Steuererklärung 2024: Das ist neu
Abgabefrist für die Steuererklärung 2024
Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist man verpflichtet, wenn ein bestimmter Grund vorliegt. Dann erfolgt eine sog. Pflichtveranlagung oder Veranlagung von Amts wegen.
Die Steuererklärung für 2024 muss bei Pflichtabgabe bis zum 31. Juli 2025 eingereicht werden, mit Fristverlängerung bis zum 30. April 2026, falls ein Steuerberater beauftragt wird. Bei der freiwilligen Abgabe (Antragsveranlagung, § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) haben Sie bis zum 31. Dezember 2028 Zeit, ohne dass Verspätungszuschläge drohen (§ 169 AO).
Für die Abgabe gelten folgende Fristen:
Steuerentlastung: Erhöhung des Grundfreibetrages
Der steuerliche Grundfreibetrag stellt sicher, dass der Anteil des Einkommens, der für den Lebensunterhalt absolut notwendig ist, nicht mit Steuern belastet wird (Existenzminimum). Zum 1.1.2024 wurde der Grundfreibetrag auf 11.784 Euro angehoben. Weitere Erhöhungen sind für 2025 (12.084 Euro) und 2026 (12.336 Euro) geplant ("Steuerfortentwicklungsgesetz", § 32a EStG).
Ist der Freibetrag für 2023 und 2024 zu niedrig?
Der Grundfreibetrag beträgt 2023 10.908 Euro und 2024 voraussichtlich 11.784 Euro. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entschied, dass diese Beträge nicht verfassungswidrig seien, ließ jedoch Revision zu (BFH, III R 26/24). Kläger bemängelten, dass der steuerliche Grundfreibetrag unter den Sozialleistungen (z.B. Bürgergeld) liege, was einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum darstelle.
Praxistipp: Einsprüche gegen Steuerbescheide für 2023 und 2024 können ruhend gestellt werden (§ 363 Abs. 2 AO).
Abbau der kalten Progression
Zur Vermeidung einer schleichenden Steuererhöhung werden die Steuertarif-Eckwerte um 6,3 % (2024), 2,5 % (2025) und 2 % (2026) angepasst. Dadurch greifen höhere Steuersätze erst bei einem höheren Einkommen.
Der neue Einkommensteuertarif 2024
Reichensteuer greift erst bei höherem Einkommen
Seit 2007 gibt es die sog. Reichensteuer, ein Steuerzuschlag von 3 Prozentpunkten für Bestverdiener. Der Spitzensteuersatz beträgt also in der obersten Proportionalzone 45%. Die Reichensteuer bleibt ab 2024 unverändert: Bei einem zu versteuernden Einkommen ab 277.826 Euro (Ledige) bzw. 555.651 Euro (Verheiratete) wird der Spitzensteuersatz von 45 % fällig (§ 32a Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Familienförderung 2024
Kindergeld und Kinderfreibetrag
Das Kindergeld beträgt weiterhin 250 Euro monatlich pro Kind. Ab 2025 wird das Kindergeld dann auf 255 Euro erhöht werden. Der Kinderfreibetrag für 2024 wurde auf 6.612 Euro (3.306 Euro je Elternteil) erhöht. Die Steueridentifikationsnummer des Kindes bleibt Voraussetzung für Kindergeld und Kinderfreibetrag.
Ausbildungsfreibetrag
Der Ausbildungsfreibetrag beträgt seit 2023 1.200 Euro. Er wird gekürzt, wenn das Kind nicht das gesamte Jahr die Voraussetzungen erfüllt oder in einem Land mit niedrigerem Lebensstandard lebt.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde 2023 auf 4.260 Euro erhöht. Der Erhöhungsbetrag von 240 Euro je weiterem Kind bleibt unverändert (§ 24b EStG).
Das Kindergeld beträgt weiterhin 250 Euro monatlich pro Kind. Der Kinderfreibetrag für 2024 wurde auf 6.612 Euro (3.306 Euro je Elternteil) erhöht. Die Steueridentifikationsnummer des Kindes bleibt Voraussetzung für Kindergeld und Kinderfreibetrag.
