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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Krankheitskosten



Wer kann Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen?

Jeder, der Krankheitskosten nachweisen kann, kann sie auch in der Steuererklärung angeben. Hierzu brauchen Sie eine Quittung, eine Rechnung und in manchen Fällen ein ärztliches Attest. Dabei ist es gleichgültig, ob Sie selbst die Ausgabe für eine eigene Krankheit, für die Ihres Ehepartners oder für ein Kind tätigen, für das Sie Anspruch auf Kindergeld haben. Es zählt der Zeitpunkt, zu dem Sie die Rechnung bezahlt haben, nicht der Zeitpunkt, zu dem die Rechnung fällig wurde.

Wegeunfall

Haben Sie krankheitsbedingte Ausgaben in Zusammenhang mit einem Wegeunfall oder einem Arbeitsunfall, dann sollten Sie diese als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben angeben. Das gilt auch für Kosten, die wegen einer Berufskrankheit oder wegen einer krankheitsbedingten Umschulung entstehen. Der Vorteil ist, dass in diesem Fall eine zumutbare Belastung nicht angerechnet wird.

Wer kann Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen?



Sind Kosten für Diätverpflegung bei Zöliakie steuerlich absetzbar?

Nach der aktuellen Rechtslage können die Mehrkosten für eine glutenfreie Diät bei Zöliakie nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abgesetzt werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2021. Auch wenn die Diät eine medikamentöse Behandlung ersetzt, bleibt eine steuerliche Abzugsfähigkeit ausgeschlossen. Laut § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG gelten Kosten für Diätverpflegung, wie sie bei Zöliakie erforderlich sind, nicht als außergewöhnliche Ausgaben, da sie an die Stelle üblicher Nahrungsmittel treten, die alle Steuerzahler benötigen (BFH-Beschluss vom 4.11.2021, VI R 48/18).

Aktueller Stand der Verfassungsbeschwerde

Gegen dieses Urteil wurde eine Verfassungsbeschwerde erhoben (Az. 2 BvR 1554/23). Das Bundesverfassungsgericht prüft derzeit, ob die aktuellen Regelungen des Einkommensteuergesetzes verfassungsgemäß sind. Eine mögliche Entscheidung könnte Auswirkungen auf viele Steuerpflichtige mit medizinisch notwendigen Diäten haben.

Weitere offene Fragen zu Krankheitskosten

Neben der Frage der Absetzbarkeit von Diätkosten wird auch die Kürzung von Krankheitskosten um die zumutbare Eigenbelastung diskutiert. In einem weiteren Verfahren (Az. 2 BvR 1579/22) prüft das Bundesverfassungsgericht, ob die bisherige Praxis der Eigenbelastung rechtmäßig ist, nachdem der BFH diese Kürzung in einem Urteil von 2021 als zulässig ansah (BFH-Beschluss vom 1.9.2021, VI R 18/19).

Fazit: Aktuell sind die Mehrkosten für eine Diätverpflegung bei Zöliakie nicht absetzbar. Betroffene Steuerzahler können jedoch auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hoffen, das die Absetzbarkeit möglicherweise neu bewerten wird.

Sind Kosten für Diätverpflegung bei Zöliakie steuerlich absetzbar?



Was kann ich als Krankheitskosten absetzen?

Krankheitskosten können unbegrenzt als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung abgesetzt werden. Das Finanzamt zieht jedoch eine zumutbare Eigenbelastung ab, die je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl zwischen 1 % und 7 % des Jahreseinkommens liegt. Erstattungen durch Krankenkassen oder Versicherungen müssen von den Ausgaben abgezogen werden.

Absetzbare Krankheitskosten:
  • Ärztliche Behandlung
  • Heilbäder, Krankengymnastik
  • Pflegeleistungen
  • Heilpraktiker oder Homöopath
  • Medikamente und Zuzahlungen in der Apotheke
  • Medizinische Hilfsmittel
  • Krankenhausaufenthalte
  • Fahrtkosten zum Arzt, Krankenhaus, Krankengymnastik etc.
Fahrtkosten:
  • Öffentliche Verkehrsmittel: Die tatsächlichen Kosten können abgesetzt werden, Fahrkarten sollten aufbewahrt werden.
  • Eigenes Auto: Eine Pauschale von 0,30 Euro pro Kilometer kann angesetzt werden.

