Welche Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung werden steuerliche gefördert?
Das Klimaschutzprogramm sorgt mit ausgeweiteten Förderprogrammen dafür, dass möglichst viele Eigentümer/innen bei Bedarf zeitnah in die Modernisierung ihrer Wohnungen investieren können. Im Rahmen des Klimaschutzprogramms werden die folgenden Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung gefördert:
- Wärmedämmung von Wänden
- Wärmedämmung von Dachflächen
- Wärmedämmung von Geschossdecken
- Erneuerung von Fenstern oder Außentüren
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
- Erneuerung der Heizungsanlage
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen.
Darüber hinaus werden die energetische Baubegleitung und Fachplanung steuerlich gefördert.
Für diese Maßnahmen gelten technische Mindestanforderungen, die für eine Förderung erfüllt sein müssen. Aus diesem Grund kann die Steuerermäßigung nach § 35c nur in Anspruch genommen werden, wenn eine entsprechende Bescheinigung zusammen mit der Steuererklärung eingereicht wird. Die Bescheinigung kann von einem Fachunternehmen oder einem Energieberater (eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 Energieeinsparverordnung) bestätigt werden.
Tipp
Zugegebenermaßen denkt man bei energetischen Maßnahmen in erster Linie an Wärmedämmungen, die Erneuerung von Fenstern und Außentüren oder die Erneuerung der Heizungsanlage. Etwas weniger bekannt ist, dass seit 2021 auch der "sommerliche Wärmeschutz" förderfähig ist. Dies ergibt sich - etwas versteckt - aus der Anlage 4a zur ESanMV.
Dort heißt es konkret: "Gefördert wird der Ersatz oder erstmalige Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung zum Beispiel über Lichtlenksysteme oder strahlungsabhängige Steuerung. Dabei sind die Vorgaben der DIN 4108-2:2013-02 zum sommerlichen Mindestwärmeschutz einzuhalten."
Die "Zweite Verordnung zur Änderung der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung" hat Änderungen in die "Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) - Einzelmaßnahmen" übertragen, um den technischen Gleichlauf der Förderungen sicherzustellen. Dies beinhaltet die Streichung der Förderung von gasbetriebenen Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen sowie Anpassungen an Gebäude- und Wärmenetzanforderungen. Für Biomasseheizungen werden die BEG-Änderungen zu Raumheizungsnutzungsgrad und Feinstaub umgesetzt.
Diese Verordnung gilt für Maßnahmen ab dem 31. Dezember 2022.
Welche Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung werden steuerliche gefördert?
Wie hoch ist die Förderung für eine energetische Gebäudesanierung?
Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen in Anspruch genommen werden, die zeitlich unabhängig voneinander erfolgen können.
Bei Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung sind 20 % der Aufwendungen (max. 40.000 Euro pro Wohnobjekt).
Die Förderung verteilt sich auf drei Jahre. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr können jeweils 7 % der Aufwendungen (max. 14.000 Euro jährlich), im dritten Jahr noch einmal 6 % der Aufwendungen (max. 12.000 Euro) von der Steuerschuld abgezogen werden.
Bei der energetischen Baubegleitung und Fachplanung sind abweichend davon 50 % der anfallenden Kosten abzugsfähig. Fachlich qualifizierte Energieberater für die Planung und Baubegleitung energetischer Sanierungsvorhaben finden Sie deutschlandweit u.a. unter www.energie-effizienz-experten.de.
Die Förderung kann von einer Vielzahl von Wohneigentümern in Anspruch genommen werden. Die steuerliche Förderung trat zum 1.1.2020 in Kraft. Der Abzug erfolgt direkt von der individuellen Steuerschuld.
Wie hoch ist die Förderung für eine energetische Gebäudesanierung?
Welche Alternativen gibt es zur steuerlichen Förderung?
Alternativ zur steuerlichen Förderung können öffentliche Gebäudeförderprogramme genutzt werden. Dazu zählen u.a. zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse, die u.a. von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW-Bank), dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sowie landeseigenen Förderbanken angeboten werden.
