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(2024) Wie muss ich die Krankheitskosten belegen?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2024. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Wie muss ich die Krankheitskosten belegen?

Sie müssen die Ausgaben für Medikamente, Heilmittel und weitere Krankheitskosten durch Belege nachweisen. Außerdem verlangt das Finanzamt, dass Sie die Notwendigkeit der Medikamenteneinnahme oder der Behandlung als medizinisch notwendig nachweisen können. Hierzu brauchen Sie meist eine ärztliche Verordnung. Liegt eine dauerhafte Erkrankung vor, reicht in der Regel auch die einmalige Vorlage des Attests. Hat Ihnen Ihr Augenarzt einmal eine Brille verschrieben, reicht für die Notwendigkeit der Ausgaben für weitere Brillen auch eine Bestätigung durch den Optiker.

Tipp

Sobald Sie ein Attest von Ihrem Arzt haben, das eine bestimmte Maßnahme oder ein Medikament empfiehlt, sammeln Sie die Quittungen. Erst am Jahresende ist klar, wie hoch Ihre Ausgaben für Heilmittel und Behandlungen tatsächlich sind. Die Krankheitskosten bilden zusammen mit den Ausgaben für weitere allgemeine außergewöhnliche Belastungen eine Summe. Dann können Sie anhand unserer Übersicht berechnen, ob sich eine Angabe in der Steuererklärung lohnt, denn das Finanzamt zieht von den tatsächlichen Ausgaben Ihre zumutbare Eigenbelastung ab. Nur der Betrag, der die zumutbare Belastung übersteigt, wirkt sich steuermindernd aus.

In bestimmten Fällen muss die medizinische Notwendigkeit durch ein Attest des Amtsarztes oder durch eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen nachgewiesen werden. Wichtig ist, dass dieser Nachweis vor Beginn der Behandlung oder vor dem Erwerb des medizinischen Heilmittels eingeholt wird. Dieser strenge Nachweis ist erforderlich in folgenden Fällen:

  • Bade- oder Heilkur; bei einer Vorsorgekur ist auch die Gefahr einer durch die Kur abzuwendenden Krankheit, bei einer Klimakur der medizinisch angezeigte Kurort und die voraussichtliche Kurdauer zu bescheinigen,
  • psychotherapeutische Behandlung,
  • medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie oder einer anderen Behinderung leidenden Kindes des Steuerpflichtigen,
  • Notwendigkeit der Betreuung des Steuerpflichtigen durch eine Begleitperson, sofern sich diese nicht bereits aus dem Schwerbehindertenausweis ergibt,
  • medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind,
  • wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie.
Hinweis zu Klimakuren

Das Attest muss hinreichend konkrete Angabe zum Kurort im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a EStDV enthalten. Die Angabe "in tropischem Klima" allein reicht nicht aus, um den Kurort zu bestimmen. Es müsse sich aus dem Attest ergeben, dass der Steuerpflichtige krank und der Aufenthalt an einem bestimmten Kurort für einen gewissen Zeitraum medizinisch angezeigt ist. Die Einordnung, wo konkret aufgrund der bestehenden Erkrankungen eine Klimakur medizinisch indiziert ist, muss der Amtsarzt in seiner Stellungnahme ausführen (FG Münster, Urteil vom 23.2.2022, 7 K 2261/20 E).

 

Liposuktion

Aktuell hat der Bundesfinanzhof zugunsten der Steuerzahler entschieden, dass Aufwendungen für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems abziehbar sind, und zwar ab dem Jahr 2016 sogar regelmäßig ohne Vorlage eines vor den Operationen erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 23.3.2023, VI R 39/20).

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