Auch Kosten für Zahnersatz oder eine medizinisch verordnete Kur sind absetzbar. Nicht absetzbar sind Ausgaben für Krankenbesuche oder vorbeugende Maßnahmen wie Diäten oder Massagen zur Entspannung.

Bonusprogramme und Erstattungen

Viele gesetzliche Krankenkassen bieten Bonusprogramme nach § 65a SGB V für gesundheitsbewusstes Verhalten an. Diese Bonuszahlungen mindern den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge nicht, da sie keine Beitragsrückerstattungen darstellen (BFH-Urteil 2020). Beispiele sind Prämien für Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen oder sportliche Aktivitäten. Boni für familienversicherte Mitglieder werden dem Hauptversicherten zugerechnet.

Abgrenzung von Beitragsrückerstattungen:
  • Beitragsrückerstattungen mindern den Sonderausgabenabzug, z.B. Prämien nach § 53 SGB V für die Teilnahme an hausarztzentrierter Versorgung.
  • Bonuszahlungen für Maßnahmen außerhalb des Basiskrankenversicherungsschutzes, wie Osteopathie oder Mitgliedschaften in Fitnessstudios, gelten nicht als Rückerstattungen und mindern den Sonderausgabenabzug nicht.
Tipps:
  1. Bonuszahlungen bis 150 Euro pro Person mindern den Sonderausgabenabzug nicht. Übersteigt der Bonus diesen Betrag, muss der überschreitende Anteil als Beitragsrückerstattung angerechnet werden.
  2. Prüfen Sie den Steuerbescheid: Manchmal werden Bonusprogramme von der Krankenkasse nicht korrekt gemeldet. Kontrollieren Sie daher die angesetzten Werte.
  3. Private Krankenversicherung: Bonuszahlungen von privaten Krankenversicherungen zur Förderung kostenbewussten Verhaltens mindern den Sonderausgabenabzug, wenn sie unabhängig von entstandenem finanziellen Aufwand gezahlt werden (BFH-Urteil 2020).

Was kann ich als Krankheitskosten absetzen?



Wie muss ich die Krankheitskosten belegen?

Sie müssen die Ausgaben für Medikamente, Heilmittel und weitere Krankheitskosten durch Belege nachweisen. Außerdem verlangt das Finanzamt, dass Sie die Notwendigkeit der Medikamenteneinnahme oder der Behandlung als medizinisch notwendig nachweisen können. Hierzu brauchen Sie meist eine ärztliche Verordnung. Liegt eine dauerhafte Erkrankung vor, reicht in der Regel auch die einmalige Vorlage des Attests. Hat Ihnen Ihr Augenarzt einmal eine Brille verschrieben, reicht für die Notwendigkeit der Ausgaben für weitere Brillen auch eine Bestätigung durch den Optiker.

Tipp

Sobald Sie ein Attest von Ihrem Arzt haben, das eine bestimmte Maßnahme oder ein Medikament empfiehlt, sammeln Sie die Quittungen. Erst am Jahresende ist klar, wie hoch Ihre Ausgaben für Heilmittel und Behandlungen tatsächlich sind. Die Krankheitskosten bilden zusammen mit den Ausgaben für weitere allgemeine außergewöhnliche Belastungen eine Summe. Dann können Sie anhand unserer Übersicht berechnen, ob sich eine Angabe in der Steuererklärung lohnt, denn das Finanzamt zieht von den tatsächlichen Ausgaben Ihre zumutbare Eigenbelastung ab. Nur der Betrag, der die zumutbare Belastung übersteigt, wirkt sich steuermindernd aus.

