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Aufwendungen



Kann ich mein Arbeitszimmer absetzen?

Seit dem 1. Januar 2023 gelten neue Regelungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und die Arbeit von zu Hause aus (sog. „Homeoffice“). Dabei wird zwischen zwei Fällen unterschieden:

1. Arbeitszimmer als Mittelpunkt der Tätigkeit

Befindet sich der Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit im Arbeitszimmer, können die tatsächlichen Kosten oder eine Pauschale von 1.260 Euro jährlich abgesetzt werden. Voraussetzung ist ein abgetrennter, nahezu ausschließlich beruflich genutzter Raum. Diese Regelung betrifft z. B. Schriftsteller, Übersetzer oder IT-Fachleute, die überwiegend von zu Hause arbeiten.

2. Kein Mittelpunkt, aber Arbeit von zu Hause

Wird die berufliche Tätigkeit teilweise von zu Hause ausgeübt, ohne dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt darstellt, kann eine Tagespauschale von 6 Euro für maximal 210 Tage (max. 1.260 Euro pro Jahr) abgezogen werden. Die Tätigkeit kann an einem beliebigen Platz in der Wohnung stattfinden; besondere Anforderungen an den Arbeitsplatz gibt es nicht.

Besonderheiten des Arbeitszimmers als Mittelpunkt:

  • Pauschale: Die Jahrespauschale von 1.260 Euro gilt für das gesamte Jahr und muss nicht nachgewiesen werden.
  • Zeitanteil: Bei nicht ganzjähriger Nutzung des Arbeitszimmers wird die Pauschale monatsweise gekürzt.
  • Personenbezogen: Die Pauschale gilt je Person, kann aber nicht für verschiedene Tätigkeiten mehrfach genutzt werden.
  • Keine Kombination: Die Kombination von Jahres- und Tagespauschale für denselben Zeitraum ist nicht möglich.

Beispiele:

  • Beispiel 1: A und B nutzen ein Arbeitszimmer gemeinsam. Nur für A bildet es den Mittelpunkt der Tätigkeit. A kann anteilige Kosten absetzen, B nur die Tagespauschale.
  • Beispiel 2: Beide nutzen das Arbeitszimmer als Mittelpunkt. Beide können die Pauschale von 1.260 Euro absetzen.

Homeoffice ohne Arbeitszimmer

Auch ohne Arbeitszimmer können Steuerpflichtige ab 2023 eine Pauschale für die Tätigkeit zu Hause absetzen:

  • Homeoffice-Pauschale: 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro pro Jahr.
  • Bedingungen: Ein abgetrennter Raum ist nicht erforderlich. Die Pauschale gilt für die Tätigkeit in der Wohnung, unabhängig vom Arbeitsplatz (z. B. Küchentisch).
  • Fahrtkosten: Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte und die Pauschale können nicht kombiniert werden. Bei Auswärtstätigkeiten sind Reisekosten und Pauschale zulässig, sofern die Arbeit überwiegend zu Hause erfolgt.

Sonderregelung: Kein anderer Arbeitsplatz

Steht für die berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (z. B. bei Lehrern), können Tagespauschale und Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte parallel abgesetzt werden.

Beispiele:

  • Beispiel 1: Ein Bauingenieur kann Reisekosten und die Tagespauschale abziehen, wenn die Tätigkeit überwiegend zu Hause erfolgt.
  • Beispiel 2: Ein Versicherungsmakler kann die Pauschale nicht absetzen, wenn der Großteil der Arbeit außer Haus erfolgt.

Kann ich mein Arbeitszimmer absetzen?



Wer kann ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen?

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und dessen Ausstattung hängt davon ab, ob dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Ab 2023 besteht die Option, anstelle der tatsächlichen Kosten eine Jahrespauschale von 1.260 Euro zu wählen. Diese Pauschale kann für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Abzug nicht erfüllt sind, anteilig gekürzt werden.

Die Regelungen gelten insbesondere für Berufe wie Schriftsteller, Übersetzer und IT-Fachleute, die überwiegend von zu Hause arbeiten. Dabei ist ein "echtes" häusliches Arbeitszimmer erforderlich, das als abgeschlossener Raum definiert ist.

