Kann ich auch als Mieter die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen?
Ja, denn Sie müssen nicht Eigentümer der Wohnung sein, um die Aufwendungen geltend machen zu können.
Steuerpflichtige, die Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen wollen, müssen nicht Auftraggeber der durchgeführten Maßnahme sein. Somit können auch Mieter Kosten für Leistungen geltend machen, die der Vermieter in Auftrag gegeben hat und die im Wege der Betriebskosten von ihnen bezahlt werden.
Wurden vom Vermieter also haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen in Auftrag gegeben, können Mieter die für Betriebskosten zu zahlenden Beträge steuerermäßigend geltend machen, auch hier im Rahmen der genannten Höchstbeträge.
Mit der Betriebskostenabrechnung der Wohnung lassen sich also richtig Steuern sparen, denn viele Positionen können als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen die Steuerlast mindern. Bei den Betriebskosten betrifft es vor allem die Positionen
- Gartenpflege
- Hausreinigung
- Hauswartstätigkeiten
- Schornsteinfegergebühren
- Aufzugswartung.
Bescheinigung nach § 35a
Um den Steueranspruch beim Finanzamt geltend zu machen, benötigt der Mieter eine Bescheinigung des Vermieters, die die relevanten Angaben enthält. Die übliche Betriebskostenabrechnung reicht hierfür in der Regel nicht aus. Mieter haben jedoch einen gesetzlichen Anspruch auf eine solche Bescheinigung.
Hinweis: Wenn Sie zur Miete wohnen, können Sie zusätzlich Steuervergünstigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen, sofern Sie diese selbst beauftragt haben und sie in Ihrer Wohnung durchgeführt wurden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich klargestellt, dass Mieter Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG steuerlich geltend machen können, auch wenn sie die Verträge nicht selbst abgeschlossen haben (BFH-Urteil vom 20.04.2023, VI R 24/20). Wenn das Finanzamt entsprechende Nachweise fordert, empfiehlt es sich, eine Bescheinigung des Vermieters gemäß Anlage 2 des BMF-Schreibens vom 9.11.2016 anzufordern.
Falls der Vermieter die Ausstellung der Bescheinigung verweigert oder zusätzliche Nachweise, wie Handwerkerrechnungen, verlangt, kann sich der Mieter auf sein Recht zur Belegeinsicht gemäß § 259 Abs. 1 BGB berufen. Laut ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Mieter die Belege einsehen, fotografieren, scannen oder kopieren. Für preisgebundenen Wohnraum gestattet § 29 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Ermittlung der zulässigen Miete sogar die Anfertigung von Kopien gegen Kostenerstattung (BGH-Urteil vom 8.3.2006, VIII ZR 78/05).
Kann ich auch als Mieter die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen?
Arbeiten in Werkstatt des Handwerksbetriebs sind nicht begünstigt.
Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind mit 20 %, höchstens 1.200 Euro, im Jahr von der Steuerschuld abziehbar. Begünstigt sind nur Arbeitskosten, und solche nur an und in der selbst genutzten Wohnung. Nicht ganz geklärt war lange Zeit die Frage, inwieweit auch Arbeiten begünstigt sind, die in der Werkstatt des Handwerksbetriebes ausgeführt werden.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof die Frage entschieden: Soweit Arbeiten in der Werkstatt eines Handwerkers erbracht werden, sind die darauf entfallenden Lohnkosten nicht nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt (BFH-Urteile vom 13.5.2020, VI R 4/18 und VI R 7/18).
Nach Auffassung des BFH sind Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden, nicht begünstigt, auch wenn sie für den Haushalt erbracht werden. Insoweit kommt es auf die tatsächliche Erbringung der Leistung an. Eine Handwerkerleistung, die in der Werkstatt des Handwerkers an einem Gegenstand des Haushalts erbracht wird, weist keinen (unmittelbaren) räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt auf, für den sie erbracht wird, sondern lediglich einen funktionalen. Ob der Leistungserfolg im Haushalt erzielt wird, ist daher grundsätzlich unerheblich. Die räumlich-funktionale Verbindung zum Haushalt kann nicht allein dadurch begründet werden, dass sich die Handwerkerleistung auf einen Haushaltsgegenstand bezieht.
Im ersten Fall ging es um die Reparatur eines Hoftores, das vom Tischler ausgebaut, in seiner Werkstatt instand gesetzt und anschließend wieder eingebaut worden war. Eine Steuerermäßigung für die Reparatur des Hoftores kommt nur insoweit in Betracht, als der Tischler die Arbeiten auf dem Grundstück und nicht in seiner Werkstatt erbracht hat (VI R 4/18).
Im zweiten Fall ging es um die Anfertigung, Verzinkung, Lieferung und Montage einer Tür (Werkstatt- und Montagearbeiten). Für die Anfertigung und Verzinkung der Tür in der Werkstatt gibt's keine Steuervergünstigung, sondern nur anteilig für die Montagearbeiten im Haushalt (VI R 7/18).