In bestimmten Fällen muss die medizinische Notwendigkeit durch ein Attest des Amtsarztes oder durch eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen nachgewiesen werden. Wichtig ist, dass dieser Nachweis vor Beginn der Behandlung oder vor dem Erwerb des medizinischen Heilmittels eingeholt wird. Dieser strenge Nachweis ist erforderlich in folgenden Fällen:

  • Bade- oder Heilkur; bei einer Vorsorgekur ist auch die Gefahr einer durch die Kur abzuwendenden Krankheit, bei einer Klimakur der medizinisch angezeigte Kurort und die voraussichtliche Kurdauer zu bescheinigen,
  • psychotherapeutische Behandlung,
  • medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie oder einer anderen Behinderung leidenden Kindes des Steuerpflichtigen,
  • Notwendigkeit der Betreuung des Steuerpflichtigen durch eine Begleitperson, sofern sich diese nicht bereits aus dem Schwerbehindertenausweis ergibt,
  • medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind,
  • wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie.
Hinweis zu Klimakuren

Das Attest muss hinreichend konkrete Angabe zum Kurort im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a EStDV enthalten. Die Angabe "in tropischem Klima" allein reicht nicht aus, um den Kurort zu bestimmen. Es müsse sich aus dem Attest ergeben, dass der Steuerpflichtige krank und der Aufenthalt an einem bestimmten Kurort für einen gewissen Zeitraum medizinisch angezeigt ist. Die Einordnung, wo konkret aufgrund der bestehenden Erkrankungen eine Klimakur medizinisch indiziert ist, muss der Amtsarzt in seiner Stellungnahme ausführen (FG Münster, Urteil vom 23.2.2022, 7 K 2261/20 E).

 

Liposuktion

Aktuell hat der Bundesfinanzhof zugunsten der Steuerzahler entschieden, dass Aufwendungen für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems abziehbar sind, und zwar ab dem Jahr 2016 sogar regelmäßig ohne Vorlage eines vor den Operationen erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 23.3.2023, VI R 39/20).

Wie muss ich die Krankheitskosten belegen?



Kann ich auch nicht-verschreibungspflichtige Medikamente steuerlich geltend machen?

Aufwendungen für Arzneimittel sind als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, wenn sie vom Arzt oder Heilpraktiker verordnet wurden.

Viele der nicht rezeptpflichtigen Arzneimittel stehen auf der sog. Negativliste, die der Arzt nicht zu Lasten der Krankenkasse verordnen darf (Bagatellarzneien). Gerade solche Medikamente werden häufig auch bei Selbstmedikation ohne Rezept auf eigene Rechnung erworben, doch oftmals verweigert das Finanzamt dann die steuerliche Anerkennung.

Aber auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente und Heilmittel können als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sein, wenn der Erwerb medizinisch angezeigt ist. Dies ist der Fall, wenn der Arzt Medikamente auf Privatrezept verschreibt.

Kann ich auch nicht-verschreibungspflichtige Medikamente steuerlich geltend machen?



Wann sind Kosten für alternative Heilmethoden absetzbar?

Alternative Heilmethoden sind Behandlungsverfahren, die wissenschaftlich (noch) nicht allgemein anerkannt sind. Dies gilt beispielsweise für Frisch- und Trockenzellenbehandlung, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie, Ozontherapie, Ayurveda-Methode, Einnahme von Stutenmilch bei einer Hepatitiserkrankung, Magnetfeldtherapie, Delphintherapie usw.

Aufwendungen für solche alternativen Heilmethoden können Sie ebenfalls als Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen absetzen - allerdings unter folgender Bedingung: Sie müssen die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ein amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen nachweisen und dieses Attest vor Beginn der Behandlung einholen. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 33 Abs. 4 EStG und § 64 Abs. 1 EStDV.

Wann sind Kosten für alternative Heilmethoden absetzbar?



Wie werden Kosten für behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen berücksichtigt?

Wer plötzlich von einer Behinderung betroffen ist und weiter in seiner gewohnten Umgebung leben möchte, muss oftmals erhebliche Umbaumaßnahmen in der Wohnung oder am Eigenheim vornehmen. Die Kosten für eine behindertengerechte Umgestaltung des Wohnumfeldes können als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar sein, wobei das Finanzamt eine zumutbare Belastung anrechnet.