In anderen Situationen kann die Homeoffice-Pauschale genutzt werden, die 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro im Jahr beträgt.

Darüber hinaus können Aufwendungen für beruflich genutzte Räumlichkeiten zu Hause auch in folgenden Fällen in unbegrenzter Höhe steuerlich abgesetzt werden,

  • wenn es sich nicht um ein häusliches "Arbeitszimmer" handelt, z. B. ein Lagerraum, Ausstellungsraum, Verkaufsraum, Tonstudio bei einem Komponisten, Atelier bei einem Maler, Kanzlei eines Anwalts, Praxisräume einer Sprachpädagogin.
  • wenn es nicht um ein "häusliches" Arbeitszimmer handelt. Das ist der Fall, wenn der Raum nicht in die häusliche Sphäre eingebunden ist und nicht eine bauliche Einheit mit dem Wohnteil bildet, z. B. Anmietung eines Arbeitszimmers in einem anderen Haus, zusätzlich angemieteter Raum in einem Mehrfamilienhaus auf einer anderen Etage als die Privatwohnung.
  • wenn das Arbeitszimmer für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr offen steht. In diesem Fall ist der Büroraum seiner Funktion nach kein häusliches Arbeitszimmer.
  • wenn der Raum bei Selbständigen als Betriebsstätte gilt. Dies kommt in Betracht, wenn das Büro in unmittelbarer Nähe zu den übrigen Betriebsräumen liegt, z. B. neben der Wohnung des Bäckermeisters befinden sich die Backstube, der Verkaufsraum, ein Aufenthaltsraum für das Verkaufspersonal und das Büro, in dem die Buchhaltungsarbeiten erledigt werden.

Wer kann ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen?



Wann ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit?

In Deutschland besteht die Möglichkeit, Aufwendungen für Ihr häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen, vorausgesetzt, dieses Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit. Dies trifft insbesondere auf Berufsgruppen wie Schriftsteller, Übersetzer und IT-Experten zu, die in erster Linie von ihrem Zuhause aus arbeiten.

Sie haben bei der steuerlichen Absetzbarkeit Ihres Arbeitszimmers zwei Optionen: Sie können entweder die tatsächlichen Kosten, die durch Ihr Arbeitszimmer entstehen, oder eine Pauschale von 1.260 Euro pro Jahr abziehen. Im Fall der Pauschale verringert sich der Betrag monatlich, wenn die Voraussetzungen für den Abzug nicht für den gesamten Monat gegeben sind.

Es ist wichtig zu betonen, dass es für die steuerliche Behandlung Ihres Arbeitszimmers keine Rolle spielt, welcher Art Ihre Einkünfte sind. Die entscheidende Frage ist, ob Ihr Arbeitszimmer der Hauptort ist, an dem Sie Ihre beruflichen Aktivitäten ausüben.

Der Begriff "Mittelpunkt" bezieht sich darauf, ob Ihr Arbeitszimmer der Ort ist, an dem die essenziellen und prägenden Tätigkeiten für Ihre berufliche Arbeit stattfinden. Hierbei spielt die Menge an Zeit, die Sie im Arbeitszimmer verbringen, eine untergeordnete Rolle. Was zählt, ist die Bedeutung dieser Tätigkeiten für Ihren Beruf.

Beispiele, in denen das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bilden kann:

  1. Verkaufsleiter: Ein Verkaufsleiter, der im Außendienst tätig ist und wesentliche berufliche Aufgaben wie die Organisation von Betriebsabläufen in seinem häuslichen Arbeitszimmer erledigt, kann dieses als Mittelpunkt seiner beruflichen Betätigung betrachten (BFH-Urteil vom 13.11.2002, VI R 104/01, BStBl II 2004 S. 65).
  2. Ingenieur: Ein Ingenieur, dessen berufliche Arbeit durch die Erarbeitung theoretischer Lösungen in seinem Arbeitszimmer geprägt ist, kann sein häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt seiner Tätigkeit betrachten, auch wenn er Kunden im Außendienst betreut (BFH-Urteil vom 13.11.2002, VI R 28/02, BStBl II 2004 S. 59).
  3. Praxis-Konsultant: Ein Praxis-Konsultant, der ärztliche Praxen in betriebswirtschaftlichen Fragen berät, kann sein häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt seiner beruflichen Betätigung betrachten, selbst wenn er einen Teil seiner Arbeitszeit im Außendienst verbringt (BFH-Urteil vom 29.4.2003, VI R 78/02, BStBl II 2004 S. 76).