Tipp
Achten Sie darauf, dass die Lohnkosten für die Leistung (Montage) vor Ort in der Rechnung gesondert ausgewiesen sind. Aber auch wenn dies nicht der Fall ist, kann der Arbeitslohn im Schätzungswege aufgeteilt werden. Nach Auffassung des BFH ist "eine Aufteilung der Arbeitskosten in einen nicht begünstigten 'Werkstattlohn' und in einen begünstigten 'vor-Ort-Lohn' tatsächlich möglich. Eine solche Aufteilung widerspricht auch nicht dem gesetzgeberischen Willen, Schwarzarbeit zu bekämpfen" (VI R 4/18, VI R 7/18).
Arbeiten in Werkstatt des Handwerksbetriebs sind nicht begünstigt.
Welche Aufwendungen sind begünstigt?
Zu den begünstigten Aufwendungen gehört der Bruttoarbeitslohn bzw. das Arbeitsentgelt (bei "Minijobs") und die vom Arbeitgeber getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer, die Unfallversicherungsbeiträge, die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2).
Welche Aufwendungen sind begünstigt?
Kann ich die Kosten für einen Handwerker auch zusätzlich zu den Kosten für meine Putzfrau absetzen?
Ja. Sie können die Rechnung für Handwerkerleistungen (Arbeitslohn) und den Lohn für Ihre Haushaltshilfe gleichzeitig in der Steuererklärung geltend machen. Sie können also zusätzlich zum Lohn für die Haushaltshilfe auch den Arbeitslohn für den Handwerker bis zu 6.000 Euro mit 20 Prozent, maximal also 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehen.
Steuerlich begünstigt sind nicht nur regelmäßige Renovierungsarbeiten, sondern auch einmalige Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen - und dies nicht nur in der Wohnung, sondern auch auf dem Grundstück. Begünstigt sind nicht nur Arbeiten, die gewöhnlich durch Haushaltsangehörige erledigt werden könnten, sondern auch Arbeiten, die nur von Fachkräften ausgeführt werden können, z.B. Reparatur einer Waschmaschine. Wichtig ist nur, dass die Reparatur der Maschine in Ihrem Haushalt erfolgt.
Kann ich die Kosten für einen Handwerker auch zusätzlich zu den Kosten für meine Putzfrau absetzen?
Welche Nachweise für Steuerermäßigung nach § 35a EStG sind erforderlich?
Um die Steuerermäßigung nach § 35a EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen und Pflegeaufwendungen) geltend zu machen, müssen bestimmte Bedingungen und Nachweise erfüllt werden.
1. Rechnungen und Zahlungsnachweise
Der Dienstleister muss eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen, in der Arbeits- und Materialkosten getrennt aufgeführt werden. Nur Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten sowie die darauf entfallende Mehrwertsteuer sind begünstigt. Die Zahlung muss per Überweisung erfolgen, Barzahlungen werden nicht anerkannt.
2. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflegeaufwendungen
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören neben klassischen Aufgaben wie Reinigungs- oder Gartenarbeiten auch die häusliche Pflege von pflegebedürftigen Personen. Seit 2009 ist kein Nachweis über den Pflegegrad erforderlich.
3. Fehlende Betriebskostenabrechnung
Wenn Ihnen die Betriebskostenabrechnung für das aktuelle Steuerjahr noch nicht vorliegt, können Sie die Abrechnung des Vorjahres geltend machen. Es zählt das Jahr des Zugangs der Abrechnung.
4. Gerichtsurteile zu Pflegekosten
BFH-Urteil vom 3. April 2019 (stationäre Pflege nicht abziehbar, Az.: VI R 19/17
Der Bundesfinanzhof entschied 2019, dass nur Kosten für die eigene Pflege oder Unterbringung in einem Heim abziehbar sind. Übernehmen Kinder die Kosten für die stationäre Pflege ihrer Eltern, ist dies steuerlich nicht absetzbar.
Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2019 (ambulante Pflege abziehbar, Az.: 3 K 3210/19)
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass Kosten für die ambulante Pflege von Angehörigen abziehbar sind, wenn die Pflege im Haushalt des Steuerpflichtigen stattfindet.
BFH-Urteil vom 12. April 2022 (ambulante Pflege abziehbar, stationäre Pflege weiterhin nicht abziehbar, Az.: VI R 2/20)
Der BFH entschied 2022, dass auch ambulante Pflege im Haushalt der Eltern abziehbar ist, sofern das Kind vertraglich verpflichtet ist. Kosten für stationäre Pflege bleiben jedoch steuerlich nicht absetzbar.
Welche Nachweise für Steuerermäßigung nach § 35a EStG sind erforderlich?