Dies gilt sowohl für behinderungsbedingte Baumaßnahmen am bestehenden Gebäude als auch beim Neubau eines Hauses. Denn nach neuer Auffassung des Bundesfinanzhof ist es unerheblich, "ob die der Krankheit oder Behinderung geschuldeten Mehrkosten im Rahmen eines Neubaus, der Modernisierung eines Altbaus oder des Umbaus eines bereits selbst genutzten Eigenheims oder einer Mietwohnung entstehen" (BFH-Urteil vom 24.2.2011, BStBl. 2011 II S. 1012).

Begünstigt sind beispielsweise der Bau einer Rollstuhlrampe, die Errichtung eines barrierefreien Hauszugangs, die Einrichtung eines behindertengerechten Badezimmers, die Umwandlung eines ebenerdigen Raumes in ein Schlafzimmer, die rollstuhlgerechte Verbreiterung der Türen usw.

Die Aufwendungen für die behinderungsgerechte Gestaltung der Wohnung sind nicht abgegolten durch den Behinderten-Pauschbetrag, denn damit werden nur laufende und typische Mehraufwendungen des Behinderten abgegolten. Vielmehr können die Aufwendungen zusätzlich abgesetzt werden.

Nach neuer Auffassung des Bundesfinanzhofs darf das Finanzamt die steuerliche Anerkennung der Baukosten nicht mehr mit dem Argument verweigern, Sie würden dadurch einen Gegenwert erlangen. Auch zieht der Einwand nicht mehr, die Baumaßnahmen seien nicht nur für den Behinderten, sondern auch für Nichtbehinderte von Vorteil und würden deshalb einen marktgängigen Vorteil bilden.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof leider entschieden, dass Aufwendungen für die Anlage eines rollstuhlgerechten Weges im Garten eines Einfamilienhauses nicht zwangsläufig sind, wenn sich auf der anderen Seite des Hauses eine Terrasse befindet, die mit dem Rollstuhl erreichbar ist. Folglich sind die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Immerhin sind die Lohnkosten als Handwerkerleistung mit 20 Prozent (höchstens 1.200 EUR) von der Steuerschuld abzuziehen ( BFH-Urteil vom 26.10.2022, VI R 25/20, BStBl 2023 II S. 372).

Wie werden Kosten für behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen berücksichtigt?



Was können Behinderte als Fahrtkosten absetzen?

Menschen mit Behinderung dürfen Aufwendungen für Privatfahrten in einem "angemessenen Rahmen" als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG absetzen. Diese interessante Steuervergünstigung gibt es zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag. Für den Umfang der steuerlichen Entlastung kommt es allerdings auf die Art und Schwere der Behinderung an. Hier werden zwei Gruppen unterschieden:

  • Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 80 oder mit einem GdB ab 70 und dem Merkzeichen "G".
  • Menschen mit dem Merkzeichen "aG“, mit dem Merkzeichen "Bl“, mit dem Merkzeichen "TBl“ oder mit dem Merkzeichen "H“.

Mit dem "Behinderten-Pauschbetragsgesetz" ist seit dem 1.1.2021 für die vorgenannten Personen eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale im Gesetz festgeschrieben: Diese beträgt für die

  • erste Gruppe: 900 Euro,
  • zweite Gruppe: 4.500 Euro.

Auf diese Pauschbeträge rechnet das Finanzamt eine zumutbare Belastung an (§ 33 Abs. 2a EStG).

Zu Gruppe 2 gehören - neben Menschen mit den Merkzeichen "aG", "Bl" und "H" - auch Menschen mit dem Merkzeichen "TBl" (Taubblinde). Dieses Merkzeichen wurde 2017 neu im Sozialrecht eingeführt, um eine Gleichstellung mit dem Merkzeichen "Bl" zu verdeutlichen. Die Erweiterung ist deklaratorisch, weil Menschen mit dem Merkzeichen "Bl" und/oder dem Merkzeichen "TBl" immer auch das Merkzeichen "H" erhalten.

