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Keine Kürzung um Zuschüsse aus einem Bonusprogramm

Keine Kürzung der Sonderausgaben durch Zuschüsse aus Bonusprogrammen

Viele gesetzliche Krankenkassen bieten Bonusprogramme nach § 65a SGB V an, um gesundheitsbewusstes Verhalten zu fördern. Solche Bonuszahlungen sind keine Beitragsrückerstattungen und mindern daher nicht die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Zu diesen geförderten Maßnahmen zählen etwa:

  • Vorsorgeuntersuchungen,
  • Impfungen,
  • gesunde Ernährung,
  • sportliche Aktivitäten.

Die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge zur Krankenversicherung bleiben also ungekürzt, wenn die Bonuszahlungen zur Förderung eines solchen Verhaltens dienen (BFH-Urteil vom 1.6.2016, X R 17/15; BFH-Urteil vom 6.5.2020, X R 16/18).

Es gibt jedoch weiterhin Leistungen, die als echte Beitragsrückerstattungen gelten und den Sonderausgabenabzug mindern.

Bonuszahlungen vs. Beitragsrückerstattungen

Das Bundesfinanzministerium hat die Abgrenzung zwischen Bonuszahlungen und Beitragsrückerstattungen präzisiert (BMF-Schreiben vom 16.12.2021):

  • Prämien nach § 53 SGB V: Zahlungen für Programme wie die hausarztzentrierte Versorgung gelten als Beitragsrückerstattung und mindern die abziehbaren Sonderausgaben.
  • Bonuspunkte: Wenn der Bonus in Form von Punkten gewährt wird, müssen diese in Euro umgerechnet und als Beitragsrückerstattung gemeldet werden.
  • Familienversicherte: Bonuszahlungen für familienversicherte Personen werden dem Hauptversicherten zugerechnet.
  • Basiskrankenversicherung: Boni für Maßnahmen, die durch den Basisschutz der Krankenversicherung abgedeckt sind, wie Vorsorgeuntersuchungen, gelten als Beitragsrückerstattungen.
  • Kosten für privat finanzierte Gesundheitsmaßnahmen: Bonuszahlungen für privat finanzierte Gesundheitsleistungen wie Osteopathie oder eine Sportvereinsmitgliedschaft stellen keine Beitragsrückerstattung dar und mindern den Sonderausgabenabzug nicht.
Vereinfachungsregel bis 150 Euro

Bonuszahlungen nach § 65a SGB V bis zu 150 Euro pro Jahr und versicherter Person gelten pauschal als nicht den Sonderausgabenabzug mindernd. Wird dieser Betrag überschritten, muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass es sich nicht um eine Beitragsrückerstattung handelt. Diese Regelung galt ursprünglich für Zahlungen bis Ende 2023 und wurde auf Zahlungen bis zum 31. Dezember 2024 verlängert (BMF-Schreiben vom 28.12.2023).

Tipps zur Überprüfung
  • Prüfen Sie Ihren Steuerbescheid: Die Krankenkassen sind verpflichtet, der Finanzverwaltung elektronisch mitzuteilen, ob eine Zahlung den Sonderausgabenabzug mindert. Aufgrund möglicher Fehler in den Meldungen sollten Sie Ihre Steuerbescheide daraufhin überprüfen, ob die richtigen Werte angesetzt wurden.
  • Privatversicherungen: Anders als bei gesetzlichen Krankenkassen, gelten Bonuszahlungen privater Krankenversicherungen zur Förderung kostenbewussten Verhaltens als Beitragsrückerstattung und mindern die Sonderausgaben, wenn die Boni unabhängig davon gewährt werden, ob Ihnen tatsächlich Kosten entstanden sind (BFH-Urteil vom 16.12.2020, X R 31/19).
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