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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Kranken- und Pflegeversicherung



Welche Vorsorgeaufwendungen kann ich in der Steuererklärung absetzen?

Vorsorgeaufwendungen sind Ausgaben, mit denen Sie für Ihre Zukunft vorsorgen. Die Vorsorgeaufwendungen gliedern sich in Kranken- und PflegeversicherungAltersvorsorge und sonstige Versicherungen.

Zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören vor allem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu einer Riester-Rente oder zu einer privaten Rürup-Rente (kapitalgedeckte Altersvorsorge). Weiterhin zählen auch Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen dazu, wenn sie der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistungen erbringen. Dies gilt vor allem für Beschäftigte und selbstständig tätige Angehörige der kammerfähigen freien Berufe, z. B. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Notare, Architekten, Ingenieure.

Für Einzahlungen in einen Riester-Vertrag gibt es einen separaten Höchstbetrag. Deshalb können Sie Beiträge zur besonders geförderten Riester-Rente gesondert geltend machen. Dafür gibt es die "Anlage AV", in welcher die Riester-Beiträge anzugeben sind.  Diese muss dann zusammen mit der Bescheinigung des Anbieters beim Finanzamt eingereicht werden.

Beiträge zur gesetzlichen und privaten Basiskrankenversicherung sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung (d.h. zur sozialen Pflegeversicherung und privaten Pflegepflichtversicherung) sind in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar.

Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören vor allem Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zu Berufsunfähigkeits-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu Risikolebensversicherungen, zu den privaten Krankenversicherungen (die über die Basisabsicherung hinausgehen) und zu privaten Pflegeversicherungen. Außerdem werden hier noch Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht (berücksichtigt zu 88 %) sowie Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht erfasst, die vor 2005 abgeschlossen worden sind.

Nicht als Vorsorgeaufwendungen absetzbar sind Versicherungen, die nicht der Vorsorge für die Zukunft dienen. Hierzu gehören beispielsweise Sachversicherungen, wie eine Hausrat- oder Rechtsschutzversicherung oder die Kfz-Kaskoversicherung.

Ebenfalls nicht als Vorsorgeaufwendungen abzusetzen sind Beiträge für eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds, wenn sie steuerlich gefördert werden. Versicherungsbeträge und andere Vorsorgeaufwendungen fallen nicht unter den Punkt „Sonderausgaben-Pauschbetrag“, weil sie nicht zu den unbeschränkt abziehbaren Sonderausgaben gehören.

Berufliche Versicherungen

In der Regel wird der Vorsorgehöchstbetrag bereits durch die Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Altersvorsorgeaufwendungen ausgeschöpft. Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen (siehe oben) haben daher in vielen Fällen keine steuerliche Auswirkung.

Aus diesem Grund empfiehlt es sich, berufliche Versicherungen, die vom Arbeitgeber nicht übernommen werden, als Werbungskosten geltend zu machen. In der Praxis ist ein Abzug in der Anlage N (Bereich "Arbeitnehmer > Werbungskosten") vor allem für die Berufs-Haftpflichtversicherung und Berufs-Rechtsschutzversicherung möglich.

Da eine Unfallversicherung meist sowohl private als auch berufliche Risiken abdeckt, sind die Beiträge zum Teil als Werbungskosten und zum Teil als Sonderausgaben absetzbar. Machen Sie die Beiträge pauschal zu 50 % als Werbungskosten und zu 50 % als Sonderausgaben ("andere Versicherungen") geltend. Falls Sie jedoch eine gefahrgeneigte Tätigkeit ausüben und der berufliche Risikoanteil größer als 50 % ist, sollten Sie sich dies von der Versicherungsgesellschaft bescheinigen lassen. Den bescheinigten Anteil machen Sie als Werbungskosten geltend und legen die Bescheinigung Ihrer Steuererklärung bei.

Welche Vorsorgeaufwendungen kann ich in der Steuererklärung absetzen?



Welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kann ich geltend machen?

Sie können Ihre kompletten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die so genannte Basisabsicherung als Sonderausgaben in der Steuererklärung eintragen. Das Finanzamt zieht von den gezahlten Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung lediglich vier Prozent pauschal für Krankengeld ab.

