Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrages für 2024
Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen sind bis zum Unterhaltshöchstbetrag als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art absetzbar, ohne dass eine zumutbare Belastung angerechnet wird (§ 33a Abs. 1 EStG). Dieser abzugsfähige Höchstbetrag orientiert sich am steuerlichen Grundfreibetrag.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 13.12.1996, 1 BvR 1474/88) sind zwangsläufige Unterhaltsverpflichtungen mindestens in Höhe des Existenzminimums von der Besteuerung auszunehmen. Die Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages muss daher phasengleich auf den Abzug von Unterhaltsaufwendungen in § 33a Abs. 1 EStG übernommen werden. Im Jahre 2023 beträgt der Unterhaltshöchstbetrag 11.784 Euro.
Der Unterhaltshöchstbetrag wird häufig nicht in dieser Höhe gewährt, sondern gekürzt. Und zwar um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht gegeben sind, um eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers, die über den Anrechnungsfreibetrag von 624 EUR hinausgehen, sowie um ein, zwei oder drei Viertel, wenn der Unterhaltsempfänger in einem Land mit niedrigerem Lebensstandard lebt.
Lohnsteuer kompakt
Falls der Unterhaltszahler für den Unterhaltsempfänger auch Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung übernimmt, sind diese Beiträge seit 2010 über den Höchstbetrag hinaus absetzbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Beiträge an die bedürftige Person zahlen, damit diese ihre Beitragspflicht erfüllen kann, oder ob Sie die Beiträge direkt an das Versicherungsunternehmen leisten im Wege des abgekürzten Zahlungsweges.
Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrages für 2024
Unterhaltsleistungen: Übergabe von Bargeld für Angehörige im Ausland absetzbar
Viele ausländische Mitbürger in Deutschland unterstützen finanziell ihre Familienangehörigen im Heimatland. Dabei stellt das Finanzamt hohe Anforderungen an den Nachweis der Unterhaltszahlungen und der Bedürftigkeit der Empfänger. Überweisungen über Mittelspersonen oder Transportunternehmen werden in der Regel nicht anerkannt (BMF-Schreiben vom 7.6.2010).
Eine Ausnahme gilt nur in besonderen Fällen, etwa bei Krisensituationen im Wohnsitzstaat, wenn keine andere Zahlungsmethode möglich ist. In diesen Fällen müssen die Identität der Mittelsperson, der Reiseverlauf und der genaue Nachweis der Geldübergabe lückenlos dokumentiert werden. Dazu gehören Belege wie Fahrkarten, Tankquittungen, Grenzübertrittsvermerke oder Flugscheine.
Ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg von 2016 hat jedoch bestätigt, dass Unterhaltszahlungen an nahe Angehörige im Ausland – in diesem Fall nach Italien – steuerlich absetzbar sind. Das Gericht erkannte die Zahlungen an, nachdem der Geldbote als Zeuge glaubhaft bestätigt hatte, dass die Geldübergaben regelmäßig und vertrauenswürdig erfolgten (FG Baden-Württemberg vom 21.7.2015, 8 K 3609/13).
Abzug von Unterhaltsleistungen
Das Bundesfinanzministerium hat in einem Erlass von 2022 die Details zur steuerlichen Absetzbarkeit von Unterhaltsleistungen klargestellt (BMF-Schreiben vom 6.4.2022, IV C 8-S 2285/19/10002 :001 und 10003 :001). Die wichtigsten Punkte sind:
- Nachweis der Zahlungen: Unterhaltszahlungen müssen durch Bank- oder Postbelege nachgewiesen werden, die den Empfänger eindeutig identifizieren. Bei mehreren unterstützten Personen im selben Haushalt reicht es, wenn die Belege auf eine Person ausgestellt sind.
- Alternative Zahlungswege: Bei Zahlungen auf Konten, die nicht auf den Namen des Empfängers lauten, wird zusätzlich eine Bankbescheinigung über die Kontovollmacht verlangt.
- Bargeldzahlungen: Diese sind möglich, aber es gelten strenge Nachweispflichten. Neben Abhebungsbelegen und Empfängerbestätigungen müssen die Übergabe und die Reise, die maximal zwei Wochen dauern darf, genau dokumentiert werden.
- Familienheimfahrten: Unter bestimmten Bedingungen sind Reisen des Steuerpflichtigen zu seiner Familie im Ausland steuerlich absetzbar. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Ehepartner im Inland lebt und nur Kinder oder Eltern im Ausland besucht werden.
- Empfängerbestätigung: Jede Geldübergabe muss durch eine sofort ausgestellte Quittung bestätigt werden, die den Namen, die Adresse, das Datum, den Übergabeort und die Unterschrift des Empfängers enthält. Später ausgestellte Bestätigungen werden nicht anerkannt.