Neue Steuervergünstigungen für im Ausland lebende Kinder
Ab 2024 werden Steuervergünstigungen wie der Kinderfreibetrag, der BEA-Freibetrag (Betreuung, Erziehung, Ausbildung) und der Ausbildungsfreibetrag nicht mehr gekürzt, wenn das Kind in einem EU- oder EWR-Staat lebt. Eine Kürzung erfolgt nur noch bei Kindern in Nicht-EU-Ländern. Je nach Land kann der Freibetrag um bis zu drei Viertel gekürzt werden. Diese Änderung basiert auf einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das Diskriminierungen bei Familienleistungen innerhalb der EU verhindern soll.
Minijob-Grenze steigt auf 538 Euro
Die Minijob-Grenze stieg 2024 auf 538 Euro monatlich. 2025 wird sie auf 556 Euro erhöht. Diese Anpassungen folgen den Erhöhungen des Mindestlohns, der ab 2024 auf 12,41 Euro pro Stunde gestiegen ist.
Arbeitnehmer
Werbungskosten-Pauschbetrag bleibt bei 1.230 Euro
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde zum 1.1.2023 von 1.200 Euro auf 1.230 Euro angehoben (§ 9a Nr. 1 EStG). Wenn Sie keine einzelnen Werbungskosten geltend machen, wird auch 2024 ein Betrag von 1.230 Euro angesetzt. Nachweise sind nicht erforderlich.
Arbeitszimmer und Homeoffice: Neuregelung ab 2023
Seit 2023 können Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt werden, wenn es der berufliche Mittelpunkt ist, entweder in tatsächlicher Höhe oder pauschal bis 1.260 Euro. Wird das Arbeitszimmer nicht als Mittelpunkt genutzt, kann eine Tagespauschale von 6 Euro für bis zu 210 Tage angesetzt werden.
Die Pauschalen gelten nur einheitlich für das gesamte Jahr und werden mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag verrechnet. Tage im Homeoffice müssen dokumentiert werden.
Verpflegungspauschalen
Das Bundesfinanzministerium hat für 2024 neue länderspezifische Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge für beruflich veranlasste Auslandsreisen veröffentlicht. Arbeitnehmer können die Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten absetzen oder steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet bekommen. Übernachtungspauschbeträge dürfen nur vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden, tatsächliche Übernachtungskosten können hingegen abgesetzt werden, wenn sie nachgewiesen sind.
Für Länder wie Australien, Brasilien, Kanada, Italien, Spanien und andere wurden die Pauschalen angepasst. Diese gelten ab 2024 für berufliche Auslandsreisen und doppelte Haushaltsführung.
Neuer Übernachtungspauschbetrag für Berufskraftfahrer
Seit dem 1.1.2020 können Berufskraftfahrer, die in der Schlafkabine ihres Lkw übernachten, eine Übernachtungspauschale von 8 Euro pro Kalendertag zusätzlich zum Verpflegungspauschbetrag als Werbungskosten geltend machen. Ab dem 1.1.2024 wurde diese Pauschale auf 9 Euro erhöht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG). Dies gilt weiterhin für Ausgaben wie die Nutzung von Duschen, Toiletten oder die Reinigung der Schlafkabine.
Umzugskosten
Bei einem beruflich bedingten Umzug können Umzugskosten als Werbungskosten abgesetzt oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Dazu zählen Transport-, Reise- und Mietkosten sowie Maklergebühren. Sonstige Umzugsauslagen können pauschal geltend gemacht werden. Seit dem 1.6.2020 gibt es eine einheitliche Pauschale, unabhängig vom Familienstand, die sich zum 1.3.2024 erneut erhöht:
- Für Berechtigte: 964 Euro
- Für jede weitere Person (z.B. Ehepartner, Kinder): 643 Euro
- Bei nicht eingerichteter Wohnung: 193 Euro
Auch Nachhilfekosten für Kinder nach einem Umzug können bis zu 1.286 Euro abgesetzt werden.
