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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Steuerklassenwahl-Rechner



Welche Steuerklassen gibt es?

Die Steuerklassen sind für die Höhe der Lohnsteuer besonders wichtig. Welche Steuerklasse für Sie in Frage kommt, können Sie den nachstehenden Erläuterungen entnehmen.

Steuerklasse I

Die Steuerklasse I gilt für ledige und geschiedene Arbeitnehmer, für Arbeitnehmer nach der Auflösung einer Lebenspartnerschaft sowie für verheiratete/verpartnerte Arbeitnehmer, deren Ehegatte/Lebenspartner im Ausland wohnt oder die von ihrem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt leben.

Verwitwete Arbeitnehmer gehören ab dem Kalenderjahr 2015 ebenfalls in die Steuerklasse I, wenn der Ehegatte/Lebenspartner vor dem 1. Januar 2014 verstorben ist. In die Steuerklasse I gehören auch Arbeitnehmer, die beschränkt einkommensteuerpflichtig sind.

Steuerklasse II

Die Steuerklasse II gilt für die zu Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer, wenn ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrags ist, dass der Arbeitnehmer alleinstehend ist und zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihm ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht und das bei ihm mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Personen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag in der Regel demjenigen Alleinerziehenden zu, der das Kindergeld für dieses Kind erhält. Lebt der Arbeitnehmer in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Lebensgemeinschaft kann der Entlastungsbetrag nicht gewährt werden. Das Gleiche gilt, wenn der Alleinerziehende mit einer anderen volljährigen Person, für die ihm kein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht, einen gemeinsamen Haushalt führt. Mit anderen volljährigen Personen besteht dann keine Haushaltsgemeinschaft, wenn diese sich tatsächlich und finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen.

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag nicht vorliegen, steht dem Arbeitnehmer die Steuerklasse II nicht zu. Das Finanzamt darf die Steuerklasse II nur dann als ELStAM bilden, wenn der Arbeitnehmer dem Finanzamt schriftlich versichert hat, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende vorliegen und ihm seine Verpflichtung bekannt ist, die Bildung der Steuerklasse II als ELStAM umgehend ändern zu lassen, wenn diese Voraussetzungen wegfallen. Für die Antragstellung kann der Arbeitnehmer den amtlichen Vordruck „Versicherung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II)" oder wahlweise den amtlichen Vordruck „Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" verwenden.

Steuerklasse III

Die Steuerklasse III gilt auf Antrag für Arbeitnehmer, die verheiratet/verpartnert sind, und, wenn beide Ehegatten/Lebenspartner im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte/Lebenspartner des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder Arbeitslohn bezieht und in die Steuerklasse V eingereiht wird. Verwitwete Arbeitnehmer gehören im Kalenderjahr 2015 in Steuerklasse III, wenn der Ehegatte/Lebenspartner nach dem 31. Dezember 2013 verstorben ist, beide Ehegatten/Lebenspartner an dessen Todestag im Inland gewohnt und nicht dauernd getrennt gelebt haben.

Nur auf Antrag beider Ehegatten wird die Steuerklassenkombination III/V vergeben.

Steuerklasse IV

Die Steuerklasse IV gilt für Arbeitnehmer, die verheiratet/verpartnert sind, und, wenn beide Ehegatten/Lebenspartner Arbeitslohn beziehen, im Inland wohnen und nicht dauernd getrennt leben.

Die Steuerklassenkombination IV/IV ist seit 2018 der Regelfall für Ehegatten und die Steuerklassenkombination III/V die Wahlkombination.

Steuerklasse V

Die Steuerklasse V tritt für einen der Ehegatten/Lebenspartner an die Stelle der Steuerklasse IV, wenn der andere Ehegatte/Lebenspartner auf Antrag beider Ehegatten/Lebenspartner in die Steuerklasse III eingereiht wird (siehe hierzu die folgenden Abschnitte).

Steuerklasse VI

Die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstverhältnis. Den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI sollten Sie dem Arbeitgeber vornehmen lassen, von dem Sie den niedrigeren Arbeitslohn (gekürzt um etwaige Freibeträge) beziehen.

Welche Steuerklassen gibt es?



Wie funktioniert der Wechsel der Steuerklasse?

Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende)

Für die Änderung der Steuerklasse gibt es den amtlichen Vordruck Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten , der von beiden Ehepartnern unterschrieben und dann an das Finanzamt geschickt werden muss.

Anträge zum Steuerklassenwechsel oder zur Anwendung des Faktorverfahrens sind an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk die Ehegatten oder Lebenspartner im Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz haben.

Im Kalenderjahr 2015 gilt die im Kalenderjahr 2014 verwendete Steuerklasse weiter. Soll diese Steuerklasse nicht zur Anwendung kommen, kann bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2014 eine andere Steuerklasse oder abweichende Steuerklassenkombination beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Weil ein solcher Antrag nicht als Wechsel der Steuerklassen gilt, geht das Recht, einmal jährlich die Steuerklasse zu wechseln, nicht verloren. Für das Faktorverfahren gilt dies entsprechend.