Wenn Sie eines dieser Förderprogramme in Anspruch nehmen, ist allerdings eine gleichzeitige steuerliche Förderung derselben energetischen Sanierungsmaßnahme nicht möglich.
Unschädlich ist, wenn Sie ausschließlich für eine Energieberatung Zuschüsse erhalten haben. In diesem Fall kann für die Kosten der Energieberatung keine Steuerermäßigung mehr beansprucht werden. Für die aufgrund der Energieberatung durchgeführten energetischen Maßnahmen, für die keine öffentlichen Förderungen in Anspruch genommen wurden, kann die Steuerermäßigung aber beantragt werden.
Welche Alternativen gibt es zur steuerlichen Förderung?
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden kann.
Voraussetzungen für die Steuerermäßigung bei energetischen Maßnahmen nach § 35c EStG
Um die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen gemäß § 35c EStG in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Eigennutzung der Immobilie: Das Objekt muss zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder unentgeltlich an andere Personen überlassen werden.
- Lage der Immobilie: Das Wohngebäude muss sich im Inland oder im Gebiet der EU bzw. des EWR befinden.
- Alter der Immobilie: Bei Beginn der energetischen Maßnahme muss das Wohngebäude oder die Wohnung mindestens 10 Jahre alt sein.
- Bescheinigung nach der Energieeinsparverordnung (EnEV): Es muss eine Bescheinigung nach § 21 EnEV von einem Fachunternehmen oder einem Energieberater vorliegen. Diese Bescheinigung wird grundsätzlich für den oder die Eigentümer des Objekts ausgestellt.
- Rechnung mit korrekten Angaben: Sie müssen eine Rechnung erhalten haben, die die folgenden Angaben enthält:
- Die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen.
- Die Arbeitsleistung des Fachunternehmens.
- Die Adresse des begünstigten Objekts.
- Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers: Die Zahlung muss unbar auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgen. Barzahlungen, Baranzahlungen, Barteilzahlungen oder Barschecks sind nicht förderfähig.
Besonderheiten und Hinweise
- Ratenzahlungen: Die Steuerermäßigung kann erst nach vollständiger Bezahlung der Rechnung in Anspruch genommen werden. Teilzahlungen oder Ratenzahlungen führen erst mit der letzten Zahlung zur Ermäßigung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden: Erst wenn der komplette Rechnungsbetrag gezahlt wurde, kann die Steuerermäßigung greifen (BFH-Urteil vom 18.5.2017).
- Vollständige Begleichung der Rechnung: Die Maßnahme gilt erst dann als abgeschlossen, wenn die Rechnung vollständig beglichen ist. Teilzahlungen sind nicht ausreichend, um im jeweiligen Steuerjahr die Ermäßigung zu beanspruchen.
- Kombination mit anderen Steuerermäßigungen: Wird die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG (Handwerkerleistungen) für die Arbeitskosten einer energetischen Maßnahme in Anspruch genommen, ist eine zusätzliche Förderung nach § 35c EStG ausgeschlossen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Ehepaar ließ 2021 einen neuen Heizkessel einbauen. Die Gesamtkosten beliefen sich auf 8.000 Euro. Das Paar zahlte monatlich 200 Euro in Raten. Im Jahr 2021 wurden nur 2.000 Euro bezahlt. Das Finanzamt lehnte die Steuerermäßigung ab, da die vollständige Zahlung erst 2024 erfolgen würde. Erst mit der letzten Zahlung kann die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen in Anspruch genommen werden.
Fazit
Um die Steuerermäßigung nach § 35c EStG zu erhalten, müssen Sie sicherstellen, dass die Rechnung vollständig beglichen ist und dass alle formellen Anforderungen, wie die Ausstellung einer Bescheinigung und eine korrekte Rechnungsstellung, erfüllt sind. Achten Sie darauf, dass keine Barzahlungen getätigt werden, und planen Sie die Zahlung im jeweiligen Steuerjahr entsprechend, um die Ermäßigung zeitnah geltend zu machen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden kann.
Was gilt für Wohnungseigentümergemeinschaften?
