entschied bereits 1987, dass Adoptionskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, da eine Adoption nicht als "unausweichlich" gilt, sondern auf einer freiwilligen Entscheidung beruht (BFH-Urteil vom 13.3.1987, III R 301/84).
  2. Versuch einer Änderung (2012): Im Jahr 2012 wollte der VI. Senat des BFH die Rechtsprechung ändern und Adoptionskosten anerkennen, was jedoch am Widerstand des zuständigen III. Senats scheiterte. Der Versuch einer endgültigen Klärung durch den Großen Senat im Jahr 2013 führte nicht zum Erfolg.
  3. Bestätigung der alten Rechtsprechung (2015): Im Jahr 2015 bestätigte der VI. Senat des BFH die bisherige Rechtsprechung und entschied, dass Adoptionskosten auch weiterhin nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind, selbst wenn die Adoption im Zusammenhang mit einer organisch bedingten Sterilität eines Partners steht (BFH-Urteil vom 10.3.2015, VI R 60/11).
  4. Verfassungsbeschwerde: Gegen dieses Urteil wurde Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingelegt, die jedoch mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen wurde (BVerfG-Beschluss vom 13.6.2016, 2 BvR 1208/15). Damit bleibt es endgültig dabei: Adoptionskosten sind steuerlich nicht absetzbar.
Aktuelle Rechtsprechung:

Aktuelles Urteil (2024): Das Finanzgericht Münster entschied im Jahr 2024 erneut, dass Adoptionskosten keine außergewöhnliche Belastung darstellen (FG Münster, Urteil vom 25.6.2024, 14 K 1085/23 E). In diesem Fall hatten die Kläger zwei im Ausland geborene Kinder adoptiert und die Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Sie argumentierten, dass die Kosten zwangsläufig entstanden seien, da sie zuvor erfolglos eine Kinderwunschbehandlung durchlaufen hatten. Das Finanzgericht und das Finanzamt wiesen die Klage jedoch ab und betonten, dass eine Adoption keine medizinische Heilbehandlung ist und die Entscheidung zur Adoption stets auf freiem Willen basiert, auch nach einer erfolglosen Kinderwunschbehandlung.

Begründung:
  • Keine Krankheitskosten: Der BFH hat mehrfach klargestellt, dass Adoptionskosten nicht als Krankheitskosten gelten, da keine medizinische Notwendigkeit für eine Adoption besteht. Eine Adoption ist keine Heilbehandlung und unterliegt nicht den medizinischen Richtlinien.
  • Freiwillige Entscheidung: Der Entschluss zur Adoption, auch nach einer erfolglosen Kinderwunschbehandlung, basiert auf einer freiwilligen Entscheidung und ist keine zwangsläufige Folge der Unfruchtbarkeit.
Fazit:

Adoptionskosten sind nach aktueller Rechtslage und Rechtsprechung nicht steuerlich absetzbar. Selbst bei ungewollter Kinderlosigkeit oder einer vorausgegangenen erfolglosen Kinderwunschbehandlung bleibt die Adoption eine freiwillige Entscheidung und wird daher steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

Sind Adoptionskosten steuermindernd absetzbar?


Feldhilfen

Art des Kindschaftsverhältnisses
Kindschaftsverhältnis zu Partner A

Geben Sie hier das Kindschaftsverhältnis zum Steuerpflichtigen an:

  • Leibliches Kind / Adoptivkind: Biologisches oder adoptiertes Kind mit rechtlichem Kindschaftsverhältnis.
  • Pflegekind: Kind in Ihrem Haushalt ohne Adoption, aber mit familienähnlichem Verhältnis.
  • Enkelkind / Stiefkind (kein Kindschaftsverhältnis): Enkel- oder Stiefkind ohne rechtliches Kindschaftsverhältnis.
Art des Kindschaftsverhältnisses
Kindschaftsverhältnis zu Partner B

Geben Sie hier das Kindschaftsverhältnis zu Ihrem Ehegatten an.

  • Leibliches Kind / Adoptivkind: Biologisches oder adoptiertes Kind mit rechtlichem Kindschaftsverhältnis.
  • Pflegekind: Kind in Ihrem Haushalt ohne Adoption, aber mit familienähnlichem Verhältnis.
  • Enkelkind / Stiefkind (kein Kindschaftsverhältnis): Enkel- oder Stiefkind ohne rechtliches Kindschaftsverhältnis.
Kindschaftsverhältnis bestand

Geben Sie hier an, für welchen Zeitraum das Kindschaftsverhältnis bestanden hat.

Wichtig: Diese Angabe ist für eine korrekte Ermittlung des Kindergeldanspruchs und des Kinderfreibetrages durch Lohnsteuer kompakt notwendig.

Lebte im Ausland (Zeitraum)

Geben Sie hier den Zeitraum an, in dem der andere Elternteil im Jahr 2024 im Ausland gelebt hat, ohne im Inland weiterhin einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt zu haben.