  • Über diese Fahrtkosten-Pauschalen hinaus sollen keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten bzw. Fahrzeugkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig sein.
  • Wird die höhere Pauschale von 4.500 Euro in Anspruch genommen, kann nicht zusätzlich auch noch die Pauschale von 900 Euro beansprucht werden.
  • Für den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen sollen für die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale und die Behinderten-Pauschbeträge nach § 33b EStG einheitliche Regelungen gelten. Dies umfasst auch die Gleichstellung des Merkzeichens "H" mit den Pflegegraden 4 und 5. Auch sind keine vom Status quo abweichenden Einschränkungen des Kreises der Anspruchsberechtigten vorgesehen. Dies soll mit der Ergänzung des § 64 EStDV und einem direkten Verweis auf § 65 EStDV klargestellt werden. Denn in § 65 EStDV sind die Nachweise einer Behinderung im Einzelnen geregelt.

Was können Behinderte als Fahrtkosten absetzen?



Wie werden Kosten für Heimunterbringung berücksichtigt?

Bei Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit in einem Pflegeheim, Altenpflegeheim oder in der Pflegeabteilung eines Altenheims oder Wohnstifts sind die hohen Kosten erfreulicherweise als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.

Zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören nicht nur die Kosten für medizinische Leistungen und Pflege, sondern auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Denn die Aufwendungen für die Heimunterbringung stellen insgesamt Krankheitskosten dar.

Die abzugsfähigen Kosten sind jedoch zu kürzen um

  • das Pflegegeld aus der gesetzlichen oder einer privaten Pflegeversicherung.
  • die Haushaltsersparnis, sofern der Haushalt aufgelöst wird. Die Haushaltsersparnis beträgt im Jahre 2023 pro Monat 909 Euro und pro Tag 30,30 Euro.
  • die zumutbare Belastung, die sich nach Ihrem Familienstand und Einkommen richtet und zwischen 1 und 7 % beträgt.

Hinweis: Wenn ältere Menschen in ein "normales" Altenheim umsiedeln, sind die Heimkosten steuerlich leider nicht absetzbar. In diesem Fall zählen die Unterbringungskosten zu den Kosten der Lebensführung. Falls jedoch später Pflegebedürftigkeit eintritt, können ab diesem Zeitpunkt die Heim- und Pflegekosten in voller Höhe als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, wobei das Finanzamt eine zumutbare Belastung anrechnet (BMF-Schreiben vom 20.1.2003, BStBl. 2003 I S. 89).

Wie werden Kosten für Heimunterbringung berücksichtigt?



Welche Bedeutung hat das amtsärztliche Attest?

Die Beurteilung ist für Finanzbeamte schwierig, ob Aufwendungen der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen und damit steuerlich absetzbar sind oder ob sie zur allgemeinen Vorbeugung und Erhaltung der Gesundheit getätigt werden und folglich nicht steuermindernd abgesetzt werden dürfen.

Jedenfalls besitzen die Finanzbeamten nicht die Sachkunde, um die medizinische Indikation objektiv beurteilen zu können. Deshalb verlangen sie in bestimmten Fällen ein Attest des Amtsarztes oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, aus dem sich die Krankheit und die medizinische Indikation zweifelsfrei erkennen lassen. Und dieses Attest muss unbedingt vor Beginn der Behandlung eingeholt werden. An diesen beiden Hürden sind schon unzählige rechtschaffene Bürger gescheitert und blieben auf ihren oftmals hohen Krankheitskosten sitzen.