Ein Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens im Laufe des Jahres 2015 kann in der Regel nur einmal, und zwar spätestens bis zum 30. November 2015, beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Nur in den Fällen, in denen im Laufe des Jahres 2015 ein Ehegatte oder Lebenspartner keinen Arbeitslohn mehr bezieht (z. B. Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis), einer der Ehegatten oder Lebenspartner verstorben ist oder sich die Ehegatten oder Lebenspartner auf Dauer getrennt haben, kann das Wohnsitzfinanzamt bis zum 30. November 2015 auch noch ein weiteres Mal einen Steuerklassenwechsel vornehmen. Ein weiterer Steuerklassenwechsel bzw. die Anwendung des Faktorverfahrens ist auch möglich, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner nach vorangegangener Arbeitslosigkeit wieder Arbeitslohn bezieht oder nach einer Elternzeit das Dienstverhältnis wieder aufnimmt.

Der Antrag ist von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern gemeinsam mit dem beim Finanzamt erhältlichen Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ oder in Verbindung mit der Berücksichtigung eines Freibetrags auf dem amtlichen Vordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ bzw. „Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ zu beantragen. Bei der Wahl des Faktorverfahrens sind zusätzlich die voraussichtlichen Arbeitslöhne des Jahres 2015 aus den ersten Dienstverhältnissen anzugeben.

Wie funktioniert der Wechsel der Steuerklasse?



Was ist bei der Steuerklassenwahl von Ehegatten/Lebenspartnern zu beachten?

Bezieht auch der Ehegatte/Lebenspartner Arbeitslohn, so müssen Sie zunächst wissen, dass Ehegatten/Lebenspartner grundsätzlich gemeinsam besteuert werden. Das ist für sie regelmäßig günstiger. Der Arbeitgeber kennt in der Regel nur den Arbeitslohn des für ihn tätigen Arbeitnehmers, jedoch nicht den des Ehegatten/Lebenspartners. Folglich kann beim Lohnsteuerabzug eines Arbeitnehmers nur dessen Arbeitslohn zugrunde gelegt werden.

Die Arbeitslöhne beider Ehegatten/Lebenspartner können erst nach Ablauf des Jahres im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zusammengeführt werden. Erst dann ergibt sich diezutreffende Jahressteuer. Es lässt sich deshalb oft nicht vermeiden, dass im Laufe des Kalenderjahres zu viel oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten wird. Um dem Jahresergebnis möglichst nahe zu kommen, stehen den Ehegatten/Lebenspartnern zwei Steuerklassenkombinationen und das Faktorverfahren zur Wahl.

Was ist bei der Steuerklassenwahl von Ehegatten/Lebenspartnern zu beachten?



Was ist besser: IV/IV oder III/V oder IV/IV mit Faktorverfahren?

Darauf gibt es keine allgemein gültige Antwort. Die Frage lässt sich letzten Endes nur nach Ihren persönlichen Verhältnissen und Interessen entscheiden. Möchten Sie erreichen, dass sich die Lohnsteuerbelastung und die Aufteilung der Lohnsteuer zwischen den Ehegatten/Lebenspartnern im Wesentlichen nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne richtet, so sollten Sie das Faktorverfahren erwägen.

Möchten Sie erreichen, dass Ihnen im Laufe des Kalenderjahres möglichst wenig Lohnsteuer einbehalten wird, prüfen Sie, bei welcher Steuerklassenkombination (III/V oder IV/IV) sich in Ihrem Fall insgesamt der geringste Steuerabzug ergibt. Informationen zur Steuerklassenwahl und zu anderen lohnsteuerlichen Fragen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums unter www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik „Themen/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/BMF-Schreiben". Im Übrigen ist Ihnen auch Ihr Finanzamt gerne behilflich.

Durch die Steuerklassenwahl können Sie auch darauf Einfluss nehmen, ob sich nach Ablauf des Jahres eine Steuererstattung oder Steuernachzahlung ergibt. Bei der Steuerklassenkombination III/V und beim Faktorverfahren besteht die Pflicht zur Einkommensteuerveranlagung, wo dann zu wenig oder zu viel gezahlte Steuern ausgeglichen werden.

Bei der Steuerklassenkombination IV/IV können Sie zur Erstattung überzahlter Steuern die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen. Wenn Sie zur Einkommensteuer veranlagt werden und mit einer Nachzahlung zu rechnen ist, kann das Finanzamt allerdings im Hinblick auf die voraussichtliche Einkommensteuerschuld Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen. Dadurch wird ein aufgrund Ihrer Steuerklassenwahl zu geringer Lohnsteuerabzug bereits im Laufe des Kalenderjahres korrigiert. Eine Steuernachzahlung wird jedoch in der Regel vermieden, wenn Sie die Steuerklassen IV/IV wählen. Eines muss aber betont werden: Die im Laufe des Kalenderjahres einbehaltene Lohnsteuer besagt nichts über die Höhe der zutreffenden Jahressteuer. Die Jahreseinkommensteuer wird auch nicht durch die Steuerklassenwahl beeinflusst.