Voraussetzungen für alle Steuerermäßigungen
Die Leistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgt sein. Diese Voraussetzung liegt z.B. nicht vor bei
- der Pflege und Betreuung von kranken, alten und pflegebedürftigen Personen in einer Tagespflegeeinrichtung,
- der Reparatur von Haushaltsgegenständen im Betrieb des Reparaturunternehmens,
- der Müllabfuhr (die Verwertung bzw. Entsorgung des Mülls erfolgt außerhalb des Haushalts)
Der Haushalt muss sich in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum befinden. Betreffen die Aufwendungen des Steuerpflichtigen mehrere Haushalte (z. B. Hauptwohnsitz und Ferienwohnung), so ist jeweils insgesamt nur einmal der Höchstbetrag abzugsfähig.
Nicht begünstigt sind Aufwendungen, die bereits nach anderen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden.
Besonderheit bei Wohnungseigentümern: Die Steuerermäßigung erhalten Wohnungseigentümer, die eine Eigentumswohnung selbst nutzen, auch dann, wenn die Gemeinschaft oder der Verwalter Arbeitgeber oder Auftraggeber ist. Und zwar anteilig entsprechend ihrem Miteigentumsanteil.
Müllabfuhrgebühren
Die Kosten für die Müllabfuhr können derzeit nicht als haushaltsnahe Dienstleistung in Ihrer Steuererklärung berücksichtigt werden. Dies basiert auf einem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26. Januar 2011 (4 K 1483/10, EFG 2011 S. 978 Nr. 11).
Die Begründung dafür liegt darin, dass die Hauptleistung nicht innerhalb Ihrer Grundstücksgrenzen erbracht wird. Die eigentliche Dienstleistung besteht nicht im Abholen des Mülls, sondern in seiner späteren Entsorgung und Verwertung. Das Leeren und der Transport des Mülls werden als unterstützende Tätigkeiten betrachtet. Kürzlich hat das Finanzgericht Münster diese Ansicht bestätigt (Urteil vom 24. Februar 2022, 6 K 1946/21 E). Eine eingereichte Revision wurde jedoch aus verfahrenstechnischen Gründen abgelehnt, nicht aus inhaltlichen Gründen. Dies bedeutet, dass die Frage immer noch nicht endgültig geklärt ist.
Voraussetzungen für alle Steuerermäßigungen
Welche Maßnahmen werden als Handwerkerleistungen gefördert und wie hoch ist die steuerliche Ermäßigung?
Im Rahmen der steuerlichen Förderung nach § 35a EStG können bestimmte Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an einer selbstgenutzten Wohnung oder einem selbstgenutzten Haus steuerlich abgesetzt werden. Zu den geförderten Maßnahmen gehören beispielsweise:
Beispiele für geförderte Handwerkerleistungen
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden (z.B. Malern oder Tapezieren)
- Arbeiten am Dach, an der Fassade und Garagen (Reparaturen, Modernisierungen, Instandhaltungen)
- Reparaturen oder Austausch von Fenstern und Türen (innen und außen, inkl. Wandschränken, Heizkörpern und Rohren)
- Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (Teppich, Parkett, Fliesen etc.)
- Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
- Modernisierungen im Badezimmer (z.B. Installation neuer Sanitäranlagen)
- Reparaturen von Haushaltsgeräten (Waschmaschinen, Geschirrspüler, Herde, Fernseher, PCs)
- Maßnahmen zur Gartengestaltung (z.B. Pflasterarbeiten, Gartenneuanlage)
- Kontrollarbeiten (Schornsteinfeger, Blitzschutztechniker, Wartung von Feuerlöschern oder Rauchmeldern)
Eine detaillierte Liste geförderter Handwerkerleistungen finden Sie im BMF-Schreiben vom 09.11.2016.
Steuerliche Ermäßigung für Handwerkerleistungen
- Die steuerliche Ermäßigung beträgt 20 % der Arbeitskosten, der Fahrtkosten und der Maschinenkosten.
- Maximal können bis zu 1.200 Euro pro Jahr direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Dafür dürfen die Handwerkerkosten maximal 6.000 Euro betragen.
- Nur Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten sind begünstigt, Materialkosten hingegen nicht.
Begrenzungen und Sonderregelungen
- Neubaumaßnahmen: Handwerkerleistungen im Rahmen von Neubaumaßnahmen sind nicht begünstigt. Dies umfasst alle Arbeiten bis zur Fertigstellung eines Haushalts. Das bedeutet: Steuerbegünstigt sind nun alle Arbeiten in einem vorhandenen Haushalt.
- Maßnahmen der öffentlichen Hand: Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die mehreren Haushalten zugutekommen (z.B. Straßenausbau), sind nicht steuerlich begünstigt (BMF-Schreiben vom 1.9.2021).
Aktuelle Rechtsprechung zur Begünstigung von Anzahlungen
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied im Urteil vom 18. Juli 2024 (Az.: 14 K 1966/23 E), dass Anzahlungen grundsätzlich als begünstigte Ausgaben anerkannt werden können. Allerdings muss die Anzahlung auf Aufforderung des Leistungserbringers erfolgen. Freiwillige Anzahlungen "ins Blaue hinein" werden nicht berücksichtigt.
