Bekomme ich auch die Entfernungspauschale, wenn ich einen Firmenwagen nutze?
Bekomme ich auch die Entfernungspauschale, wenn ich einen Firmenwagen nutze?
Ja, Sie können die Entfernungspauschale auch dann erhalten, wenn Sie einen Firmenwagen für den Arbeitsweg nutzen. Dabei gibt es jedoch einige Besonderheiten zu beachten:
Verkehrsgünstige Strecke:
Auch wenn Ihr Arbeitgeber für die Berechnung des steuerpflichtigen Nutzungswertes die kürzeste Strecke zugrunde legt, dürfen Sie in der Steuererklärung eine längere Strecke angeben, wenn diese verkehrsgünstiger ist und Sie diese regelmäßig nutzen.
Zuschlag für Fahrten zur Arbeit:
Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte müssen Sie neben dem privaten Nutzungswert von 1 % des Listenpreises zusätzlich einen Zuschlag versteuern. Dieser beträgt monatlich 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer. Im Gegenzug können Sie wie jeder Arbeitnehmer die Entfernungspauschale von 0,30 Euro bzw. 0,38 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten absetzen.
Versteuerung durch den Arbeitgeber:
Versteuert Ihr Arbeitgeber den Firmenwagen pauschal mit 15 %, müssen Sie den pauschal versteuerten Betrag von den geltend gemachten Werbungskosten abziehen. Nur der Restbetrag kann als Werbungskosten abgezogen werden.
Vereinfachungsregel:
Auch wenn der Arbeitgeber zur Berechnung des Nutzungswerts nur 180 Tage ansetzt, können Sie z. B. 220 Tage bei Ihrem Werbungskostenabzug angeben.
Bekomme ich auch die Entfernungspauschale, wenn ich einen Firmenwagen nutze?
Welche Umzugskosten kann ich absetzen?
In Zusammenhang mit dem Bezug der Zweitwohnung können Sie die entstehenden tatsächlichen Kosten steuerlich absetzen. Dies beginnt bereits bei der Wohnungssuche: Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Wohnungssuche entstehen, wie zum Beispiel Fahrtkosten zur Wohnungsbesichtigung, Telefon- oder Portogebühren, sind als Werbungskosten absetzbar.
Auch die Kosten für den Umzug erkennt das Finanzamt an. So können Sie die Kosten der Spedition, Aufwendungen für einen Leihwagen, Helferlöhne oder Umzugskartons absetzen. Auch die Maklergebühr zur Erlangung der neuen Mietwohnung ist absetzbar, nicht jedoch die Maklergebühr zum Kauf eines Eigenheims am auswärtigen Beschäftigungsort. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Umzugskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung einzeln nachweisen müssen, da die Umzugskostenpauschale nicht gewährt wird, weil Sie Ihren Lebensmittelpunkt nicht verlagern. Die Absetzbarkeit der Umzugskosten gilt auch für Ihren Rückumzug in Ihre Hauptwohnung. Falls Sie beim Auszug aus Ihrer Zweitwohnung Schönheitsreparaturen durchführen müssen, können Sie auch diese in der Steuererklärung angeben.
Welche Umzugskosten kann ich absetzen?
Wie viele Heimfahrten kann ich in welcher Höhe absetzen?
Liegt bei Ihnen eine doppelte Haushaltsführung vor, können Sie auch Familienheimfahrten von der Steuer absetzen, jedoch nur maximal eine Fahrt pro Woche. Pro Jahr können Sie maximal 46 Heimfahrten ansetzen, da das Finanzamt von 6 Wochen Jahresurlaub ausgeht. Beachten Sie aber, dass Sie diese Fahrten auf Nachfrage des Finanzbeamten belegen können.
Dies kann zum Beispiel durch Zugtickets oder durch den Kilometerstand Ihres PKW erfolgen. Die Familienheimfahrten können Sie mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer (0,38 Euro ab dem 21. Km) steuerlich geltend machen. Dabei ist der absetzbare Betrag nicht wie bei den Fahrtkosten zur Arbeitsstätte auf den Höchstbetrag von 4.500 Euro pro Jahr beschränkt.