Beispiele, in denen das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bildet:

  1. Handelsvertreter: Bei einem Handelsvertreter liegt der Schwerpunkt seiner Tätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers, selbst wenn im Arbeitszimmer unerlässliche Aufgaben erledigt werden (BFH-Urteil vom 13.11.2002, VI R 82/01, BStBl II 2004 S. 62).
  2. Kaufmännischer Angestellter: Ein kaufmännischer Angestellter, der sein Arbeitszimmer für eine Nebentätigkeit nutzt, hat den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung nicht im häuslichen Arbeitszimmer (BFH-Urteil vom 23.9.1999, VI R 74/98, BStBl II 2000 S. 7).
  3. Ärztin: Eine Ärztin, die Gutachten erstellt und ihre Patienten außerhalb des Arbeitszimmers untersucht, hat den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer (BFH-Urteil vom 23.1.2003, IV R 71/00, BStBl II 2004 S. 43).
  4. Architekt: Bei einem Architekten, der sowohl die Planung als auch die Bauüberwachung durchführt, kann kein konkreter Tätigkeitsschwerpunkt seinem Arbeitszimmer zugeordnet werden (BFH-Urteil vom 26.6.2003, IV R 9/03, BStBl II 2004 S. 50).
  5. Lehrer und Hochschullehrer: Weder Lehrer noch Hochschullehrer haben ihren beruflichen Mittelpunkt in ihrem Arbeitszimmer (BFH-Urteil vom 26.2.2003, VI R 125/01, BStBl II 2004 S. 72 und BFH-Urteil vom 27.10.2011, VI R 71/10, BStBl II 2012 S. 234).
  6. Richter: Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Richters liegt im Gericht (BFH-Urteil vom 8.12.2011, VI R 13/11, BStBl II 2012 S. 236).

Wann ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit?



Wann steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung?

Wenn Sie für Ihre berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderes Arbeitszimmer haben, können Sie die Kosten für Ihr Homeoffice steuerlich geltend machen. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch Selbstständige. Sie können eine Tagespauschale von 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro pro Jahr absetzen. Ein Beispiel hierfür sind Lehrer, die in der Schule arbeiten, aber keinen eigenen Arbeitsplatz für die Unterrichtsvorbereitung haben. Hier können Sie zusätzlich zu dieser Pauschale auch die Fahrtkosten zur Schule absetzen. Es ist nicht mehr notwendig, ein separates Arbeitszimmer zu haben; eine Arbeitsecke oder der Küchentisch reichen aus.

In bestimmten Fällen steht ein anderer Arbeitsplatz nicht dauerhaft zur Verfügung, und die Tagespauschale kann dem Grunde nach abgezogen werden, selbst wenn zusätzlich Fahrtkosten zum Betrieb oder ins Büro geltend gemacht werden. Zum Beispiel:

  • Lehrer haben in der Schule keinen eigenen Schreibtisch für die Unterrichtsvorbereitung.
  • Orchestermusiker haben keine Möglichkeit, im Konzertsaal zu üben. Hierfür wird die häusliche Wohnung genutzt.
  • Der zur Verfügung gestellte Arbeitsplatz ist aus gesundheitlichen Gründen unbrauchbar (BFH-Urteil vom 26.2.2014, VI R 11/12, BStBl 2014 II S. 674).

In anderen Fällen, in denen ein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, aber nicht den Anforderungen der speziellen beruflichen Tätigkeit entspricht, kann die Tagespauschale ebenfalls abgezogen werden. Beispielsweise, wenn ein EDV-Berater Bereitschaftsdienst von zu Hause aus leistet und den Arbeitsplatz des Arbeitgebers nicht nutzen kann (BFH-Urteil vom 7.8.2003, VI R 41/98, BStBl II 2004 S. 80).