Welche Maßnahmen werden als Handwerkerleistungen gefördert und wie hoch ist die steuerliche Ermäßigung?
Fotovoltaikanlagen: Steuerermäßigung nach § 35a EStG möglich!
Seit dem 1. Januar 2022 sind Fotovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen, Carports und anderen Nebengebäuden) bis zu 30 kWp gesetzlich steuerfrei. Bei Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden gilt eine Grenze von 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Auch Fotovoltaikanlagen auf überwiegend betrieblich genutzten Gebäuden bis zu 15 kWp je Einheit sind begünstigt.
Steuerfreistellungen haben Einschränkungen: Ausgaben, die im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, können nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, gemäß § 3c Abs. 1 EStG. Dies betrifft auch Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb von Fotovoltaikanlagen, selbst wenn sie steuerfrei sind.
Fotovoltaikanlagen: Steuerermäßigung nach § 35a EStG möglich
Ein Abzug nach § 35a EStG ist möglich, wenn es um Fotovoltaikanlagen im Zusammenhang mit dem Eigenheim geht. Dies basiert auf einer Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 17.7.2023, IV C 6 - S 2121/23/10001 :001).
Grundsätzlich können Kosten im Zusammenhang mit Fotovoltaikanlagen Betriebsausgaben sein, aber sie werden nicht berücksichtigt. Ein Abzug nach § 35a EStG käme normalerweise nicht in Betracht. Allerdings erlaubt das BMF in dem genannten Schreiben die Steuerermäßigung, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wichtig ist, dass ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen und die Beträge unbar beglichen werden. Begünstigt sind Lohnanteile in Handwerkerrechnungen, Maschinen- und Fahrtkosten. Die Arbeiten müssen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden ausgeführt werden.
Fotovoltaikanlagen: Steuerermäßigung nach § 35a EStG möglich!
Wie werden Schornsteinfegergebühren berücksichtigt?
Zu den begünstigten Handwerkerleistungen, die mit 20 % direkt von der Steuerschuld abziehbar sind, gehören auch die Gebühren für den Schornsteinfeger.
Aufgrund eines steuerzahlerfreundlichen BFH-Urteils akzeptieren die Finanzämter die Rechnung des Schornsteinfegers über die jährliche Kaminreinigung, die Kontrolle der Heizung (Abgasmessung) sowie die Abnahme eines Kamins oder Ofens, ohne nach diesen Tätigkeiten zu differenzieren. Der BFH hat nämlich entschieden, dass nicht nur Kehr-, Wartungs- und Reparaturarbeiten des Schornsteinfegers begünstigt sind, sondern dass auch die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage eine begünstigte Handwerkerleistung darstellt, für die eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu gewähren ist. Begünstigt sind sowohl die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Anlage als auch vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr oder gar die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens. Was im Urteilsfall für die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung galt, gilt gleichermaßen für die Überprüfung des Kamins und die Feuerstättenschau (BFH-Urteil vom 6.11.2014, VI R 1/13).
Wie werden Schornsteinfegergebühren berücksichtigt?
Sind auch Erweiterungen der Wohnfläche begünstigt?
Aufwendungen für Handwerkerleistungen in der selbst genutzten Wohnung sind mit 20 %, höchstens 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar. Berücksichtigt werden nicht nur regelmäßige Renovierungsarbeiten, sondern auch einmalige Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen - und dies nicht nur in der Wohnung, sondern auch auf dem Grundstück (§ 35a Abs. 3 EStG).
Nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme: Bis 2014 gelten als Neubaumaßnahmen "alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen" (BMF-Schreiben vom 15.2.2010, BStBl. 2010 I S. 140, Tz. 20). Dies betrifft Arbeiten für einen Neubau, Anbau, Ausbau oder eine Aufstockung, weil damit stets eine Erweiterung oder Schaffung von Nutz- oder Wohnfläche verbunden ist.
Seit 2014 ist der Begriff der "Neubaumaßnahme" neu definiert: Seitdem gehören zu einer Neubaumaßnahme "alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung" (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 75, Tz. 21).
Was heißt "Fertigstellung"? Fertig gestellt ist ein Gebäude, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und der Bau so weit errichtet ist, dass der Bezug der Wohnungen zumutbar ist oder das Gebäude für den Betrieb in all seinen wesentlichen Bereichen nutzbar ist. Alle Arbeiten danach sind begünstigt. Also profitieren davon auch Bauherren, die in ihren Neubau zuerst einziehen und danach noch Arbeiten ausführen lassen.
Was heißt "Errichtung eines Haushalts"? Begünstigt sind nun alle Arbeiten in einem vorhandenen Haushalt. Wenn dadurch neue Wohn- oder Nutzflächen geschaffen werden, spielt dies keine Rolle mehr. Falls durch die Baumaßnahmen der Gebrauchswert der Immobilie nachhaltig verbessert wird, so ist auch dies unschädlich für die Steuervergünstigung. Die neue Definition der "Neubaumaßnahme" gilt in allen noch offenen Steuerfällen rückwirkend bis 2006 (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 75, Tz. 57).
