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Was muss ich zur Vermietung einer Ferienwohnung wissen?

Was muss ich zur Vermietung einer Ferienwohnung wissen?

Wer eine Ferienwohnung steuerlich absetzen möchte, muss die strengen Anforderungen des Finanzamts erfüllen. Der zentrale Punkt ist die Gewinnerzielungsabsicht: Das Finanzamt erkennt Werbungskosten nur an, wenn die Immobilie überwiegend zur Vermietung genutzt wird. Was Sie beachten müssen, um Ihre Ferienimmobilie steuerlich geltend zu machen und warum "Liebhaberei" ein Problem sein kann, erfahren Sie hier.

Voraussetzungen zur steuerlichen Geltendmachung

Um die Ausgaben für eine Ferienwohnung als Werbungskosten abzusetzen, müssen Sie nachweisen, dass die Immobilie überwiegend zur Vermietung genutzt wird. Am einfachsten gelingt dies, indem Sie die Selbstnutzung vollständig ausschließen. Ein Maklervertrag, der die ausschließliche Vermietung über das gesamte Jahr bestätigt, erleichtert den Nachweis.

Wird die Ferienwohnung nur teilweise vermietet, muss die Vermietungsquote mindestens 75 % der ortsüblichen Vermietungszeit betragen (BFH-Urteil, Az: IX R 57/02). Falls dieser Wert unterschritten wird, verlangt das Finanzamt eine Ertragsprognose über 30 Jahre, die einen Überschuss aus der Vermietung aufzeigt (BFH-Urteil, Az: IX R 97/00). Diese Prognose ist auch erforderlich, wenn die Ferienimmobilie teilweise selbst genutzt wird.

Liebhaberei: Was bedeutet das?

Kann dem Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht nicht glaubhaft gemacht werden, wird die Vermietung als Liebhaberei eingestuft. In diesem Fall sind keine Werbungskosten absetzbar. Liebhaberei liegt vor, wenn der Hauptzweck der Nutzung nicht in der Vermietung zur Gewinnerzielung, sondern in der privaten Nutzung besteht. Wenn die Ertragsprognose negativ ausfällt, müssen Sie die Mieteinnahmen zwar nicht versteuern, können aber auch keine Kosten steuerlich geltend machen.

Leerstand und Vermietungszeiten

Auch Zeiten des Leerstands können steuerlich berücksichtigt werden, sofern sie eindeutig der Vermietung zugerechnet werden. Bei teilweiser privater Nutzung wird der Leerstand anteilig entsprechend der Vermietungs- und Eigennutzungsquote aufgeteilt.

Ein hilfreiches Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Az: IX R 33/19) besagt, dass bei der Berechnung der ortsüblichen Vermietungszeit ausschließlich Ferienwohnungen als Vergleichsmaßstab herangezogen werden dürfen, was die steuerliche Anerkennung erleichtern kann.

Gewinnerzielungsabsicht bei mehreren Wohnungen

Besitzen Sie mehrere Ferienwohnungen, müssen Sie laut BFH-Urteil (Az: IX R 37/17) für jede einzelne Wohnung die Gewinnerzielungsabsicht nachweisen. Dies gilt besonders bei wechselnder Nutzung, etwa zwischen dauerhafter Vermietung und Ferienvermietung.

Gewerbesteuer und Ferienwohnungen

Wenn die Vermietung Ihrer Ferienwohnung wie ein Hotelbetrieb geführt wird – beispielsweise durch häufige Gästewechsel oder das Anbieten von Zusatzleistungen wie Reinigung oder Frühstück – kann das Finanzamt die Einkünfte als gewerbliche Tätigkeit einstufen. Dies könnte zur Zahlung von Gewerbesteuer führen und den Verkauf der Immobilie auch nach der zehnjährigen Spekulationsfrist steuerpflichtig machen (EStH H 15.7 (2) zu § 15 EStG).