Für Privatversicherte gilt: Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung werden nur in Höhe des Basisbeitrags der privaten Krankenversicherung anerkannt. Wahlleistungen, wie Chefarztbehandlung oder Zwei-Bett-Zimmer im Krankenhaus, werden im Rahmen der "anderen Versicherungsbeiträge" berücksichtigt, sofern dafür noch Spielraum beim abzugsfähigen Höchstbetrag besteht.

Wenn Sie einen weitergehenden Vertrag haben, ermittelt die PKV den genauen Anteil der Basisabsicherung. Falls Sie nicht über den Höchstbetrag von 1.900 Euro (Selbständige 2.800 Euro) mit Ihren Beiträgen zur Krankenversicherung kommen, können Sie noch Beiträge für weitere Versicherungen geltend machen. Begünstigt sind beispielsweise Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zu einer zusätzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung, zur privaten Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, zu Unfall- oder Haftpflichtversicherungen oder zu Risikolebensversicherungen. Kapitallebens- und Rentenversicherungen können als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn die Policen vor 2005 abgeschlossen wurden.

Beispiel

Ein Ehepaar zahlt im Jahr ohne Krankengeld insgesamt 4.600 Euro an Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung. Damit übersteigen die Beiträge die gemeinsame Höchstsumme von 3.800 Euro (zweimal 1.900 Euro). Dennoch sind sie in dieser Höhe als Sonderausgaben absetzbar, doch weitere Versicherungsbeiträge, wie Unfall- oder Kfz-Haftpflichtversicherung, können nun nicht mehr abgesetzt werden.

Da der allgemeine Beitragssatz bei gesetzlich Versicherten das Krankengeld mit absichert, werden die Beiträge pauschal um 4 % gekürzt. Die Kürzung erfolgt nur dann, wenn im Krankheitsfall ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Die Kürzung wird vom Finanzamt vorgenommen. Bis 2014 erfolgte die Kürzung nicht vom einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag. Seit 2015 gilt folgende Rechtslage: Der neu ausgestaltete kassenindividuelle einkommensabhängige Zusatzbeitrag wird nunmehr als originärer Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags gewertet und ist daher in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des vierprozentigen Kürzungsbetrags einzubeziehen. Eine Differenzierung des Beitrags in einen Grundbeitrag und den Zusatzbeitrag erfolgt jetzt nicht mehr.

Welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kann ich geltend machen?



Höherer Abzug von Versicherungsbeiträgen ab 2010

Ab dem Jahr 2010 kann man die kompletten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die so genannte Basisabsicherung als Sonderausgaben in seiner Steuererklärung eintragen. Das Finanzamt zieht von den gezahlten Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung lediglich vier Prozent ab.

Für Privatversicherte gilt jedoch: Sie dürfen den Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag nur komplett absetzen, wenn sie den Basistarif der privaten Krankenversicherung zahlen. Versicherte, die einen anderen PKV-Tarif haben, können die Beiträge in Höhe der "Basisabsicherung" steuerlich absetzen. In diesem Fall ermittelt die PKV den genauen Anteil. Allerdings werden diese Beiträge nur steuermindernd anerkannt, wenn der abzugsfähige Höchstbetrag für "andere Versicherungen" noch nicht ausgeschöpft ist.

Für Angestellte, Beamte, Pensionäre, Rentner und deren Partner liegt dieser bei 1.900 Euro, für Selbständige bei 2.800 Euro.

Beispiel

Ein Angestellter verdient im Monat 1.500 Euro brutto. Für seine gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zahlt er monatlich rund 132 Euro, jährlich 1.584 Euro. Das Finanzamt zieht von diesem Betrag vier Prozent ab. Somit erkennt es 1.521 Euro als Sonderausgaben an. Seinen Höchstbetrag von 1.900 Euro erreicht der Steuerzahler somit noch nicht.

Er kann jetzt zusätzlich Aufwendungen für Arbeitslosen-, Haftpflicht- und andere Versicherungen bis zu dem Höchstbetrag von 1.900 Euro, geltend machen. Dazu zieht er die 1.531 Euro ab. Für den Angestellten bedeutet das: Er kann weitere 379 Euro an Versicherungsbeiträgen in der Einkommensteuererklärung eintragen.