Können Sie zum Beispiel wegen Krankheit oder hoher Arbeitsbelastung eine Heimfahrt nicht antreten, können Sie stattdessen die Kosten für ein 15-minütiges Telefongespräch mit Ihrem Partner steuerlich geltend machen. Erhalten Sie aus den gleichen Gründen an Ihrem Arbeitsort Besuch von Ihrer Familie (Ehepartner und minderjährige Kinder), können Sie deren Fahrtkosten in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten ansetzen.
Das gilt jedoch nicht für die Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Familie. Kosten für Familienheimfahrten mit dem Flugzeug oder einer entgeltlichen Sammelbeförderung werden in Höhe der tatsächlichen Kosten anerkannt.
Wie viele Heimfahrten kann ich in welcher Höhe absetzen?
Kann ich Fahrten einer „Sammelbeförderung“ absetzen?
Eine Sammelbeförderung liegt vor, wenn Ihnen von Ihrem Arbeitgeber für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird oder wenn Sie zum Beispiel mit einem Bus gefahren werden. Ob Sie für diese Fahrten Werbungskosten ansetzen können, hängt davon ab, ob Ihnen tatsächlich Kosten entstanden sind oder ob die Fahrten für Sie kostenfrei erfolgten. Mussten Sie keine Zuzahlungen leisten, steht Ihnen auch keine Entfernungspauschale zu.
Mussten Sie für die Sammelbeförderung einen Kostenanteil selbst tragen, können Sie diesen Betrag mit Nachweis geltend machen. Die Entfernungspauschale steht Ihnen hier nicht zu.
Tipp
Im Jahre 2021 hat der Bundesfinanzhof eine bahnbrechende Entscheidung zu dem Thema "Fahrten zum Sammelpunkt" gefällt. Danach gilt: Wenn der Sammelpunkt nicht typischerweise arbeitstäglich aufgesucht wird, sind die Fahrten dorthin mit den Dienstreisesätzen und nicht nur mit der Pendlerpauschale abziehbar (BFH-Urteil vom 19.4.2021, VI R 6/19). Im zugrundeliegenden Fall war ein Baumaschinenführer häufig auch auf mehrtägigen Fernbaustellen eingesetzt. Nach Ansicht des BFH liegt dann kein typischerweise arbeitstägliches Aufsuchen des Sammelpunktes des Arbeitgebers mehr vor. Folglich sind die Kosten zum Sammelpunkt mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer zu berücksichtigen.
Aktuell hat das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden, dass keine Fahrten zum Sammelpunkt vorliegen, wenn ein Möbelmonteur den betrieblichen Lkw nach der Arbeit jeweils am Straßenrand oder auf einem - wechselnden - öffentlichen Parkplatz abstellt, von dort mit dem eigenen Pkw nach Hause fährt und den Lkw am Morgen darauf wieder übernimmt (Urteil vom 1.9.2022, 2 K 104/19).
Kann ich Fahrten einer „Sammelbeförderung“ absetzen?
Wann sollte ich Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln nachweisen?
Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, wie Bus, Bahn, Straßenbahn, können Sie ebenfalls die Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer (bzw. 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer) geltend machen. Damit fahren Sie im Allgemeinen gut, denn die Kosten dürften meist niedriger sein. Falls jedoch die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel auf das Kalenderjahr bezogen höher sind als die Entfernungspauschale, können Sie diese geltend machen. Der abzugsfähige Gesamtbetrag ist auf 4.500 Euro begrenzt.
Beispiel
Herr X fährt an 230 Tagen pro Jahr mit dem Zug zu seiner Arbeitsstelle, die 70 Kilometer von seinem Wohnort entfernt ist. Herr X würde mit der Entfernungspauschale folgende Kosten als Werbungskosten absetzen können:
- 230 Tage x 20 km x 0,30 Euro = 2.070 Euro zzgl.