Ist das andere Elternteil verstorben?

Wählen Sie "ja" aus, wenn der andere Elternteil verstorben ist.

Ist der andere Elternteil im Jahr 2024 verstorben, können Sie ab dem Monat nach dem Sterbemonat den vollen Kinderfreibetrag erhalten. Bis zum Sterbemonat steht Ihnen nur der halbe Kinderfreibetrag zu.

Ist der andere Elternteil schon vor Beginn des Jahres 2024 gestorben, erhalten Sie immer den vollen Kinderfreibetrag.

verstorben am

Geben Sie hier ggf. das Todesdatum des anderen Elternteils an.

Ist der andere Elternteil im Jahr 2024 verstorben, können Sie ab dem Monat nach dem Sterbemonat einen vollen Kinderfreibetrag erhalten. Bis zum Sterbemonat steht Ihnen nur ein halber Kinderfreibetrag zu.

Ist der andere Elternteil schon vor Beginn des Jahres 2024 gestorben, erhalten Sie den vollen Kinderfreibetrag.

Kindschaftsverhältnis zum anderen Elternteil

Geben Sie hier das Kindschaftsverhältnis zu einer weiteren Person (Vater bzw. Mutter).

Bestand das Kindschaftsverhältnis noch im Jahr 2024?

Wählen Sie "ja" aus, wenn das Kindschaftsverhältnis zu dem anderen Elternteil im Jahr 2024 bestand.

Wichtig: Kennen Sie den aktuellen Aufenthaltsort des anderen Elternteils nicht, ist die Angabe des Namens ausreichend. Eine Adresseingabe ist nicht erforderlich

Name, Vorname

Geben Sie hier den Nachnamen und den Vornamen des anderen Elternteils an.

Hinweise:

  • Anderer Elternteil unbekannt: Wenn Ihnen der Name des anderen Elternteils nicht bekannt ist, tragen Sie "unbekannt" in das Feld ein.
  • Aufenthaltsort unbekannt: Wenn Sie den aktuellen Aufenthaltsort des anderen Elternteils nicht kennen, genügt die Angabe des Namens. Eine Adresseingabe ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Geburtsdatum

Geben Sie hier das Geburtsdatum des anderen Elternteils an.

Ist der Vater des Kindes amtlich feststellbar?

Wählen Sie "ja" aus, wenn der Vater des Kindes amtlich feststellbar ist.

Der Vater ist amtlich nicht feststellbar, wenn die Mutter den Namen des Vaters beispielsweise nicht bekannt gibt.

Ist der aktuelle Wohnsitz des anderen Elternteils amtlich bekannt?

Wählen Sie "ja", wenn der Wohnsitz des anderen Elternteils amtlich bekannt ist.

Der Wohnsitz ist dann nicht amtlich bekannt, wenn trotz behördlicher Ermittlungen der Wohnsitz nicht ermittelt werden kann. In diesem Fall haben Sie alleine Anspruch auf die vollen Kinderfreibeträge.

Beispiel: Es wurde versucht, den Wohnsitz des anderen Elternteils über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln, aber es konnte keine aktuelle Adresse gefunden werden. In diesem Fall markieren Sie "nein" und können die vollen Kinderfreibeträge beantragen.

Lebte der andere Elternteil im Ausland?

Wählen Sie "ja", wenn der andere Elternteil zu irgendeinem Zeitpunkt des Jahres 2024 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte, ohne im Inland weiterhin einen Wohnsitz zu haben.

Wenn der andere Elternteil im Ausland lebt und dort nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die vollen Kinderfreibeträge.

Beispiel: Der andere Elternteil lebt seit Januar 2024 in Frankreich und hat keinen weiteren Wohnsitz in Deutschland. In diesem Fall wählen Sie "ja".

 

Ist Ihnen die letzte Anschrift bekannt?

Wählen Sie "ja" aus, wenn Ihnen die letzte Anschrift des anderen Elternteils bekannt ist.

Hinweis: Kennen Sie den aktuellen Aufenthaltsort des anderen Elternteils nicht, ist die Angabe des Namens ausreichend. Eine Adresseingabe ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Straße und Hausnummer

Geben Sie hier die Wohnanschrift des anderen Elternteils an.

Postleitzahl

Geben Sie hier bitte Ihre Postleitzahl des anderen Elternteils an.

Wohnort

Geben Sie hier Wohnort des anderen Elternteils an.

Postleitzahl und Wohnort im Ausland

Geben Sie hier die Postleitzahl und den Wohnort an, wenn der andere Elternteil im Ausland lebt.

Land

Wählen Sie hier bitte aus, in welchem anderen Land der andere Elternteil lebt.

Anschrift

Geben Sie hier die Anschrift des anderen Elternteils an. Ist Ihnen die aktuelle Anschrift nicht bekannt, tragen Sie hier die zuletzt bekannte Anschrift ein.


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