Der absetzbare Unterhaltsbetrag beträgt bis zu 11.784 Euro pro Jahr (2024), wobei eigene Einkünfte des Empfängers über 624 Euro angerechnet werden. In Ländern mit niedrigerem Lebensstandard wird der Höchstbetrag um bis zu drei Viertel gekürzt.
Achtung
Wichtig: Unterhaltsleistungen können nur für das laufende Jahr steuerlich berücksichtigt werden. Bei unterjähriger Zahlung wird der Höchstbetrag anteilig auf das Jahr verteilt (BFH-Urteil vom 25.4.2018, VI R 35/16).
Unterhaltsleistungen: Übergabe von Bargeld für Angehörige im Ausland absetzbar
Vermeiden Sie rückwirkende Zahlungen
Eine rückwirkende Zahlung ist nicht möglich, d.h. ein im August überwiesener Betrag kann nur für den Unterhalt im August oder den Folgemonaten bestimmt sein. Beziehen sich die Unterstützungsleistungen nicht auf das gesamte Kalenderjahr, sondern nur auf einzelne Monate, wird der Höchstbetrag für Unterstützungsleistungen entsprechend gekürzt.
Vermeiden Sie rückwirkende Zahlungen
Sind Unterhaltsleistungen Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen?
Sind Unterhaltsleistungen Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen?
Unterhaltsleistungen an Ihren geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehepartner können entweder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Diese Entscheidung gilt für die gesamte Unterhaltsleistung, das heißt, Sie können nicht einen Teil als Sonderausgaben und den anderen Teil als außergewöhnliche Belastung angeben. Welche Variante günstiger ist, hängt vom individuellen Fall ab.
Sonderausgaben:
Bei höheren Unterhaltszahlungen empfiehlt sich oft der Abzug als Sonderausgaben, da die Steuerersparnis höher sein kann. Der Unterhaltspflichtige kann bis zu 13.805 Euro jährlich plus die übernommenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Unterhaltsempfängers absetzen. Allerdings muss der Empfänger zustimmen und die Zahlungen als Einkommen versteuern. Die Zustimmung erfolgt über die "Anlage U".
Außergewöhnliche Belastungen:
Der Abzug als außergewöhnliche Belastung ist einfacher, da keine Zustimmung des Ex-Partners erforderlich ist. Hier können Sie bis zu 11.784 Euro jährlich plus die für den Unterhaltsempfänger gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge absetzen (Stand 2024).
Zusammenveranlagung im Trennungsjahr:
Im Jahr der Trennung ist die Zusammenveranlagung häufig steuerlich attraktiver. In diesem Fall sind Unterhaltszahlungen in dem Jahr nicht absetzbar.
Sind Unterhaltsleistungen Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen?
Wie kann ich Unterhalt an eine bedürftige Person absetzen?
Unterhaltszahlungen an bedürftige Angehörige können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden, ohne dass eine zumutbare Belastung angerechnet wird. Dabei ist zu beachten, dass das Finanzamt diese Zahlungen nur anerkennt, wenn sie im Verhältnis zu Ihrem Nettoeinkommen stehen. Nach Abzug der Unterhaltszahlungen muss Ihr Einkommen ausreichen, um Ihren eigenen Lebensunterhalt sowie den Ihres Partners und Ihrer Kinder zu sichern. Diese Grenze wird als Opfergrenze bezeichnet.
Keine Opfergrenze bei Unterhaltszahlungen an Ex-Partner
Die Opfergrenze gilt nicht für Unterhaltszahlungen an Ihren Ex-Partner, dauerhaft getrennt lebenden Partner oder einen bedürftigen Lebenspartner, mit dem Sie in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Berechnung der Opfergrenze
Die Opfergrenze wird anhand Ihres Nettoeinkommens berechnet, das unter anderem Lohn, Kindergeld und Arbeitslosengeld abzüglich Steuern, Sozialabgaben und Werbungskosten umfasst. Für jedes volle 500 Euro Nettoeinkommen beträgt die Opfergrenze 1 Prozent. Bei Ehepaaren wird das gemeinsame Einkommen berücksichtigt. Maximal werden jedoch 50 Prozent des Nettoeinkommens anerkannt. Der Prozentsatz reduziert sich um 5 Prozent pro Kind, für das Sie Kindergeld erhalten, sowie um 5 Prozent für den Ehepartner, maximal jedoch um 25 Prozent.