Die Entscheidung, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hängt von objektiven Kriterien ab. Subjektive Meinungen spielen keine Rolle. Der Arbeitsplatz muss in der erforderlichen Art und Weise genutzt werden können. Ein anderer Arbeitsplatz steht nicht zur Verfügung, wenn Sie regelmäßig nur tage- oder wochenweise keinen anderen Arbeitsplatz nutzen können. In solchen Fällen können Sie die Tagespauschale nur an Tagen abziehen, an denen Sie tatsächlich von zu Hause arbeiten und keine andere Arbeitsstätte aufsuchen.

Wenn Sie mehrere berufliche Tätigkeiten ausüben, müssen die Voraussetzungen für den Abzug der Tagespauschale für jede Tätigkeit gesondert geprüft werden. Die Tagespauschale kann nur einmal pro Tag abgezogen werden, unabhängig davon, wie viele Tätigkeiten Sie ausüben.

Es ist wichtig, nachzuweisen, dass kein anderer Arbeitsplatz für die jeweilige Tätigkeit zur Verfügung steht. Eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers kann hierbei hilfreich sein.

Die Tagespauschale kann nicht abgezogen werden, wenn bereits Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer oder die Jahrespauschale für ein Arbeitszimmer abgezogen werden. Die Aufzeichnungspflichten für ein häusliches Arbeitszimmer gelten nicht für den Abzug der Tagespauschale.

Wann steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung?



Wann können Telearbeiter ihr Home-Office steuerlich absetzen?

Ab dem 1.1.2023 wurde die steuerliche Berücksichtigung von "Homeoffice" und "Homework" neu geregelt. Es gibt zwei Fälle zu unterscheiden (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b und 6c EStG, geändert durch das "Jahressteuergesetz 2022" vom 16.12.2022; BMF-Schreiben vom 15.8.2023, IV C 6-S 2145/19/10006):

1. Arbeitszimmer als Mittelpunkt

Wenn das Arbeitszimmer den "Mittelpunkt" Ihrer beruflichen Betätigung bildet, können die Arbeitszimmerkosten wie folgt abgesetzt werden:

  • Entweder in tatsächlicher Höhe.
  • Oder mit einer Jahrespauschale von 1.260 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben.

Dabei muss es sich um ein "echtes" häusliches Arbeitszimmer handeln, das ausschließlich beruflich genutzt wird und keine Privatgegenstände enthält. Beispiele hierfür sind Schriftsteller, Übersetzer oder IT-Fachleute, die fast ausschließlich von zu Hause arbeiten.

2. Kein Mittelpunkt, aber berufliche Tätigkeit zu Hause

Wenn Ihr Arbeitszimmer nicht den "Mittelpunkt" darstellt, aber Sie Ihre berufliche Tätigkeit auch zu Hause ausüben, können Sie Folgendes steuerlich absetzen:

  • Eine Tagespauschale von 6 Euro für maximal 210 Tage im Jahr, höchstens also 1.260 Euro pro Jahr.

Der Arbeitsplatz in der Wohnung muss keine besonderen Voraussetzungen erfüllen, egal ob es sich um eine Arbeitsecke, den Küchentisch oder einen getrennten Raum handelt.

 

Details zum "Arbeitszimmer als Mittelpunkt"

  • Die Jahrespauschale von 1.260 Euro ist ein Pauschbetrag und muss nicht bis zu diesem Betrag nachgewiesen werden.
  • Das Wahlrecht, die Jahrespauschale anstelle der tatsächlichen Aufwendungen abzuziehen, gilt einheitlich für das gesamte Jahr und kann bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung ausgeübt werden.
  • Die Jahrespauschale wird monatsbezogen berücksichtigt, und bei fehlenden Voraussetzungen wird sie monatsweise gekürzt.
  • Die Jahrespauschale ist personenbezogen und kann nicht für verschiedene Tätigkeiten in Anspruch genommen werden.
  • Ein Abzug der Tagespauschale (6 Euro pro Tag) für denselben Zeitraum ist nicht zulässig.
  • Wenn mehrere Personen ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen, wird die Berechtigung individuell geprüft.