- 230 Tage x 50 km x 0,38 Euro = 4.370 Euro
- Summe = 6.440 Euro.
Ohne Nachweise und weitere Erklärungen würde nur der Höchstsatz von 4.500 Euro anerkannt werden. Mit Fahrscheinen (Fahrkarte, Fahrkarten, Ticket, Bahnticket) und weiteren Nachweisen kann Herr X aber die tatsächlichen Kosten nachweisen und erhält so einen höheren Werbungskostenabzug.
Gleichzeitig können Sie die Fahrscheine als Nachweis für eine regelmäßige Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nutzen, wenn dieses zwar nicht den kürzesten Weg zu Ihrer Arbeitsstätte nimmt, aber dafür verkehrsgünstiger und schneller ans Ziel kommt. Nutzt man eine verkehrsgünstigere, aber dafür längere Strecke, muss dessen Nutzung regelmäßig erfolgen. Dies können Sie mit Fahrscheinen nachweisen.
Tipp: Ab dem 21. Entfernungskilometer gibt es die erhöhte Entfernungspauschale von 38 Cent. Diese ist vorrangig bei der Teilstrecke anzusetzen, die mit einem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen zurückgelegt wird, da für diese der Höchstbetrag von 4.500 Euro nicht gilt. Die Entfernungspauschale von 30 Cent für die ersten 20 km ist vorrangig bei der Teilstrecke der öffentlichen Verkehrsmittel anzusetzen.
Wann sollte ich Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln nachweisen?
Wie kann ich mehrere wöchentliche Heimfahrten absetzen?
Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung wird als Werbungskostenabzug nur eine Familienheimfahrt pro Woche anerkannt. Fahren Sie dennoch öfter als einmal pro Woche nach Hause, haben Sie ein Wahlrecht:
- Entweder setzen Sie eine Heimfahrt pro Woche ab und können gleichzeitig Unterkunftskosten und in den ersten drei Monaten Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung absetzen.
- Oder Sie können alternativ sämtliche Heimfahrten mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer (0,38 Euro ab dem 21. Km) als Werbungskosten geltend machen. Diese gelten als Fahrten zwischen der zweiten Wohnung und der Arbeitsstätte. Dann können Sie die Übernachtungskosten und die Verpflegungspauschbeträge in den ersten drei Monaten aber nicht von der Steuer absetzen.
Die zweite Variante bietet sich an, wenn Sie häufig nach Hause fahren und niedrige Übernachtungskosten an Ihrem Zweitwohnsitz haben. Sie sollten außerdem bei der zweiten Variante beachten, dass Fahrten, die nicht mit dem eigenen PKW durchgeführt werden, nur bis zum Höchstsatz von 4.500 Euro abziehbar sind. Sie können dieses Wahlrecht bei derselben doppelten Haushaltsführung pro Kalenderjahr nur einmal ausüben. Wechseln Sie beispielsweise den Arbeitsplatz und den Arbeitsort innerhalb eines Jahres, liegt eine neue doppelte Haushaltsführung vor, und Sie haben ein neues Wahlrecht.
Welche Kosten kann ich für die Hinfahrt bzw. die letzte Heimfahrt geltend machen?
Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können Sie die Kosten für die erste Hinfahrt von Ihrer Hauptwohnung zur Zweitwohnung sowie für die letzte Heimfahrt als Werbungskosten absetzen.
Die Höhe des Betrages, den Sie dabei geltend machen können, ist abhängig von der Wahl des Verkehrsmittels:
- Sie nutzen den eigenen Pkw: 0,30 Euro je gefahrene Kilometer oder km-Kostensatz.
- Sie nutzen Motorrad oder Motorroller: 0,20 Euro je gefahrene Kilometer.
- Sie nutzen öffentliche Verkehrsmittel (auch Flugzeug): tatsächliche Kosten in nachgewiesener Höhe.
Wie kann ich mehrere wöchentliche Heimfahrten absetzen?
Welche Übernachtungskosten kann ich absetzen?
Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können Sie die Kosten für Übernachtungen in Ihrer Zweitwohnung absetzen. Anerkannt werden nur nachgewiesene Kosten, keine Pauschbeträge. Eine Zweitwohnung kann eine Mietwohnung, ein Hotelzimmer oder ein eigenes Haus sein.
Mietwohnung:
Wenn Sie eine Mietwohnung nutzen, können Sie die Miete, Nebenkosten (z. B. Heizung, Strom) und die Ausgaben für notwendige Einrichtungsgegenstände (z. B. Tisch, Bett, Schrank) geltend machen. Gegenstände bis 800 Euro netto können sofort abgesetzt werden, teurere müssen über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden (z. B. 13 Jahre für Möbel).
Hotel:
Bei Nutzung eines Hotels können die tatsächlich nachgewiesenen Übernachtungskosten abgesetzt werden. Sind im Übernachtungspreis Verpflegungskosten enthalten, wird der absetzbare Betrag um 20 % für Frühstück und 40 % für Mittag-/Abendessen der Verpflegungspauschale gekürzt.
Eigentumswohnung:
Wenn Sie eine Eigentumswohnung nutzen, können Sie die Nebenkosten, Schuldzinsen und Abschreibungen bis zur Höhe der vergleichbaren Miete einer angemessenen Wohnung absetzen.
Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat:
Für Unterkunftskosten gibt es eine Deckelung von 1.000 Euro pro Monat. Dieser Betrag umfasst Miete inklusive Betriebskosten, Kosten für Einrichtungsgegenstände, Zweitwohnungsteuer und Renovierung. Der Höchstbetrag gilt als Durchschnittswert für das Jahr – überschreitende Beträge können mit niedrigeren in anderen Monaten verrechnet werden.
Urteile und Abweichungen:
- BFH-Urteil vom 4.4.2019 (VI R 18/17): Der Bundesfinanzhof entschied, dass Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat nicht zu den Unterkunftskosten gehören und zusätzlich zum Höchstbetrag von 1.000 Euro abziehbar sind. Diese Ausgaben betreffen nur die Nutzung der Einrichtungsgegenstände und nicht die der Unterkunft selbst.
- Gerichtsbescheid des FG Saarland vom 20.5.2020 (2 K 1251/17): Auch die Kosten für einen angemieteten Stellplatz oder eine Garage zählen nicht zu den Unterkunftskosten. Sie sind zusätzlich absetzbar, selbst wenn die Mietkosten für die Wohnung den Höchstbetrag von 1.000 Euro überschreiten.
- BFH-Urteil vom 13.12.2023 (VI R 30/21): Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Zweitwohnungsteuer nicht zusätzlich zum Höchstbetrag von 1.000 Euro abgezogen werden kann, da sie als Nutzungskosten der Unterkunft gilt und damit unter die Abzugsbeschränkung fällt.
Zusätzliche Tipps:
- Tipp 1: Steht die Zweitwohnung im Eigentum des Arbeitnehmers, können die tatsächlichen Aufwendungen wie AfA, Schuldzinsen und Betriebskosten bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro abgesetzt werden. Einrichtungsgegenstände können zusätzlich abgesetzt werden (BMF-Schreiben vom 24.10.2014).
- Tipp 2: Bei einer möblierten Wohnung ist meist eine höhere Miete fällig. Wenn der Mietvertrag keine Aufteilung der Miete auf Wohnung und Möbel enthält, kann die Miete im Schätzverfahren nach § 162 AO aufgeteilt werden. Die Möbelnutzung kann dann zusätzlich abgezogen werden (BFH-Urteil vom 4.4.2019).
- Tipp 3: Wenn die Anschaffungskosten für die Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung 5.000 Euro nicht überschreiten, können diese Kosten pauschal als notwendig anerkannt werden, ohne weitere Prüfung (BMF-Schreiben vom 25.11.2020).
Welche Übernachtungskosten kann ich absetzen?
Welche sonstigen Kosten sind bei doppelter Haushaltsführung absetzbar?
