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(2024) Wann ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2024. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Wann ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit?

In Deutschland besteht die Möglichkeit, Aufwendungen für Ihr häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen, vorausgesetzt, dieses Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit. Dies trifft insbesondere auf Berufsgruppen wie Schriftsteller, Übersetzer und IT-Experten zu, die in erster Linie von ihrem Zuhause aus arbeiten.

Sie haben bei der steuerlichen Absetzbarkeit Ihres Arbeitszimmers zwei Optionen: Sie können entweder die tatsächlichen Kosten, die durch Ihr Arbeitszimmer entstehen, oder eine Pauschale von 1.260 Euro pro Jahr abziehen. Im Fall der Pauschale verringert sich der Betrag monatlich, wenn die Voraussetzungen für den Abzug nicht für den gesamten Monat gegeben sind.

Es ist wichtig zu betonen, dass es für die steuerliche Behandlung Ihres Arbeitszimmers keine Rolle spielt, welcher Art Ihre Einkünfte sind. Die entscheidende Frage ist, ob Ihr Arbeitszimmer der Hauptort ist, an dem Sie Ihre beruflichen Aktivitäten ausüben.

Der Begriff "Mittelpunkt" bezieht sich darauf, ob Ihr Arbeitszimmer der Ort ist, an dem die essenziellen und prägenden Tätigkeiten für Ihre berufliche Arbeit stattfinden. Hierbei spielt die Menge an Zeit, die Sie im Arbeitszimmer verbringen, eine untergeordnete Rolle. Was zählt, ist die Bedeutung dieser Tätigkeiten für Ihren Beruf.

Beispiele, in denen das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bilden kann:

  1. Verkaufsleiter: Ein Verkaufsleiter, der im Außendienst tätig ist und wesentliche berufliche Aufgaben wie die Organisation von Betriebsabläufen in seinem häuslichen Arbeitszimmer erledigt, kann dieses als Mittelpunkt seiner beruflichen Betätigung betrachten (BFH-Urteil vom 13.11.2002, VI R 104/01, BStBl II 2004 S. 65).
  2. Ingenieur: Ein Ingenieur, dessen berufliche Arbeit durch die Erarbeitung theoretischer Lösungen in seinem Arbeitszimmer geprägt ist, kann sein häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt seiner Tätigkeit betrachten, auch wenn er Kunden im Außendienst betreut (BFH-Urteil vom 13.11.2002, VI R 28/02, BStBl II 2004 S. 59).
  3. Praxis-Konsultant: Ein Praxis-Konsultant, der ärztliche Praxen in betriebswirtschaftlichen Fragen berät, kann sein häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt seiner beruflichen Betätigung betrachten, selbst wenn er einen Teil seiner Arbeitszeit im Außendienst verbringt (BFH-Urteil vom 29.4.2003, VI R 78/02, BStBl II 2004 S. 76).

Beispiele, in denen das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bildet:

  1. Handelsvertreter: Bei einem Handelsvertreter liegt der Schwerpunkt seiner Tätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers, selbst wenn im Arbeitszimmer unerlässliche Aufgaben erledigt werden (BFH-Urteil vom 13.11.2002, VI R 82/01, BStBl II 2004 S. 62).
  2. Kaufmännischer Angestellter: Ein kaufmännischer Angestellter, der sein Arbeitszimmer für eine Nebentätigkeit nutzt, hat den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung nicht im häuslichen Arbeitszimmer (BFH-Urteil vom 23.9.1999, VI R 74/98, BStBl II 2000 S. 7).
  3. Ärztin: Eine Ärztin, die Gutachten erstellt und ihre Patienten außerhalb des Arbeitszimmers untersucht, hat den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer (BFH-Urteil vom 23.1.2003, IV R 71/00, BStBl II 2004 S. 43).
  4. Architekt: Bei einem Architekten, der sowohl die Planung als auch die Bauüberwachung durchführt, kann kein konkreter Tätigkeitsschwerpunkt seinem Arbeitszimmer zugeordnet werden (BFH-Urteil vom 26.6.2003, IV R 9/03, BStBl II 2004 S. 50).
  5. Lehrer und Hochschullehrer: Weder Lehrer noch Hochschullehrer haben ihren beruflichen Mittelpunkt in ihrem Arbeitszimmer (BFH-Urteil vom 26.2.2003, VI R 125/01, BStBl II 2004 S. 72 und BFH-Urteil vom 27.10.2011, VI R 71/10, BStBl II 2012 S. 234).
  6. Richter: Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Richters liegt im Gericht (BFH-Urteil vom 8.12.2011, VI R 13/11, BStBl II 2012 S. 236).
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