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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Was ist das Faktorverfahren?

Anstelle der Steuerklassenkombinationen III/V oder ergänzend zur Steuerklassenkombinatin IV/IV können Arbeitnehmer-Ehegatten/Lebenspartner das Faktorverfahren wählen.

Durch die Steuerklassenkombination IV/IV in Verbindung mit dem vom Finanzamt zu berechnenden und als ELStAM zu bildenden Faktor wird erreicht, dass für jeden Ehegatten/Lebenspartner durch Anwendung der Steuerklasse IV der für ihn geltende Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird und sich die einzubehaltende Lohnsteuerabzug durch Anwendung des Faktors von 0,... (stets kleiner als eins) entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens reduziert.

Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator, der sich bei unterschiedlich hohen Arbeitslöhnen der Ehegatten/Lebenspartner aus der Wirkung des Splittingverfahrens in der Veranlagung errechnet.

Beispiel:

Der voraussichtliche Arbeitslohn der Ehegatten/Lebenspartner A und B beträgt 30.000 Euro (A) und 12.000 Euro (B). Die Lohnsteuer beträgt bei Steuerklasse IV für A 3.951 Euro und für B 77 Euro. Die Summe der Lohnsteuer IV/IV beträgt 4.028 Euro. Die Einkommensteuer beträgt für das gemeinsame Arbeitseinkommen 3.586 Euro (Splittingverfahren).

Das ergibt den Faktor von (3.586 Euro : 4.028 Euro =) 0,890. Der Arbeitgeber von A wendet auf den Arbeitslohn von 30.000 Euro die Steuerklasse IV nebst Faktor an: 3.951 Euro x 0,890 = 3.516 Euro. Der Arbeitgeber von B wendet auf den Arbeitslohn von 12.000 Euro die Steuerklasse IV nebst Faktor an: 77 Euro x 0,890 = 68 Euro. Die Summe der Lohnsteuer nach dem Faktorverfahren für die Ehegatten/Lebenspartner beträgt 3.584 Euro und entspricht der für das gesamte Arbeitseinkommen festzusetzenden Einkommensteuer.

Die Lohnsteuer beträgt bei Steuerklasse III für A 1.360 Euro und bei Steuerklasse V für B 1.244 Euro (Summe der Lohnsteuer III/V: 2.604 Euro). Dies führt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu einer Nachzahlung von 982 Euro; das Finanzamt kann Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen. Diese Auswirkung wird bei Wahl des Faktorverfahrens vermieden, sofern keine anderen Einkünfte vorliegen.

Seit dem 1.1.2018 werden beide Eheleute bei Eheschließung automatisch in die Steuerklassen IV/IV eingestuft. Das Gleiche gilt bei gleichgeschlechtlichen Ehepaaren (§ 38b Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie § 39e Abs. 3 Satz 3 EStG). Nur auf Antrag beider Ehegatten wird die Kombination III/V vergeben. Die Kombination IV/IV kann also auch dann an beide Ehegatten vergeben werden, wenn nur ein Ehegatte Arbeitslohn bezieht.

Die Steuerklassenkombination III/V kommt nur zur Anwendung, wenn und solange beide Ehegatten dies wollen. Der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich mit der Folge, dass beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingereiht werden.

Wie bei der Wahl der Steuerklassenkombination III/V sind die Arbeitnehmer-Ehegatten/Lebenspartner auch bei der Wahl des Faktorverfahrens verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen.

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