Höherer Abzug von Versicherungsbeiträgen ab 2010



Wie werden Krankenversicherungsbeiträge für Kinder berücksichtigt?

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes machen Sie wie folgt steuerlich geltend:

(1) Sie haben Anspruch auf Kindergeld, und Sie sind Versicherungsnehmer
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes sind bei Ihnen als Sonderausgaben absetzbar. Tragen Sie die Beiträge zur Basisabsicherung in der "Anlage Kind" (Zeile 31) ein. Beiträge für Wahlleistungen, Auslandskrankenversicherung u. Ä. sind bei Ihnen im Rahmen der "anderen Versicherungen" absetzbar und in der "Anlage Kind" (Zeile 37) anzugeben.

(2) Sie haben Anspruch auf Kindergeld, und das Kind ist Versicherungsnehmer
Hier gilt eine gesetzliche Sonderregelung: Übernehmen Sie für ein unterhaltsberechtigtes Kind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld haben, dessen Krankenversicherungsbeiträge, können Sie die Beiträge als Sonderausgaben absetzen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG). Geben Sie die gezahlten Beiträge in der "Anlage Kind" (Zeile 31) an. Beiträge für Wahlleistungen, Auslandskrankenversicherung u. Ä. sind nur beim Versicherungsnehmer - also beim Kind - im Rahmen der "anderen Versicherungen" als Sonderausgaben absetzbar und daher in dessen Steuererklärung in der "Anlage Vorsorgeaufwand" (Zeile 36) anzugeben. Ein Abzug dieser Beitragsanteile bei den Eltern ist nicht möglich.

Achtung: Der Steuerabzug setzt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs zwar voraus, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben (BFH-Urteil vom 13.3.2018, X R 25/15). Dieses Urteil wird aber seitens der Finanzverwaltung nicht anerkannt und zwischenzeitlich hat eine gesetzliche Änderung für Klarstellung gesorgt. Die Beiträge zur (Basis-)Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes sind als Sonderausgaben absetzbar, unabhängig davon, ob die Eltern die Beiträge des Kindes im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung durch Leistungen in Form von Barunterhalt oder in Form von Sachunterhalt wirtschaftlich tragen. Auch ob das Kind über eigene Einkünfte verfügt, ist ohne Bedeutung. Das Kind muss aber unterhaltsberechtigt sein. (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 EStG, geändert durch das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" vom 12.12.2019).

(3) Sie haben keinen Anspruch auf Kindergeld, und Sie sind Versicherungsnehmer
Ist das Kind bei Ihnen mit versichert, können Sie die von Ihnen gezahlten Beiträge als Ihre Sonderausgaben absetzen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Die Aufwendungen machen Sie in der "Anlage Vorsorgeaufwand" (Zeile 40 ff.) geltend.

(4) Sie haben keinen Anspruch auf Kindergeld, und das Kind ist Versicherungsnehmer
Ist das Kind Versicherungsnehmer und Sie übernehmen die Versicherungsbeiträge, können Sie die Aufwendungen nicht als Sonderausgaben absetzen. Die o. g. Sonderregelung greift hier nicht. Aber Sie können die übernommenen Beiträge zur Basisabsicherung als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG geltend machen und hierzu in der "Anlage Unterhalt" eintragen. Im Allgemeinen sind Unterhaltsleistungen bis zum Höchstbetrag von 11.784 Euro (2024) absetzbar. In diesem Fall aber erhöht sich der Höchstbetrag um die übernommenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Eine zumutbare Belastung wird nicht angerechnet.

Wie werden Krankenversicherungsbeiträge für Kinder berücksichtigt?



Können Beiträge an Solidarvereine abgezogen werden?