Denken Sie bitte daran, dass die Steuerklassenwahl (eine der beiden Steuerklassenkombinationen und das Faktorverfahren) auch die Höhe von Entgelt-/Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen kann. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Entgelt-/Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt.

Wechseln Ehegatten/Lebenspartner im Laufe des Kalenderjahres die Steuerklassen oder wählen sie das Faktorverfahren, können sich bei der Zahlung von Entgelt-/Lohnersatzleistungen, z. B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten/Lebenspartners, oder der Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit unerwartete Auswirkungen ergeben. Wenn Sie damit rechnen, in absehbarer Zeit Entgelt-/Lohnersatzleistungen in Anspruch nehmen zu müssen, oder solche bereits beziehen bzw. in Altersteilzeit gehen, sollten Sie daher vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination zu deren Auswirkungen auf die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen den zuständigen Sozialleistungsträger bzw. zur Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit Ihren Arbeitgeber befragen.

Was ist besser: IV/IV oder III/V oder IV/IV mit Faktorverfahren?



Was ist das Faktorverfahren?

Anstelle der Steuerklassenkombinationen III/V oder ergänzend zur Steuerklassenkombinatin IV/IV können Arbeitnehmer-Ehegatten/Lebenspartner das Faktorverfahren wählen.

Durch die Steuerklassenkombination IV/IV in Verbindung mit dem vom Finanzamt zu berechnenden und als ELStAM zu bildenden Faktor wird erreicht, dass für jeden Ehegatten/Lebenspartner durch Anwendung der Steuerklasse IV der für ihn geltende Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird und sich die einzubehaltende Lohnsteuerabzug durch Anwendung des Faktors von 0,... (stets kleiner als eins) entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens reduziert.

Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator, der sich bei unterschiedlich hohen Arbeitslöhnen der Ehegatten/Lebenspartner aus der Wirkung des Splittingverfahrens in der Veranlagung errechnet.

Beispiel:

Der voraussichtliche Arbeitslohn der Ehegatten/Lebenspartner A und B beträgt 30.000 Euro (A) und 12.000 Euro (B). Die Lohnsteuer beträgt bei Steuerklasse IV für A 3.951 Euro und für B 77 Euro. Die Summe der Lohnsteuer IV/IV beträgt 4.028 Euro. Die Einkommensteuer beträgt für das gemeinsame Arbeitseinkommen 3.586 Euro (Splittingverfahren).

Das ergibt den Faktor von (3.586 Euro : 4.028 Euro =) 0,890. Der Arbeitgeber von A wendet auf den Arbeitslohn von 30.000 Euro die Steuerklasse IV nebst Faktor an: 3.951 Euro x 0,890 = 3.516 Euro. Der Arbeitgeber von B wendet auf den Arbeitslohn von 12.000 Euro die Steuerklasse IV nebst Faktor an: 77 Euro x 0,890 = 68 Euro. Die Summe der Lohnsteuer nach dem Faktorverfahren für die Ehegatten/Lebenspartner beträgt 3.584 Euro und entspricht der für das gesamte Arbeitseinkommen festzusetzenden Einkommensteuer.

Die Lohnsteuer beträgt bei Steuerklasse III für A 1.360 Euro und bei Steuerklasse V für B 1.244 Euro (Summe der Lohnsteuer III/V: 2.604 Euro). Dies führt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu einer Nachzahlung von 982 Euro; das Finanzamt kann Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen. Diese Auswirkung wird bei Wahl des Faktorverfahrens vermieden, sofern keine anderen Einkünfte vorliegen.

Seit dem 1.1.2018 werden beide Eheleute bei Eheschließung automatisch in die Steuerklassen IV/IV eingestuft. Das Gleiche gilt bei gleichgeschlechtlichen Ehepaaren (§ 38b Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie § 39e Abs. 3 Satz 3 EStG). Nur auf Antrag beider Ehegatten wird die Kombination III/V vergeben. Die Kombination IV/IV kann also auch dann an beide Ehegatten vergeben werden, wenn nur ein Ehegatte Arbeitslohn bezieht.

Die Steuerklassenkombination III/V kommt nur zur Anwendung, wenn und solange beide Ehegatten dies wollen. Der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich mit der Folge, dass beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingereiht werden.

Wie bei der Wahl der Steuerklassenkombination III/V sind die Arbeitnehmer-Ehegatten/Lebenspartner auch bei der Wahl des Faktorverfahrens verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen.

Was ist das Faktorverfahren?


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