Auch "Herstellungsaufwand" begünstigt? Bei der Beurteilung der begünstigten Arbeiten spielt es keine Rolle, ob es sich dabei steuerlich um Erhaltungsaufwand oder um Herstellungsaufwand handelt. Letzteres ist der Fall, wenn etwas Neues, bisher Nichtvorhandenes geschaffen wird. Begünstigt ist daher beispielsweise auch der Arbeitslohn für den nachträglichen Einbau eines Kachelofens und Kamins, das Anbringen einer Sonnenmarkise, die erstmalige Anlage eines Gartens, das Pflanzen einer Hecke, der Bau einer Grundstücksmauer.
Anders als bis 2013 sind seit 2014 auch Baumaßnahmen begünstigt, mit denen die Wohn- oder Nutzfläche erweitert wird - vorausgesetzt ein Haushalt ist vorhanden.
Begünstigt sind beispielsweise:
- Anbau eines Wintergartens: Vor 2014 abgelehnt, weil der Wintergarten unbeheizt zu 50 % und beheizt zu 100 % in die Berechnung der Wohnfläche einbezogen wird (FG Rheinland-Pfalz vom 18.10.2012, 4 K 1933/12).
- Einbau einer Dachgaube: Vor 2014 abgelehnt, weil sich dadurch die lichte Höhe auf über 2 m erhöht und so-mit die entsprechende Grundfläche um 50 Prozent vergrößert. Schädlich war eine Wohnflächenerweiterung von gerade mal 2,40 qm (FG Berlin-Brandenburg vom 11.12.2012, 4 K 4361/08).
- Ausbau des Dachgeschosses oder des Keller.
- Anbringen einer Terrassenüberdachung.
- Aufstellen einer Fertiggarage.
Hinweis: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat zuungunsten der Hauseigentümer entschieden, dass Handwerkerleistungen auch dann noch dem Neubau zuzuordnen sind, wenn diese zwar nach dem Einzug vorgenommen worden, aber bereits im Bauvertrag ausgewiesen worden sind: Beispiele: Außenputz- und Malerarbeiten, Verlegen eines Rollrasens, Errichtung einer Zaunanlage (Urteil vom 7.11.2017, 6 K 6199/16).
Aktuell hat der Bundesfinanzhof die Steuervergünstigung nach § 35a Abs. 3 EStG für statische Berechnungen eines Statikers verweigert. Dies gilt auch dann, wenn die statische Berechnung für die Durchführung einer Handwerkerleistung erforderlich war (BFH-Urteil vom 4.11.2021, VI R 29/19).
Wichtiger Hinweis
Ab 2022 können Wartungskosten für kleine Fotovoltaikanlagen gemäß § 35a EStG geltend gemacht werden, auch wenn sie nicht mehr als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Die Finanzverwaltung hat eine Vereinfachungsregelung veröffentlicht, die dies ermöglicht (BMF-Schreiben vom 17.7.2023, IV C 6 - S 2121/23/10001 :001).
Grundsätzlich sind die Kosten im Zusammenhang mit Fotovoltaikanlagen Betriebsausgaben, aber in diesem Fall werden sie nicht berücksichtigt. Daher wäre eine steuerliche Erleichterung nach § 35a EStG normalerweise nicht möglich. Aber das BMF erlaubt dies nun, vorausgesetzt, es liegen ordnungsgemäße Rechnungen vor und die Zahlungen wurden bargeldlos getätigt, d. h.. per Überweisung auf das Konto des Dienstleisters oder Handwerkers. Die begünstigten Kosten umfassen die Lohnanteile in den Handwerkerrechnungen sowie Maschinen- und Fahrtkosten (jeweils inklusive Umsatzsteuer).
Sind auch Erweiterungen der Wohnfläche begünstigt?
Müssen Handwerker den Lohnanteil gesondert ausweisen?
Kunden haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine korrekt ausgestellte Rechnung, insbesondere bei Handwerkerleistungen. Um Arbeitskosten steuerlich absetzen zu können, muss der Lohnanteil separat ausgewiesen werden. Erfahren Sie hier, warum dies wichtig ist und welche Rechte Sie als Kunde haben.
Handwerkerleistungen steuerlich absetzen
Handwerkerleistungen können mit 20 % der Arbeitskosten, bis zu maximal 1.200 Euro pro Jahr, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Begünstigt sind dabei nur die reinen Arbeitskosten, einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten sowie der darauf entfallenden Mehrwertsteuer. Auch Nebenleistungen wie Entsorgungskosten oder Verbrauchsmaterialien (z. B. Klebeband oder Abdeckfolien) zählen zu den absetzbaren Kosten. Materialkosten hingegen sind nicht steuerlich begünstigt.