Viele Bürger sind entweder gesetzlich oder privat krankenversichert. Eine alternative Absicherung bietet die Mitgliedschaft in Solidarvereinen oder Solidargemeinschaften, die bereits seit fast 100 Jahren existieren. Allerdings gibt es immer wieder Streit mit der Finanzverwaltung, ob die Beiträge an solche Vereine als Sonderausgaben abziehbar sind. Häufig wird dies abgelehnt, da kein Rechtsanspruch auf Leistungen erworben werde, wie es auch viele Finanzgerichte bestätigen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch im Jahr 2023 eine wichtige Entscheidung getroffen. Er hob ein Urteil des Hessischen Finanzgerichts auf und verwies den Fall zur erneuten Prüfung zurück. Der BFH stellte fest, dass möglicherweise doch ein Rechtsanspruch besteht, der die Abziehbarkeit der Beiträge als Sonderausgaben erlauben würde (BFH-Urteil vom 23.08.2023, X R 15/22). Ein ähnlicher Fall des Finanzgerichts Münster wurde ebenfalls zur neuen Verhandlung zurückverwiesen (BFH-Gerichtsbescheid vom 23.08.2023, X R 21/22).

Die Entscheidung des Finanzgerichts Münster ist nun gefallen (Urteil vom 01.03.2024, 11 K 820/19 E). Es entschied, dass die Beiträge zur Krankheitsvorsorge an Solidarvereine als Sonderausgaben abziehbar sind, da diese ein Versorgungsniveau bieten, das dem der gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen entspricht. Zudem haben die Mitglieder einen rechtlich bindenden Anspruch auf Leistungen im Krankheitsfall. Beiträge zur Pflegevorsorge bleiben jedoch nicht abzugsfähig, da nur gesetzlich geregelte Pflegeversicherungen begünstigt sind.

Fazit: Beiträge an Solidarvereine zur Krankheitsvorsorge können unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehbar sein, sofern ein Rechtsanspruch auf Leistungen besteht. Für die Pflegevorsorge gilt dies jedoch nicht.

Können Beiträge an Solidarvereine abgezogen werden?



Wie errechnet sich mein Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung 2024?

Berechnung des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung

Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) richtet sich nach dem Bruttomonatsverdienst. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den Beitrag, während nicht berufstätige Familienangehörige (Ehepartner, Kinder) beitragsfrei mitversichert sind.

Beitragssätze:
  • Allgemeiner Beitragssatz: Gilt für Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld, z.B. Angestellte. Auch Rentner zahlen diesen Satz, obwohl sie keinen Krankengeldanspruch haben.
  • Ermäßigter Beitragssatz: Gilt bei fehlendem Anspruch auf Krankengeld, z.B. für Studenten und Selbstständige.

Freiwillig Versicherte können ab der siebten Krankheitswoche über den allgemeinen Beitragssatz Anspruch auf Krankengeld erwerben. Bis zur siebten Woche muss der Verdienstausfall privat oder über einen Wahltarif abgesichert werden.

Beitragssatz und Zusatzbeitrag:

Seit 2015 beträgt der allgemeine Beitragssatz 14,6 %, aufgeteilt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Zusätzlich zahlt der Arbeitnehmer einen kassenabhängigen Zusatzbeitrag, der im Jahr 2024 durchschnittlich 1,7 % beträgt.

Beitragsbemessungsgrenze:

Der Versicherungsbeitrag wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet, die im Jahr 2024 bei 62.100 Euro jährlich bzw. 5.175 Euro monatlich liegt. Einkommen oberhalb dieser Grenze wird nicht mit Beiträgen belastet.

Kürzung des Beitrags:

Da der allgemeine Beitragssatz das Krankengeld absichert, werden die Beiträge pauschal um 4 % gekürzt, wenn ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Auch der Zusatzbeitrag wird in die Berechnung der Kürzung einbezogen.

Wie errechnet sich mein Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung 2024?



Welche Zuschüsse zur Krankenversicherung muss ich angeben?

Wenn Krankheitskosten oder Beiträge zur Krankenversicherung nicht aus eigenen Mitteln gezahlt, sondern teilweise oder vollständig von Dritten übernommen werden, ist dies in der Steuererklärung anzugeben. Dazu zählen beispielsweise steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur Krankenversicherung bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten (Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung). Ebenso relevant sind Zuschüsse des Arbeitgebers für freiwillig Versicherte, Beiträge zur Krankenversicherung von Rentnern über die gesetzliche Rentenversicherung, Beihilfeansprüche von Beamten und Pensionären sowie Beiträge der Künstlersozialkasse.