Dies sind die neuen Regelungen ab 2023 in Bezug auf die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für das "Homeoffice" und "Homework."

Beispiel 1:

A und B teilen sich ein häusliches Arbeitszimmer zu je 50% Nutzung. Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Betätigung nur für A. Die Gesamtkosten betragen 4.000 Euro und werden entsprechend aufgeteilt.

A kann 2.000 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, während B nur die Tagespauschale von 6 Euro pro Tag für die Arbeit im Arbeitszimmer geltend machen kann.

Beispiel 2:

A und B nutzen ein gemeinsames häusliches Arbeitszimmer als den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit im gesamten Kalenderjahr. Sie verzichten auf die Aufteilung der Kosten und können jeweils die Jahrespauschale von 1.260 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen.

Details zum "Berufliche Tätigkeit zu Hause, aber kein Mittelpunkt"

Die steuerliche Entlastung für berufliche Tätigkeiten zu Hause hat sich seit Corona verändert. Hier sind die wichtigsten Punkte:

  • Ab dem 1.1.2023 ist die Homeoffice-Pauschale entfristet und erhöht. Der Betrag wurde von 5 Euro auf 6 Euro pro Tag angehoben und kann für maximal 210 Homework-Tage geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag beträgt nun 1.260 Euro pro Jahr.
  • Der Begriff "Homeoffice-Pauschale" wurde durch den Gesetzgeber geändert, um klarzustellen, dass es um die berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung geht, unabhängig davon, ob es sich um die Haupt- oder Ferienwohnung handelt. Deshalb wird nun von einer Homework-Pauschale oder einfach einer Tagespauschale gesprochen.
  • Um die Tagespauschale zu erhalten, sind keine besonderen Anforderungen an den Arbeitsplatz in der Wohnung erforderlich. Ob am Küchentisch, in einer Arbeitsecke oder in einem getrennten Raum gearbeitet wird, spielt keine Rolle. Alle (zusätzlichen) Aufwendungen für die Nutzung der häuslichen Wohnung sind in der Tagespauschale enthalten.
  • Die Tagespauschale beträgt 6 Euro pro Tag und kann abgezogen werden, wenn mehr als die Hälfte der täglichen Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verbracht wird. Der Gesamtbetrag ist auf 1.260 Euro pro Jahr begrenzt (210 Tage x 6 Euro). Arbeitsmittelkosten können zusätzlich abgesetzt werden.
  • Arbeitnehmer, die ein anerkanntes Arbeitszimmer haben, können zwischen der Jahrespauschale von 1.260 Euro und der Tagespauschale von 6 Euro pro Tag wählen, dies kann nicht gleichzeitig erfolgen. Der Abzug bezieht sich immer auf die gesamte betriebliche und berufliche Tätigkeit.
  • Wenn Steuerpflichtige verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten ausüben, können sowohl die Tagespauschale von 6 Euro als auch der Höchstbetrag von 1.260 Euro auf die verschiedenen Betätigungen aufgeteilt oder einer Tätigkeit zugeordnet werden. Die Beträge können nicht mehrfach tätigkeitsbezogen abgesetzt werden.
  • Bei einer doppelten Haushaltsführung oder Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ist ein zusätzlicher Abzug der Tagespauschale nicht zulässig.
  • Die Tagespauschale wird mit dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro verrechnet, sodass eine Steuerersparnis erst dann eintritt, wenn die Werbungskosten insgesamt mehr als 1.230 Euro betragen.
  • Steuerpflichtige müssen die Kalendertage, an denen sie die Tagespauschale in Anspruch nehmen, aufzeichnen und glaubhaft machen.

Die steuerliche Entlastung für die berufliche Tätigkeit zu Hause bietet nun größere Möglichkeiten, die damit verbundenen Aufwendungen steuerlich geltend zu machen.