Kapitalerträge
Erhöhung des Sparerpauschbetrages seit 2023
Der Sparerpauschbetrag wurde bereits 2023 auf 1.000 Euro für Ledige und 2.000 Euro für Verheiratete angehoben. Freistellungsaufträge werden von den Banken automatisch entsprechend angepasst. Wer noch keinen Freistellungsauftrag erteilt hat, sollte dies nachholen, um unnötige Steuerabzüge zu vermeiden. Ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bleibt weiterhin ausgeschlossen.
Vorabpauschale für thesaurierende Fonds 2024
Bei thesaurierenden Fonds, die Erträge nicht ausschütten, müssen Anleger jährlich eine Vorabpauschale versteuern. Diese wird nicht anhand der tatsächlichen Gewinne berechnet, sondern beträgt 70 % des Basiszinses der Bundesbank multipliziert mit dem Fondswert zu Jahresbeginn. Für 2024 liegt der Basiszins bei 2,29 %, woraus eine Vorabpauschale von 1,603 % resultiert. Die Vorabpauschale gilt als am 2. Januar 2025 zugeflossen.
Änderungen für Rentner und Pensionäre
Besteuerung der Renten
Für Rentner, die 2024 erstmals Rente beziehen, beträgt der steuerpflichtige Anteil 83 %. Ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro wird abgezogen.
Besteuerung der Pensionen
Versorgungsbezüge sind weiterhin voll steuerpflichtig. Der Versorgungsfreibetrag sinkt jährlich, für Ruheständler ab 2024 beträgt er 13,6 %, höchstens 1.020 Euro.
Verfassungsbeschwerde zur Doppelbesteuerung von Renten abgelehnt
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden gegen die Doppelbesteuerung von Renten abgewiesen. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied 2021, dass die Rentenbesteuerung im Wesentlichen verfassungsgemäß ist, und eine Doppelbesteuerung erst künftige Rentnerjahrgänge betreffen könnte. Betroffene müssen eine Doppelbesteuerung selbst nachweisen. Die Finanzverwaltung wird die Vorläufigkeitsvermerke in Steuerbescheiden voraussichtlich aufheben. Wer betroffen ist, sollte Einspruch einlegen und entsprechende Berechnungen vorlegen.
Kein Kostenabzug für das Arbeitszimmer
Rentner können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht für ihre Rentenverwaltung absetzen, da hierfür keine aktive Tätigkeit nötig ist. Bei freiberuflicher Tätigkeit kann der Kostenabzug erfolgen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet. Alternativ ist eine Tagespauschale von 6 Euro möglich. Renten und Pensionen sind nicht absetzbar, da sie ohne aktive Tätigkeit gezahlt werden.
Unterhalt an Bedürftige
Unterhaltshöchstbetrag
Der Unterhaltshöchstbetrag wurde 2024 auf 11.784 Euro angehoben und wird gekürzt, wenn der Unterhaltsempfänger Einkünfte über 624 Euro erzielt.
Unschädliche Vermögensgrenze unverändert niedrig
Wer unterhaltsberechtigte Angehörige unterstützt, kann die Zahlungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen (§ 33a Abs. 1 EStG). Unschädlich ist ein Vermögen des Empfängers bis zu einem Verkehrswert von 15.500 Euro. Bestimmte Vermögensgegenstände, wie selbst bewohnte Häuser oder Gegenstände, deren Verkauf einer Verschleuderung gleichkäme, gelten als Schonvermögen.
Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hat entschieden, dass die Vermögensgrenze von 15.500 Euro auch 2019 unverändert gilt. Im Urteilsfall obsiegte der Kläger, da Unterhaltsleistungen nicht sofort als Vermögen gelten (BFH-Urteil vom 29.2.2024, VI R 21/21). Eine Unterhaltsvorauszahlung von 500 Euro für Januar 2019 zählte nicht zum Vermögen des Sohnes, da sie erst 2019 bezogen wurde, wodurch sein Vermögen zum 1.1.2019 auf 15.450 Euro sank.
Weitere steuerliche Änderungen
Krankenversicherung: Familienversicherung
Familienangehörige sind beitragsfrei mitversichert, wenn ihr monatliches Einkommen 520 Euro nicht überschreitet.