Bis in welche Höhe sind die Beiträge zur Krankenversicherung absetzbar?

Beiträge zur gesetzlichen und privaten Basiskrankenversicherung sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung (d.h. zur sozialen Pflegeversicherung und privaten Pflegepflichtversicherung) sind in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar. Beiträge und Beitragsanteile zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungen, die über die Basisabsicherung hinausgehen, können grundsätzlich im Rahmen der "anderen Versicherungen" abgesetzt werden, dort aber wirken sie sich im Allgemeinen nicht aus, weil der mögliche Abzugsspielraum bereits ausgeschöpft ist.

Welche Zuschüsse zur Krankenversicherung muss ich angeben?


Feldhilfen

Sonstige Beiträge zur Basisabsicherung

Zu den sonstigen Beitragszahlungen an die inländische gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung gehören Beitragszahlungen, die Sie im Jahr 2024 für die Basisabsicherung (Kranken- und Pflegeversicherung) geleistet haben:

  • (freiwillige) Beiträge zur Basisabsicherung
  • Zusatzbeiträge zur Basisabsicherung
  • Erstattungen und Zuschüsse zur Basisabsicherung

Wichtig: Alle bereits in den Bereichen "Lohnsteuerbescheinigung" oder "Renten" erfassten Beiträge tragen Sie hier nicht noch einmal ein. Diese werden von Lohnsteuer kompakt automatisch übernommen und bei der Berechnung Ihrer Steuererstattung berücksichtigt.

Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung

Auf der Seite "Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung" finden Sie alle bereits im Bereich "Lohnsteuerbescheinigung" erfassten Sozialversicherungsbeiträge.

Wichtig: Alle bereits im Bereich "Lohnsteuerbescheinigung" erfassten Sozialversicherungsbeiträge müssen Sie hier nicht erneut erfassen. Diese werden von Lohnsteuer kompakt automatisch übernommen und bei der Berechnung Ihrer Steuererstattung berücksichtigt.

Zusätzlich können Sie hier eintragen:

  • Beitragserstattungen und Beitragsrückzahlungen aus dem Versicherungsvertrag,
  • Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Angaben für die Ehefrau

Wählen Sie aus, wie die Ehefrau krankenversichert ist.

Diese Angabe ist für die Ermittlung der unterschiedlichen Höchstbeträge notwendig. Je nach Auswahl können die sonstigen Vorsorgeaufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 2.800 Euro oder von 1.900 Euro berücksichtigt werden.

(1) Wenn die Ehefrau ganz oder teilweise in der Krankenversicherung des Ehemanns mitversichert ist, wählen Sie die Option (1) aus. Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen beträgt in diesem Fall 1.900 Euro.

(2) Wenn die Ehefrau die Krankenversicherung nicht komplett selbst zahlt, wählen Sie die Option (2) aus. Dies ist der Fall, wenn:

  • die Ehefrau z. B. vom Arbeitgeber, der Rentenversicherung oder einer öffentlichen Kasse einen Zuschuss / eine Beihilfe zur Krankenversicherung erhält.
  • ein Teil der Beiträge der Ehefrau z. B. vom Arbeitgeber oder der Rentenversicherung bezahlt wurde.
  • die Ehefrau in der Künstlersozialkasse (KSK) versichert ist.

Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen beträgt in diesem Fall 1.900 Euro.

(3) Wenn die Ehefrau die Krankenversicherung komplett selbst trägt, wählen Sie die Option (3) aus. Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen beträgt in diesem Fall 2.800 Euro.

(4) Wenn die Ehefrau nicht krankenversichert ist, wählen Sie die Option (4) aus. Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen beträgt in diesem Fall 2.800 Euro.

Summe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherungen

Summe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherungen

Angaben für den Ehemann

Bitte wählen Sie aus, wie der Steuerpflichtige krankenversichert ist.

Diese Angabe ist für die Ermittlung der unterschiedlichen Höchstbeträge notwendig. Je nach Auswahl können die sonstigen Vorsorgeaufwendungen bis zu 2.800 Euro oder bis zu 1.900 Euro berücksichtigt werden.