Beispiel zur Berechnung der Opfergrenze
Sie sind verheiratet, haben zwei Kinder und unterstützen Ihre Eltern mit 9.000 Euro pro Jahr. Ihr Nettoeinkommen beträgt 24.000 Euro im Jahr.
- Nettoeinkommen: 24.000 Euro
- 1 Prozent je 500 Euro = 48 Prozent
- Abzug für Ehepartner: -5 Prozent
- Abzug für zwei Kinder: -10 Prozent
- Verbleibende Opfergrenze: 33 Prozent
Ihre Opfergrenze beträgt somit 33 Prozent von 24.000 Euro, also 7.920 Euro. Von den 9.000 Euro Unterhaltszahlungen werden 7.920 Euro anerkannt.
Unterhaltshöchstbetrag
Im Jahr 2024 liegt der Unterhaltshöchstbetrag bei 11.784 Euro. Dieser Betrag kann erhöht werden, wenn Sie zusätzlich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den Unterhaltsempfänger übernehmen.
Wie kann ich Unterhalt an eine bedürftige Person absetzen?
Kann ich auch einmalige Zahlungen angeben?
Auch gelegentliche oder einmalige Unterhaltsleistungen sind im Rahmen der Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen steuerlich abziehbar.
Bei einer einmaligen Unterhaltszahlung nimmt das Finanzamt stets an, das diese dem Unterhaltsbedarf bis zum Jahresende dienen soll. Der Unterhaltshöchstbetrag wird dann für die vorangegangenen Monate um jeweils ein Zwölftel gekürzt wird. Leisten Sie also eine Zahlung im September wird der Unterhaltshöchstbetrag um 8/12 gekürzt. Leisten Sie dagegen die Einmalzahlung gleich im Januar, wird der Unterhaltshöchstbetrag nicht gekürzt. Eine Unterhaltsleistung im Januar sichert somit den vollen Unterhaltshöchstbetrag für das ganze Jahr, wenn die unterstützte Person auch das ganze Jahr bedürftig ist. Die Unterhaltszahlung soll immer zur Deckung des Lebensbedarfs bis zur nächsten Zahlung reichen. Ob diese Zahlungen den anteiligen Höchstbetrag erreichen, spielt keine Rolle.
Ausnahme
Unterhaltszahlungen an den Ehegatten können immer bis zum Unterhaltshöchstbetrag abgezogen werden, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Zahlung erfolgt.
Kann ich auch einmalige Zahlungen angeben?
Wie hoch ist die Vermögensgrenze für steuerlich absetzbare Unterhaltszahlungen?
Wer einen unterhaltsberechtigten Angehörigen unterstützt, kann diese Zahlungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen (§ 33a Abs. 1 EStG). Eine zentrale Bedingung ist, dass die unterhaltene Person nur über geringes Vermögen verfügt. Die Vermögensgrenze liegt bei 15.500 Euro. Überschreitet das Vermögen diesen Wert, können die Zahlungen nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Schonvermögen wie ein selbst bewohntes Haus oder unverkaufbare Gegenstände bleiben unberücksichtigt.
Aktuelle Entscheidung des BFH
Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte, dass die Vermögensgrenze auch 2019 bei 15.500 Euro lag (Urteil vom 29.02.2024, VI R 21/21). Im Fall des Klägers, der Unterhaltszahlungen für seinen Sohn geltend machte, wurde die Entscheidung des Finanzamts, den Abzug abzulehnen, korrigiert. Der Sohn hatte am 1. Januar 2019 ein Bankguthaben von 15.950 Euro, das jedoch eine Unterhaltsvorauszahlung von 500 Euro für Januar 2019 beinhaltete. Der BFH entschied, dass diese Zahlung nicht in die Vermögensberechnung einfließen darf, da sie erst 2019 als Einkommen gilt (§ 11 EStG). Somit lag das Vermögen des Sohnes unter der Grenze.
Begründung für die unveränderte Vermögensgrenze
Obwohl die Vermögensgrenze seit 1975 unverändert ist, sieht der BFH keinen Anpassungsbedarf. Die Grenze liegt deutlich über dem steuerlichen Grundfreibetrag von 9.168 Euro (2019), was Bedürftigen einen gewissen „Notgroschen“ erlaubt. Zudem zählen monatliche Unterhaltsleistungen erst dann zum Vermögen, wenn sie nicht verbraucht wurden.
Fazit: Die Vermögensgrenze von 15.500 Euro bleibt trotz Inflation bestehen. Unterstützungszahlungen sind weiterhin steuerlich absetzbar, solange die Vermögensgrenze eingehalten wird.
Wie hoch ist die Vermögensgrenze für steuerlich absetzbare Unterhaltszahlungen?