Steuererleichterungen für Spenden
Spenden für Corona- oder Ukraine-Hilfe sind bis zu 20 % des Einkommens als Sonderausgaben absetzbar.
Steuererleichterungen nach dem Hochwasser 2024
Das Pfingst-Hochwasser 2024 im Saarland und andere Hochwasserschäden in Bayern und Baden-Württemberg führen oft zu erheblichen finanziellen Belastungen. Der Staat reagiert mit steuerlichen Erleichterungen, darunter Steuerstundungen, Sonderabschreibungen für Ersatzbeschaffungen und vereinfachte Nachweise für Spenden. Auch Landwirte und Unternehmen erhalten Unterstützung durch spezielle Katastrophenerlasse. Diese Maßnahmen helfen den Betroffenen, die Folgen der Katastrophen finanziell zu bewältigen.
Krankheitskosten: Sind Kosten für Diätverpflegung bei Zöliakie abzugsfähig?
Laut BFH (Beschluss vom 4.11.2021, VI R 48/18) sind Mehraufwendungen für eine glutenfreie Diät bei Zöliakie nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, da sie übliche Nahrungsmittel ersetzen. Gegen diese Entscheidung wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. 2 BvR 1554/23).
Praxistipp: Das Bundesverfassungsgericht prüft auch, ob Krankheitskosten generell um die zumutbare Eigenbelastung gekürzt werden müssen (Verfahren 2 BvR 1554/23 und 2 BvR 1579/22).
Wirtschafts-Identifikationsnummer: Zuteilung ab November 2024
Seti November 2024 erfolgt die Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), die bis 2026 abgeschlossen sein soll. Sie dient der eindeutigen Identifikation aller Unternehmen in Deutschland und soll die behördliche Kommunikation vereinfachen. Die W-IdNr. wird automatisch vergeben, kein Antrag nötig.
Hinweis: Die Steuernummer und IdNr. bleiben weiterhin bestehen. Weitere Infos und FAQs unter www.bzst.de.
Steuerbescheide: Verlängerung der Bekanntgabevermutung auf vier Tage
Ab dem 1.1.2025 wird die Frist für die Bekanntgabevermutung von Steuerbescheiden von drei auf vier Tage verlängert (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Dies gilt sowohl für postalische als auch für elektronische Bescheide, um längere Postlaufzeiten durch das "Postrechtsmodernisierungsgesetz" zu berücksichtigen.
Praxistipp: Fällt der vierte Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich die Bekanntgabe auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).
Steuererklärung 2024: Das ist neu
Das Finanzamt kann Ihre Steuererklärung in bestimmten Fällen auch vor den genannten Terminen einfordern. Achten Sie daher darauf, eventuelle Fristsetzungen durch das Finanzamt zu beachten, um Verspätungszuschläge zu vermeiden. Diese werden bei Fristversäumnis automatisch erhoben.
Sollten Sie absehen, dass Sie die Steuererklärung nicht rechtzeitig einreichen können, ist es ratsam, frühzeitig eine Fristverlängerung zu beantragen. Dies sollte möglichst vor dem 31. Juli 2025 geschehen. Das Finanzamt ist jedoch nicht verpflichtet, Ihrem Antrag zuzustimmen. Begründen Sie die Verlängerung mit nachvollziehbaren Gründen wie Krankheit, Dienstreise oder fehlenden Unterlagen.
Reichen Sie Ihre Steuererklärung nicht fristgerecht ein und hören nichts vom Finanzamt, erhalten Sie in der Regel eine Mahnung mit einer neuen Frist. Verpassen Sie auch diesen Termin, drohen Zwangsgelder und hohe Versäumniszuschläge.
Wenn Sie freiwillig eine Steuererklärung abgeben und nicht zur Abgabe verpflichtet sind, haben Sie deutlich mehr Zeit. Sie können Ihre Steuererklärung für das Steuerjahr 2024 bis zum 31. Dezember 2028 einreichen. Es ist jedoch ratsam, die Steuererklärung frühzeitig abzugeben, um auf eventuelle Rückzahlungen nicht zu lange warten zu müssen.