Die Fälle, in denen ein Attest des Amtsarztes oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen eingeholt und dem Finanzamt vorgelegt werden muss, sind explizit im Gesetz benannt (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV):

  • Bade- oder Heilkur; bei einer Vorsorgekur ist auch die Gefahr einer durch die Kur abzuwendenden Krankheit, bei einer Klimakur der medizinisch angezeigte Kurort und die voraussichtliche Kurdauer zu bescheinigen,
  • psychotherapeutische Behandlung,
  • medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie oder einer anderen Behinderung leidenden Kindes des Steuerpflichtigen,
  • Notwendigkeit der Betreuung des Steuerpflichtigen durch eine Begleitperson, sofern sich diese nicht bereits aus dem Schwerbehindertenausweis ergibt,
  • medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind,
  • wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie.

In anderen Fällen muss das Finanzamt die eingereichten Kosten anerkennen und darf kein amtsärztliches Attest verlangen. So sind Aufwendungen für heileurythmische Behandlungen als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar. Hierzu ist nicht erforderlich, dass ein amtsärztliches Attest vorgelegt wird, es genügt eine Verordnung des Hausarztes. Denn die Heileurythmie ist keine wissenschaftlich nicht anerkannte Methode, sondern als Teil der Anthroposophie im Recht der gesetzlichen Krankenversicherungen als besondere Therapierichtung anerkannt (BFH-Urteil vom 26.2.2014, VI R 27/13).

Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass die Kosten für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems steuerlich abzugsfähig sind. Ab dem Jahr 2016 können diese Ausgaben in der Regel sogar ohne die Notwendigkeit eines vor der Operation erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 23.3.2023, VI R 39/20)

Welche Bedeutung hat das amtsärztliche Attest?



Aufwendungen für Fettabsaugung steuerlich absetzbar?

Die Absaugung von Fett wird im Allgemeinen als kosmetische Behandlung und Schönheitsmaßnahme angesehen. Steuerlich hat dies zur Folge, dass die Kosten dafür nicht als Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen anerkannt werden. Doch längst nicht immer werden solche Eingriffe zur Verschönerung durchgeführt, sondern oft auch aus medizinischen Gründen.

Die Fettabsaugung (Liposuktion) zur Behandlung eines Lipödems ist eine Operation, bei der Fettzellen an bestimmten Stellen unter der Haut mit Kanülen abgesaugt werden. Ein Lipödem ist eine Fettverteilungsstörung, die überwiegend im Oberschenkel-, Gesäß- und Hüftbereich, an der Innenseite der Kniegelenke und der Unterschenkel auftritt. Besser bekannt ist diese Krankheit als Reiterhosenphänomen oder Säulenbein. Die Frage ist, ob die Liposuktion stets als kosmetischer Eingriff zu beurteilen ist (der steuerlich anerkannt wird) oder ob es sich dabei auch um eine medizinisch notwendige Behandlung handeln kann, deren Kosten steuerlich anzuerkennen sind.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat die Kosten für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems an den Beinen und den Oberarmen nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, weil es sich bei der Liposuktion um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode handelt. Solche Behandlungskosten seien nur dann absetzbar, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein amtsärztliches Attest nachgewiesen wird. Dies war hier nicht der Fall (FG Baden-Württemberg vom 4.2.2013, 10 K 542/12).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof die Auffassung des Finanzgerichts zurückgewiesen, bei der Liposuktion handele es sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode. Hier fehle es an einer logischen, verstandesmäßig einsichtigen Beweiswürdigung. "Fehlt dem Finanzgericht die erforderliche Sachkunde, um die Frage der wissenschaftlichen Anerkennung zu beurteilen, so ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens angezeigt" (BFH-Urteil vom 26.6.2014, VI R 51/13).

Die Frage also ist, ob die Liposuktion eine wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung eines Lipödems ist.

Nach Auffassung des BFH ist eine Behandlungsmethode dann wissenschaftlich anerkannt, "wenn Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Dies wird angenommen, wenn die große Mehrheit der einschlägigen Fachleute (Ärzte, Wissenschaftler) die Behandlungsmethode befürwortet und über die Zweckmäßigkeit der Therapie Konsens besteht. Dies setzt im Regelfall voraus, dass über Qualität und Wirksamkeit der Methode zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden können. Der Erfolg muss sich aus wissenschaftlich einwandfrei durchgeführten Studien über die Zahl der behandelten Fälle und die Wirksamkeit der Methode ablesen lassen. Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein" (BFH-Urteil vom 26.6.2014, VI R 51/13).