Gesonderter Ausweis des Lohnanteils
Um den Steuerabzug geltend machen zu können, muss der Lohnanteil in der Rechnung klar ausgewiesen sein. Kunden haben das Recht auf eine detaillierte Rechnung, die den Lohnanteil separat aufführt. Dies entschied das Amtsgericht Mülheim (Urteil vom 30.7.2015, 12 C 1124/14). Nur mit einer solchen Rechnung können Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 EStG steuermindernd angesetzt werden.
Zurückbehaltung der Zahlung bei fehlender Rechnung
Wenn der Handwerker den Lohnanteil nicht korrekt ausweist, kann der Kunde die Zahlung nach § 273 BGB zurückbehalten. Die Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung ist eine Nebenverpflichtung des Handwerkers, die der Kunde einfordern kann. Bis diese Verpflichtung erfüllt ist, darf die Bezahlung verweigert werden.
Barzahlung kann Steuerabzug verhindern
Barzahlungen führen oft dazu, dass das Finanzamt den Steuerabzug für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen verweigert. Das Amtsgericht Eisenhüttenstadt entschied (Urteil vom 8.3.2021, 5 C 65/20), dass der Auftraggeber keinen Erstattungsanspruch gegen den Dienstleister hat, wenn Barzahlungen erfolgen. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die steuerlichen Voraussetzungen zu beachten.
Fazit: Achten Sie darauf, dass der Handwerker den Lohnanteil separat in der Rechnung ausweist, um von den Steuervergünstigungen zu profitieren. Zahlen Sie stets unbar, um den Steuerabzug sicherzustellen. Bei Problemen mit der Rechnung oder einer fehlenden Aufschlüsselung der Kosten haben Sie das Recht, die Zahlung zurückzuhalten, bis eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
Tipp:
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied (Urteil vom 18.7.2024, 14 K 1966/23 E), dass auch Anzahlungen begünstigt sein können. Allerdings kann eine Anzahlung ohne Aufforderung des Handwerkers nicht berücksichtigt werden.
Müssen Handwerker den Lohnanteil gesondert ausweisen?
Sind auch Vorarbeiten im Handwerksbetrieb begünstigt?
Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind mit 20 %, höchstens 1.200 Euro, im Jahr von der Steuerschuld abziehbar. Begünstigt sind nur Arbeitskosten, und solche nur an und in der selbst genutzten Wohnung. Nicht ganz geklärt war lange Zeit die Frage, inwieweit auch Arbeiten begünstigt sind, die in der Werkstatt des Handwerksbetriebes ausgeführt werden.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof die Frage entschieden: Soweit Arbeiten in der Werkstatt eines Handwerkers erbracht werden, sind die darauf entfallenden Lohnkosten nicht nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt (BFH-Urteile vom 13.5.2020, VI R 4/18 und VI R 7/18).
Nach Auffassung des BFH sind Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden, nicht begünstigt, auch wenn sie für den Haushalt erbracht werden. Insoweit kommt es auf die tatsächliche Erbringung der Leistung an. Eine Handwerkerleistung, die in der Werkstatt des Handwerkers an einem Gegenstand des Haushalts erbracht wird, weist keinen (unmittelbaren) räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt auf, für den sie erbracht wird, sondern lediglich einen funktionalen.
Ob der Leistungserfolg im Haushalt erzielt wird, ist daher grundsätzlich unerheblich. Die räumlich-funktionale Verbindung zum Haushalt kann nicht allein dadurch begründet werden, dass sich die Handwerkerleistung auf einen Haushaltsgegenstand bezieht.
Im ersten Fall ging es um die Reparatur eines Hoftores, das vom Tischler ausgebaut, in seiner Werkstatt instand gesetzt und anschließend wieder eingebaut worden war. Eine Steuerermäßigung für die Reparatur des Hoftores kommt nur insoweit in Betracht, als der Tischler die Arbeiten auf dem Grundstück und nicht in seiner Werkstatt erbracht hat (VI R 4/18).
Im zweiten Fall ging es um die Anfertigung, Verzinkung, Lieferung und Montage einer Tür (Werkstatt- und Montagearbeiten). Für die Anfertigung und Verzinkung der Tür in der Werkstatt gibt's keine Steuervergünstigung, sondern nur anteilig für die Montagearbeiten im Haushalt (VI R 7/18).
Tipp
Achten Sie darauf, dass die Lohnkosten für die Leistung (Montage) vor Ort in der Rechnung gesondert ausgewiesen sind. Aber auch wenn dies nicht der Fall ist, kann der Arbeitslohn im Schätzungswege aufgeteilt werden. Nach Auffassung des BFH ist "eine Aufteilung der Arbeitskosten in einen nicht begünstigten 'Werkstattlohn' und in einen begünstigten 'vor-Ort-Lohn' tatsächlich möglich. Eine solche Aufteilung widerspricht auch nicht dem gesetzgeberischen Willen, Schwarzarbeit zu bekämpfen" (VI R 4/18, VI R 7/18).
Sind auch Vorarbeiten im Handwerksbetrieb begünstigt?