Allerdings hat der Bundesfinanzhof (BFH, Az: IV R 10/18) entschieden, dass die Beauftragung eines gewerblichen Vermittlers nicht automatisch zu einer gewerblichen Tätigkeit des Vermieters führt, solange kein eigenes wirtschaftliches Interesse an der hotelmäßigen Vermietung besteht.

Fazit

Um Ihre Ferienimmobilie steuerlich geltend zu machen, ist die Vermietung zur Gewinnerzielung entscheidend. Bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht oder überwiegender privater Nutzung stuft das Finanzamt die Vermietung als Liebhaberei ein. Halten Sie die ortsüblichen Vermietungszeiten ein und legen Sie eine positive Ertragsprognose vor, um die steuerliche Absetzbarkeit zu sichern. Achten

Was muss ich zur Vermietung einer Ferienwohnung wissen?


Feldhilfen

Mieteinnahmen für Garagen, Werbeflächen, Grund und Boden usw.

Hier können Sie Mieteinnahmen aus der Vermietung von

  • Garagen,
  • Werbeflächen,
  • Grund und Boden für Kioske,
  • Grundstücksteilen, z. B.
    • Mobilfunkantennen,
    • Windkraftanlagen oder
    • WLAN-Hotspots

erfassen.

 

Mieteinnahmen für andere Räume

Hier können Sie Mieteinnahmen für andere Räume, die nicht Wohnzwecken dienen, erfassen.

Darunter fallen u.a. Mieteinnahmen für

  • Gewerberäume
  • Büros
  • Arztpraxen

Erfassen Sie nur die im Jahr 2024 tatsächlich erhaltenen Mieteinnahmen.

Mieteinnahmen für (vermietete) Wohnungen

Hier können Sie Mieteinnahmen für (vermietete) Wohnungen erfassen.

Erfassen Sie nur die im Jahr 2024 tatsächlich erhaltenen Mieteinnahmen.

Mieteinnahmen für an Angehörige vermietete Wohnungen

Eine Vermietung an Angehörige wird vom Finanzamt besonders geprüft.

Betragen die Mieteinnahmen mindestens 66 % der ortsüblichen Miete (inkl. Umlagen), ist die Überlassung voll entgeltlich, und die Werbungskosten werden vom Finanzamt i.d.R. in vollem Umfang anerkannt.

Liegt die tatsächliche Miete dagegen unter 66 % der ortsüblichen Miete, handelt es sich um eine verbilligte oder teilentgeltliche Überlassung. In diesem Fall werden die Werbungskosten vom Finanzamt nur anteilig anerkannt, d.h. im Verhältnis zwischen der tatsächlichen Miete und der ortsüblichen Miete.

Haben Sie weitere Einnahmen erhalten?
  • Mieten für frühere Jahre
  • Verrechnete Mietkautionen
  • Mietvorauszahlungen aus Baukostenzuschüssen
  • Erhaltene Umsatzsteuer
  • Öffentliche Zuschüsse

Bitte wählen Sie "ja" aus, wenn Sie im Jahr 2023 folgende Einnahmen erzielt haben:

  • Mieten für frühere Jahre: Einnahmen, die sich auf Mietzahlungen beziehen, die für zurückliegende Jahre geleistet wurden.
  • Verrechnete Mietkautionen: Beträge, die aus Mietkautionen entstanden sind und mit Mietforderungen verrechnet wurden.
  • Mietvorauszahlungen aus Baukostenzuschüssen: Einnahmen aus Vorauszahlungen, die im Zusammenhang mit Baukostenzuschüssen stehen.
  • Erhaltene Umsatzsteuer: Beträge, die Sie als Umsatzsteuer für Ihre Vermietungstätigkeit erhalten haben.
  • Öffentliche Zuschüsse: Einnahmen, die Sie als Zuschüsse von öffentlichen Stellen erhalten haben.

Bitte tragen Sie die entsprechenden Beträge in die dafür vorgesehenen Felder ein.


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