(1) Wenn der Steuerpflichtige ganz oder teilweise in der Krankenversicherung des Ehepartners mitversichert ist, wählen Sie die Option (1) aus. Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen beträgt in diesem Fall 1.900 Euro.

(2) Wenn der Steuerpflichtige die Krankenversicherung nicht komplett selbst zahlt, wählen Sie die Option (2) aus. Dies ist der Fall, wenn

  • der Steuerpflichtige vom Arbeitgeber, der Rentenversicherung oder einer öffentlichen Kasse einen Zuschuss / eine Beihilfe zur Krankenversicherung erhält.
  • z. B. der Arbeitgeber oder die Rentenversicherung einen Teil der Beiträge bezahlt.
  • der Steuerpflichtige in der Künstlersozialkasse (KSK) versichert ist.

Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen beträgt in diesem Fall 1.900 Euro.

(3) Wenn der Steuerpflichtige seine Krankenversicherung komplett selbst trägt, wählen Sie die Option (3) aus. Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen beträgt in diesem Fall 2.800 Euro.

(4) Wenn der Steuerpflichtige nicht krankenversichert ist, wählen Sie die Option (4) aus. Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen beträgt in diesem Fall 2.800 Euro.

Angaben zum Steuerpflichtigen

Wählen Sie aus, wie Sie krankenversichert sind.

Diese Angabe ist für die Ermittlung der unterschiedlichen Höchstbeträge notwendig. Je nach Auswahl können die sonstigen Vorsorgeaufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 2.800 Euro oder von 1.900 Euro berücksichtigt werden.

(1) Wenn Sie ganz oder teilweise in der Krankenversicherung eines Angehörigen mitversichert sind, wählen Sie die Option (1) aus. Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen beträgt in diesem Fall 1.900 Euro.

(2) Wenn Sie die Krankenversicherung nicht komplett selbst zahlen, wählen Sie die Option (2) aus. Dies ist der Fall, wenn:

  • Sie vom Arbeitgeber, der Rentenversicherung oder einer öffentlichen Kasse einen Zuschuss / eine Beihilfe zur Krankenversicherung erhalten.
  • z. B. der Arbeitgeber oder die Rentenversicherung einen Teil Ihrer Beiträge bezahlt.
  • Sie in der Künstlersozialkasse (KSK) versichert sind.

Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen beträgt in diesem Fall 1.900 Euro.

(3) Wenn Sie Ihre Krankenversicherung komplett selbst tragen, wählen Sie die Option (3) aus. Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen beträgt in diesem Fall 2.800 Euro.

(4) Wenn Sie nicht krankenversichert sind, wählen Sie die Option (4) aus. Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen beträgt in diesem Fall 2.800 Euro.

Private Kranken- und Pflegeversicherungen

Wählen Sie Ja, wenn Sie Beiträge zu einer privaten Kranken- und/oder Pflegeversicherung entrichtet haben.

Kranken-/Pflegeversicherung für Dritte

Wählen Sie Ja, wenn Sie Beiträge in die Kranken- und/oder Pflegeversicherung für andere Personen geleistet haben.

"Andere Personen" sind beispielsweise:

  • Kinder, für die Sie kein Anspruch auf Kindergeld / Kinderfreibetrag besteht
  • eingetragene/r Lebenspartner/in

Wichtig: Haben Sie Beiträge für Kinder geleistet, für die ein Anspruch auf Kindergeld / Kinderfreibetrag besteht, sind die Angaben im Bereich "Kinder" (in der "Anlage Kind") vorzunehmen.

Ausländische gesetzliche Kranken-/Pflegeversicherung

Wählen Sie Ja, wenn Sie im Ausland Sozialversicherungsbeiträge geleistet haben.

Hierzu zählen:

  • Beiträge zu einer ausländischen Krankenversicherung, die vergleichbar ist mit einer inländischen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung.
  • Beiträge zu einer ausländischen sozialen Pflegeversicherung oder Pflege-Pflichtversicherung, die mit einer inländischen Pflegeversicherung vergleichbar ist.
  • Im Ausland erstattete Beiträge zur Krankenversicherung und/oder sozialen Pflegeversicherung bzw. Pflege-Pflichtversicherung.

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