Ist der Anschluss an die Abwasserentsorgungsanlage begünstigt?
Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind mit 20 %, höchstens 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar. Begünstigt sind nur Arbeitskosten sowie ggf. in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer.
Der Steuerabzug wird allerdings nur gewährt für Arbeiten an und in der selbst genutzten Wohnung. Während der Fiskus nur Maßnahmen innerhalb der Grundstücksgrenzen begünstigen will, sieht der Bundesfinanzhof die erforderliche Verbindung zum Haushalt auch dann noch als gegeben an, wenn die Maßnahme die Grundstücksgrenze überschreitet und exklusiv dem Grundstück dient (BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 56/12).
Aktuell hat der Bundesfinanzhof wie folgt entschieden: Der von § 35a EStG vorausgesetzte räumlich-funktionale Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen ist nicht gegeben, wenn für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes ein Baukostenzuschuss erhoben wird (BFH-Urteil vom 21.2.2018, VI R 18/16).
Zu unterscheiden ist also, ob das öffentliche Ver- oder Entsorgungsnetz erstmals geschaffen oder erneuert wird (= nicht steuerbegünstigt) oder ob das Eigenheim an das öffentliche Sammelnetz angeschlossen wird (= steuerbegünstigt). Der eigentliche Grundstücksanschluss an das öffentliche Sammelnetz beginnt an der Abzweigstelle von der jeweiligen Sammelleitung und endet mit dem Grundstücksanschlussschacht an der Grundstücksgrenze. Anders als der Haus- oder Grundstücksanschluss ist das öffentliche Ver- oder Entsorgungsnetz nicht mehr zum Haushalt i.S. des § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG zu zählen.
Höchstrichterlich noch nicht entschieden war die Frage, ob auch Anliegerbeiträge für eine Gemeindestraße oder für den Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtung begünstigt sein können. AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Anliegerbeiträge für den Ausbau einer öffentlichen Straße keine begünstigten Handwerkerleistungen darstellen und deshalb nicht gemäß § 35a Abs. 3 EStG steuerlich begünstigt sind (BFH-Urteil vom 28.4.2020, VI R 50/17).
Der Fall: Ein Ehepaar hatte für den Ausbau der unbefestigten Sandstraße vor ihrem Grundstück einen Beitrag an die Gemeinde zu zahlen und wollte einen Teil davon als steuerbegünstigte Handwerkerleistung von der Einkommensteuer absetzen. Da der Vorauszahlungsbescheid der Gemeinde nur eine Gesamtsumme auswies, schätzten sie die Arbeitskosten auf 50 %. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für die Herstellung der Fahrbahn nicht an. Die Eheleute machten dagegen geltend, dass die Grundsätze, die der BFH für die Berücksichtigung der Anbindung an die öffentliche Wasserversorgung aufgestellt habe, auch für den Ausbau der Gemeindestraße heranzuziehen seien, da die Verkehrsanbindung etwa an die Schule und die Arbeitsstelle für die Haushaltsführung notwendig sei.
Nach Auffassung des BFH sind die Arbeiten an der Straße - im Gegensatz zu solchen an einer individuellen Grundstückszufahrt ab der Abzweigung von der eigentlichen Straße - nicht grundstücks- und damit nicht haushaltsbezogen. Der allgemeine Straßenbau ist nicht mehr als eine im Haushalt erbrachte Handwerkerleistung anzusehen. Denn auch Leistungen im allgemeinen Straßenbau kommen nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern zugute. Dass der Straßenbau auch für den einzelnen Grundstückseigentümer "wirtschaftlich vorteilhaft" ist, ist insoweit unerheblich.
Die Abrechnung anhand der Grundstücksfläche und einem Nutzungsfaktor ändert an der fehlenden räumlich-funktionalen Beziehung zum Haushalt nichts. Dies dient lediglich der Verteilung der nach Abzug des Gemeindeanteils verbleibenden Gesamtkosten auf die Beitragspflichtigen und führt insbesondere nicht dazu, dass der einzelne Anlieger für das vor seinem Grundstück verlaufende Straßenstück zahlt.
Hinweis
Auch Kleinunternehmer i.S. des § 19 UStG oder die öffentliche Hand können steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts (beispielsweise ein Zweckverband) mit dem Verlegen der Hausanschlussleitungen gegen Kostenerstattung im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art unternehmerisch tätig geworden ist.
Kürzlich hat das BMF verfügt (BMF-Schreiben vom 1.9.2021, IV C 8 - S 2296-b/21/10002 :001):
Für Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die nicht nur einzelnen Haushalten, sondern allen an den Maßnahmen der öffentlichen Hand beteiligten Haushalten zugutekommen, ist eine Begünstigung nach § 35a EStG ausgeschlossen. Insoweit fehlt es an einem räumlich-funktionalen Zusammenhang der Handwerkerleistungen mit dem Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers. Das betrifft zum Beispiel den Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes oder die Erschließung einer Straße. Diese Haltung entspricht dem BFH-Urteil vom 28.4.2020 (VI R 50/17).