Wann können Telearbeiter ihr Home-Office steuerlich absetzen?



Kann das Arbeitszimmer während der Elternzeit berücksichtigt werden?

Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder die Jahrespauschale können auch während Phasen der Nichtbeschäftigung wie Erwerbslosigkeit, Mutterschutz oder Elternzeit unter Umständen als vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden.

Während der Elternzeit können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als vorweggenommene Werbungskosten angesehen werden. Dies bedeutet, dass die Kosten in dieser Zeit anfallen, obwohl die eigentliche berufliche Tätigkeit vorübergehend ruht. Später, wenn Sie wieder in den Beruf zurückkehren, können diese vorweggenommenen Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung berücksichtigt werden.

Es ist jedoch entscheidend, sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung dieser vorweggenommenen Werbungskosten erfüllt sind, insbesondere die Anforderungen bezüglich des häuslichen Arbeitszimmers. Das Arbeitszimmer sollte den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bilden und in erheblichem Umfang beruflich genutzt werden.

Die Möglichkeit des Abzugs der Aufwendungen oder der Jahrespauschale hängt davon ab, ob diese auch unter den zu erwartenden Umständen der späteren betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit gerechtfertigt wären (vgl. BFH-Urteil vom 2.12.2005, VI R 63/03, BStBl II 2006 S. 329).

Kann das Arbeitszimmer während der Elternzeit berücksichtigt werden?


Feldhilfen

Arbeitszimmer

Summe aller Aufwendungen für das Arbeitszimmer, die Sie bisher erfasst haben.

Betrag

Geben Sie hier die Höhe der Aufwendungen an, die entweder direkt oder anteilig dem Arbeitszimmer zugeordnet werden können.

Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer können in direkt zurechenbare und anteilige Kosten unterteilt werden. Die direkt zurechenbaren Kosten zählen alle Ausgaben für im Arbeitszimmer ausgeführte Renovierungsarbeiten sowie für die Raumausstattung (ohne Möbel). Dazu gehören insbesondere

  • Malerarbeiten, Tapezierarbeiten
  • Anstrich der Türen
  • Innenanstrich der Fenster
  • Deckenlampen, Vorhänge
  • Teppichboden.

Die anteiligen Kosten können nur entsprechend dem Flächenanteil des Arbeitszimmers an der ganzen Wohnung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Zu den anteiligen Kosten gehören u.a.:

  • Heizung
  • Miete (bei Mietwohnungen)
  • Wasser/Abwasser
  • Müllabfuhr
  • Schornsteinfeger
  • Gebäudeversicherungen
  • Schuldzinsen
  • Grundsteuer
  • Hausratversicherung
  • Renovierungskosten

Arbeitsmittel (z.B. ausschließlich beruflich genutzte Schreibtische, Bücherschränke, Computer in Höhe des beruflichen Nutzungsumfangs) gehören nicht zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.

Bezeichnung

Geben Sie die Bezeichnung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer an.

Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer können in direkt zurechenbare und anteilige Kosten unterteilt werden.

Zu den direkt zurechenbaren Kosten zählen alle Ausgaben für ausgeführte Renovierungsarbeiten sowie für die Raumausstattung (ohne Möbel) des Arbeitszimmers. Dazu gehören insbesondere

  • Malerarbeiten, Tapezierarbeiten
  • Anstrich der Türen
  • Innenanstrich der Fenster
  • Deckenlampen, Vorhänge
  • Teppichboden.

Die anteiligen Kosten können nur entsprechend dem Flächenanteil des Arbeitszimmers an der ganzen Wohnung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Zu den anteiligen Kosten gehören u.a.:

  • Heizung
  • Miete (bei Mietwohnungen)
  • Wasser/Abwasser
  • Müllabfuhr
  • Schornsteinfeger
  • Gebäudeversicherungen
  • Schuldzinsen
  • Grundsteuer
  • Hausratversicherung
  • Renovierungskosten

Arbeitsmittel (z.B. ausschließlich beruflich genutzte Schreibtische, Bücherschränke, Computer in Höhe des beruflichen Nutzungsumfangs) gehören nicht zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.


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