Aus der Entscheidung kann man herauslesen, dass der BFH die Kosten für die Behandlung als außergewöhnliche Belastungen anerkennen möchte. Dazu muss das Finanzgericht nun fundiert klären, ob es sich bei der Liposuktion um eine wissenschaftlich anerkannte Methode handelt. Das Problem dieser Behandlungsmethode liegt darin, dass sie oft mit einer rein kosmetischen Operation verwechselt wird. Deshalb empfiehlt es sich, in vergleichbaren Fällen gegen den ablehnenden Steuerbescheid Einspruch einzulegen und auf das BFH-Urteil zu verweisen.

%Aktuelle Entscheidungen%

Aktuell hat das Sächsische Finanzgericht die Kosten einer Liposuktion (Fettabsaugung) bei einer Lipödemerkrankung als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Diese Kosten seien steuerlich absetzbar, sofern eine ärztliche Verordnung vorliegt. Ein vorheriges amtsärztliches Attest ist - abweichend von der bisherigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung - nicht mehr erforderlich (Sächsisches FG vom 10.9.2020, 3 K 1498/18, Revision VI R 39/20).

Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass die Kosten für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems steuerlich abziehbar sind. Dies gilt ab dem Jahr 2016 und erfordert in der Regel keine amtsärztlichen Gutachten oder ärztlichen Bescheinigungen (BFH-Urteil vom 23.3.2023, VI R 39/20).

Aufwendungen für Fettabsaugung steuerlich absetzbar?



Wie Sie Ihr Fitnessstudio von der Steuer absetzen

Mehr Sport gehört zu den beliebtesten Vorsätzen für das neue Jahr. Was vielen wohl nicht bekannt sein dürfte: Die Kosten für ein Fitnessstudio kann man als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen.

Übergewicht reduzieren, das Rauchen aufgeben oder Rückenschmerzen lindern: Sport hilft gegen etliche schlechte Angewohnheiten und Beschwerden. Viele Menschen nutzen das Angebot eines Fitnessstudios, um sich körperlich zu bewegen. Wer das aufgrund einer Krankheit tut, kann seinen Mitgliedsbeitrag steuerlich absetzen. Zwei Bedingungen müssen dafür erfüllt sein, berichtet der Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH):

1. Der Sport lindert oder heilt die Krankheit

Steuerlich absetzbar sind die Kosten für ein Fitnessstudio dann, wenn das dortige Angebot aus gesundheitlichen Gründen genutzt wird: Der Sport muss für die Linderung oder Heilung einer Krankheit – zum Beispiel bei einem Bandscheibenvorfall – erforderlich sein. Das Finanzamt verlangt ein entsprechendes Attest des zuständigen Amtsarztes.

Für ein solches amtsärztliches Attest ist zunächst ein Attest des Hausarztes nötig. Hat der Hausarzt ein solches Attest ausgestellt, können Sie einem Termin beim zuständigen Gesundheitsamt mit dem Amtsarzt vereinbart werden. Bestätigt dieser die Diagnose des Hausarztes, wird auch die amtsärztliche Bescheinigung ausgestellt.

Ganz wichtig: Das Attest des Amtsarztes muss vorliegen, bevor die Mitgliedschaft bei einem Fitnessstudio abgeschlossen wird.

2. Ein Arzt oder Heilpraktiker leitet das Training an

Das zuständige Finanzamt akzeptiert die Kosten für ein Fitnessstudio außerdem nur, wenn das Training dort „nach genauer Einzelverordnung und unter Verantwortung eines Arztes, Heilpraktikers oder einer sonst zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person“ stattfindet, wie die Richter des Bundesfinanzhofs in ihrem Urteil vom 14. August 1997 festgelegt haben. Der Sport muss also regelmäßig unter Aufsicht einer fachkundigen Person erfolgen.