Sind die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung erfüllt, können diverse Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Dies beginnt bereits bei der Wohnungssuche. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Wohnungssuche entstehen, wie zum Beispiel Fahrtkosten zur Wohnungsbesichtigung, Telefon- oder Portogebühren, sind als Werbungskosten absetzbar.
Auch die Kosten für den Umzug erkennt das Finanzamt an. Dazu zählen unter anderem:
- Transportkosten für eine Spedition oder
- einen Leihwagen und auch
- Reisekosten am Umzugstag.
Weiterhin können die Miet- und Mietnebenkosten, wie Heizung oder Strom, der Zweitwohnung abgesetzt werden. Auch die Ausgaben für notwendige Einrichtungsgegenstände können abgesetzt werden.
Dazu zählen beispielsweise
- Tisch,
- Bett,
- Schrank,
- Küchen- und Badezimmereinrichtung
- Geschirr und Töpfe,
- Kaffeemaschine,
- Staubsauger sowie
- Tisch- und Bettwäsche.
Weiterhin absetzbar sind die
- Zweitwohnungsteuer,
- Aufwendungen für die Renovierung der Zweitwohnung vor Bezug und bei Auszug sowie
- Schadenskosten infolge eines Unfalls, der sich auf einer Heimfahrt ereignet.
Bei Anschaffungskosten bis 800 Euro netto kann der Betrag sofort in voller Höhe abgesetzt werden, teurere Gegenstände müssen über einen längeren Zeitraum verteilt abgeschrieben werden.
Welche sonstigen Kosten sind bei doppelter Haushaltsführung absetzbar?
Welche Strecke ist für die Entfernungskilometer maßgebend?
Maßgebend für die Entfernungspauschale ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung zwischen Ihrer Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte, nicht der „regelmäßigen Arbeitsstätte“. Eine längere Strecke wird akzeptiert, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist, das heißt, wenn Sie Ihre Arbeitsstelle schneller und pünktlicher erreichen.
Kriterien für verkehrsgünstigere Strecken:
- Die Fahrzeitersparnis sollte mindestens 10 % der Zeit betragen, die für die kürzeste Strecke benötigt wird (BFH-Urteil vom 16.11.2011).
- Eine Strecke kann auch ohne große Zeitersparnis verkehrsgünstiger sein, z. B. durch bessere Straßen, weniger Ampeln oder geringeren Verkehr.
- Gesundheitsgründe, wie Höhenangst bei Hochbrücken, können ebenfalls die Wahl einer längeren Strecke rechtfertigen. Allerdings sind die dadurch entstehenden Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.
Beispiele:
- Kurze Strecke (25 km): 230 Tage x 20 km x 0,30 Euro + 230 Tage x 5 km x 0,38 Euro = 1.817 Euro.
- Längere Strecke (42 km): 230 Tage x 20 km x 0,30 Euro + 230 Tage x 22 km x 0,38 Euro = 3.202,80 Euro.
Das Finanzamt muss in diesem Fall von der regelmäßigen Zeitersparnis überzeugt werden.
Wichtige Hinweise:
- Mehrere Verkehrsmittel: Auch wenn Sie verschiedene Verkehrsmittel (z. B. Fahrrad und öffentliche Verkehrsmittel) kombinieren, gilt die kürzeste Straßenverbindung.
- Mehrfache Fahrten: Die Pauschale kann nur einmal pro Tag genutzt werden, auch bei mehrfacher Fahrt zur Arbeitsstelle.
- Fernpendler: Ab dem 21. Kilometer wurde die Pauschale befristet bis 2026 angehoben:
- Seit 2021: 35 Cent
- Seit 2022: 38 Cent
Aktuelles Urteil:
Das Niedersächsische Finanzgericht hat im April 2024 bestätigt, dass die längere Strecke regelmäßig verkehrsgünstiger sein muss. Es reicht nicht, dass sie nur bei extremen Staus schneller ist (Urteil vom 3.4.2024, 9 K 117/21).
Welche Strecke ist für die Entfernungskilometer maßgebend?