Ist der Anschluss an die Abwasserentsorgungsanlage begünstigt?
Sind auch Anliegerbeiträge steuerbegünstigt?
Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind mit 20 %, höchstens 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar. Begünstigt sind Arbeiten in der selbst genutzten Wohnung bzw. "im Haushalt" sowie auf dem Grundstück. Sind aber auch Anliegerbeiträge für eine Straßenerneuerung begünstigt?
Folglich möchte die Finanzverwaltung die Steuervergünstigung für Hausanschlüsse (Fernsehen, Internet), Zu- und Ableitungen (Strom, Gas, Wasser), Abflussrohrreinigung, Abwasserentsorgung, Laubentfernung, Außenanlagen, Pflasterarbeiten usw. nur innerhalb der Grundstücksgrenze gewähren und lehnt sie für Maßnahmen außerhalb des Grundstücks ab (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 75, Tz. 15, Anlage 1).
Aber der Bundesfinanzhof hat gegen den Fiskus entschieden, dass der Steuervorteil nicht auf Leistungen beschränkt ist, die genau innerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht werden. Die erforderliche Verbindung zum Haushalt sei auch dann noch gegeben, wenn es sich um eine Maßnahme handelt, die die Grundstücksgrenze überschreitet und exklusiv dem Grundstück dient. Nach Auffassung der BFH-Richter sind nicht nur Handwerkerleistungen begünstigt, die "in" einem Haushalt erbracht werden, sondern auch solche, die "für" den Haushalt erbracht werden.
Denn der Begriff "im Haushalt" ist räumlich-funktional auszulegen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts - anders als der Fiskus meint - nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr können auch Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem bzw. öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 56/12).
Höchstrichterlich noch nicht entschieden war die Frage, ob auch Anliegerbeiträge für eine Gemeindestraße oder für den Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtung begünstigt sein können. AKTUELL hat der Bundesfinanzhof leider entschieden, dass Anliegerbeiträge für den Ausbau einer öffentlichen Straße keine begünstigten Handwerkerleistungen darstellen und deshalb nicht gemäß § 35a Abs. 3 EStG steuerlich begünstigt sind (BFH-Urteil vom 28.4.2020, VI R 50/17).
Der Fall: Ein Ehepaar hatte für den Ausbau der unbefestigten Sandstraße vor ihrem Grundstück einen Beitrag an die Gemeinde zu zahlen und wollte einen Teil davon als steuerbegünstigte Handwerkerleistung von der Einkommensteuer absetzen. Da der Vorauszahlungsbescheid der Gemeinde nur eine Gesamtsumme auswies, schätzten sie die Arbeitskosten auf 50 %. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für die Herstellung der Fahrbahn nicht an. Die Eheleute machten dagegen geltend, dass die Grundsätze, die der BFH für die Berücksichtigung der Anbindung an die öffentliche Wasserversorgung aufgestellt habe, auch für den Ausbau der Gemeindestraße heranzuziehen seien, da die Verkehrsanbindung etwa an die Schule und die Arbeitsstelle für die Haushaltsführung notwendig sei.
Nach Auffassung des BFH sind die Arbeiten an der Straße - im Gegensatz zu solchen an einer individuellen Grundstückszufahrt ab der Abzweigung von der eigentlichen Straße - nicht grundstücks- und damit nicht haushaltsbezogen. Der allgemeine Straßenbau ist nicht mehr als eine im Haushalt erbrachte Handwerkerleistung anzusehen. Denn auch Leistungen im allgemeinen Straßenbau kommen nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern zugute. Dass der Straßenbau auch für den einzelnen Grundstückseigentümer "wirtschaftlich vorteilhaft" ist, ist insoweit unerheblich.
Die Abrechnung anhand der Grundstücksfläche und einem Nutzungsfaktor ändert an der fehlenden räumlich-funktionalen Beziehung zum Haushalt nichts. Dies dient lediglich der Verteilung der nach Abzug des Gemeindeanteils verbleibenden Gesamtkosten auf die Beitragspflichtigen und führt insbesondere nicht dazu, dass der einzelne Anlieger für das vor seinem Grundstück verlaufende Straßenstück zahlt.
Kürzlich hat das BMF verfügt (BMF-Schreiben vom 1.9.2021, IV C 8 - S 2296-b/21/10002 :001):
Für Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die nicht nur einzelnen Haushalten, sondern allen an den Maßnahmen der öffentlichen Hand beteiligten Haushalten zugutekommen, ist eine Begünstigung nach § 35a EStG ausgeschlossen. Insoweit fehlt es an einem räumlich-funktionalen Zusammenhang der Handwerkerleistungen mit dem Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers. Das betrifft zum Beispiel den Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes oder die Erschließung einer Straße. Diese Haltung entspricht dem BFH-Urteil vom 28.4.2020 (VI R 50/17).
Sind auch Anliegerbeiträge steuerbegünstigt?