Sind beide Voraussetzungen erfüllt – das amtsärztliche Attest und die regelmäßige Anleitung durch einen Arzt, Heilpraktiker oder eine ähnlich fachkundige Person – können die Beiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.

Übrigens: Übernimmt die Krankenkasse den Mitgliedsbeitrag für das Fitnessstudio, dürfen die Kosten nicht in der Steuererklärung eingetragen werden.

Aktuelle Entscheidungen!

Bei den außergewöhnlichen Belastungen gibt es eine so genannte zumutbare Belastung. Diese richtet sich nach Ihrem Einkommen, Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder und wird vom Finanzamt berechnet. Die zumutbare Eigenbelastung beträgt ein bis sieben Prozent der gesamten Einkünfte. Wenn Sie mit Ihren Ausgaben unter der zumutbaren Eigenbelastung bleiben, lohnt es sich gar nicht, die Kosten in der Steuererklärung anzugeben.

Die Aufwendungen verfallen und es kommt nicht zu einer steuerlichen Entlastung. Die Höhe der individuell zumutbaren Belastung können Sie auf der Website der Oberfinanzdirektion Niedersachsen selbst berechnen.

Urteil 1: Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Aufwendungen für den Besuch eines Fitness- und Gesundheitsclubs selbst dann nicht abziehbar sind, wenn ein Arzt die Erforderlichkeit eines Aufbautrainings für die Muskulatur aufgrund eines schweren körperlichen Leidens bescheinigt. Vielmehr bedürfe die Anerkennung der entsprechenden Kosten die Verschreibung einer konkreten und individuellen Therapiemaßnahme (Urteil vom 30.1.2019, 7 K 2297/17).

Urteil 2: Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, wenn diese Beiträge auch Leistungen abdecken, die nicht ausschließlich von kranken, sondern auch von gesunden Menschen genutzt werden, wie Saunanutzung und Aqua-Fitnesskurse. Die räumliche Nähe zum Wohnort und Kosteneinsparungen können die Zwangsläufigkeit der Beiträge nicht rechtfertigen. Die Klage wurde nur teilweise zugunsten der Klägerin entschieden.

Die Beiträge für einen Reha-Verein, der ärztlich verordnete Kurse in einem Fitnessstudio durchführt, wurden hingegen als außergewöhnliche Belastungen anerkannt, ebenso wie die Kosten für Fahrten zum Fitnessstudio, die ausschließlich im Zusammenhang mit den ärztlich verordneten Kursen anfielen.

Es wurde jedoch offengelassen, ob das Gericht anders entschieden hätte, wenn der Klägerin keine sinnvolle Alternative zur Durchführung der ärztlich verordneten Kurse in einem Fitnessstudio zur Verfügung gestanden hätte. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. I R 1/23).

Wie Sie Ihr Fitnessstudio von der Steuer absetzen


Feldhilfen

Krankheitskosten

Summe der Krankheitskosten, die Sie bereits erfasst haben.

Bezeichnung

Geben Sie hier an, um welche Krankheit es sich gehandelt hat.

Beachten Sie, dass nur der Teil Ihrer Krankheitskosten sich steuermindernd auswirkt, der die zumutbare Belastung übersteigt.

Kosten

Geben Sie hier die Höhe der entstandenen Krankheitskosten an.

Beachten Sie bitte, dass nur der Teil Ihrer Krankheitskosten sich steuermindernd auswirkt, der die zumutbare Belastung übersteigt.

Erstattungen (z.B. Leistungen der Krankenkasse) geben Sie gesondert im Feld "Erstattungen" an.

Erstattungen

Geben Sie hier die Höhe der erhaltenen oder noch zu erwartenden Erstattungen (z.B. Leistungen der Krankenkasse oder aus anderen Versicherungen) an.

Beachten Sie, dass nur der Teil Ihrer Krankheitskosten sich steuermindernd auswirkt, der die zumutbare Belastung übersteigt.

Diese Erstattungen mindern die abzugsfähigen Aufwendungen für Krankheitskosten entsprechend.


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