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(2024) Haushaltsnahe Dienste: Kosten für Hausnotrufsystem steuerbegünstigt?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2024. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Haushaltsnahe Dienste: Kosten für Hausnotrufsystem steuerbegünstigt?

Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem können steuerlich absetzbar sein, abhängig von den Umständen:

  1. Im Rahmen des "Betreuten Wohnens" in einer Seniorenwohneinrichtung sind die Kosten für ein Hausnotrufsystem steuerbegünstigt. Sie können mit 20 Prozent von der Steuerschuld abgezogen werden. Dies entspricht dem BFH-Urteil vom 3.9.2015 (VI R 18/14).

  2. Wenn das Hausnotrufsystem außerhalb des "Betreuten Wohnens" in einer Seniorenwohneinrichtung genutzt wird, beispielsweise in der eigenen Wohnung, sind die Kosten nicht steuerlich begünstigt.

  3. Kürzlich entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in Bezug auf den zweiten Fall im Sinne der Finanzverwaltung: Ausgaben für ein Hausnotrufsystem, das lediglich den Kontakt zu einer Servicezentrale herstellt (Rufbereitschaft), sind nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich begünstigt, wenn die Dienstleistung außerhalb des Haushalts des Auftraggebers erbracht wird. Dies gilt laut dem BFH-Urteil vom 15.2.2023 (VI R 7/21).

Die wesentliche Dienstleistung beim reinen Hausnotrufsystem besteht in der Bearbeitung von Alarmen und der Verständigung von Bezugspersonen, dem Hausarzt, Pflegedienst usw. per Telefon und nicht im Rufen des Notdienstes durch die Rentnerin selbst. Da diese maßgebende Dienstleistung nicht im Haushalt der Rentnerin erbracht wird, ist sie nicht steuerlich begünstigt.

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