Werden energetische Maßnahmen an einem aus mehreren selbstgenutzten Eigentumswohnungen bestehenden Gebäude durchgeführt, ist grundsätzlich für jede einzelne Eigentumswohnung eine Bescheinigung auszustellen. Es wird nicht beanstandet, dass das ausführende Fachunternehmen aus Vereinfachungsgründen eine Gesamtbescheinigung ausstellt, wenn es sich entweder um das Gesamtgebäude betreffende Sanierungsaufwendungen handelt oder die auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen entfallenden Aufwendungen den einzelnen Wohnungen klar und eindeutig zugeordnet werden können.
Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Interessen einen Verwalter bestellt, ist dieser als Auftraggeber zu adressieren. Es reicht in diesen Fällen aus, wenn der Verwalter die anteiligen auf das Miteigentum entfallenden Aufwendungen nach dem Verhältnis des Miteigentumsanteils aufteilt und dem einzelnen Wohnungseigentümer mitteilt.
Dazu erstellt der Verwalter eine der Anzahl der Berechtigten entsprechende Anzahl von Abschriften der Bescheinigung des Fachunternehmens, auf welcher er die Höhe der anteilig auf den jeweiligen Berechtigten entfallenden Aufwendungen am Gesamtgebäude für den jeweiligen Berechtigten vermerkt und die auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen entfallenden Aufwendungen den konkreten Wohnungseigentümern zuweist.
Was gilt für Wohnungseigentümergemeinschaften?
Welche Unternehmen können eine Fachbescheinigung ausstellen?
Jedes ausführende Fachunternehmen, welches die Anforderungen des § 2 der "Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung ESanMV" erfüllt.
Als "Fachunternehmen" gelten alle Unternehmen, die in den nachfolgend aufgeführten Gewerken tätig sind:
- Mauer- und Betonbauarbeiten,
- Stukkateurarbeiten,
- Maler- und Lackierarbeiten,
- Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten,
- Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten,
- Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten,
- Brunnenbauarbeiten,
- Dachdeckerarbeiten,
- Klempnerarbeiten,
- Glasarbeiten,
- Installateur- und Heizungsbauarbeiten,
- Kälteanlagenbau,
- Elektrotechnik und -installation,
- Metallbau,
- Ofen- und Heizungsbau,
- Rollladen- und Sonnenschutztechnik,
- Schornsteinfegerarbeiten, Fliesen-,Platten- und Mosaiklegerarbeiten,
- Betonstein- und Terrazzoherstellung,
- Fenstermontage (bei entsprechender Spezialisierung).
Bis 2021: Jede Person mit der Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen nach § 21 EnEV. Zu diesem Personenkreis gehören:
Energieberater, d.h. vom BAFA zugelassene Energieberater für das Förderprogramm "Energieberatung für Wohngebäude".
Energieeffizienz-Experten, die für das KfW-Förderprogramm "Energieeffizient Bauen und Sanieren – Wohngebäude" (KfW-Programme 151/152/153 und 430) gelistet sind.
Alle weiteren Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 EnEV (z.B. aufgrund eines in § 21 EnEV genannten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses in Verbindung mit einer Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens).
Voraussetzung ist, dass eine Person des oben angegebenen Personenkreises vom Bauherrn oder vom ausführenden Fachunternehmen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung beauftragt wurde. In der Bescheinigung des Energieberaters ist der Auftraggeber auszuweisen. Das Vorliegen der Ausstellungsberechtigung nach § 21 EnEV ist zu bestätigen.
Ab 2022: Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), die durch das Unternehmen oder den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme betraut worden ist.
Hinweis: Mit der Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 14. Juni 2021, BGBl. I S. 1780, wurde die ESanMV an die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude angepasst.
Welche Anforderungen für die Ausstellung solcher Bescheinigungen gelten, beschreibt das Bundesfinanzministerium ausführlich in einem Erlass (BMF-Schreiben vom 31.3.2020, IV C 1 - S 2296-c/20/10003).
Die "Zweite Verordnung zur Änderung der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung" hat Änderungen in die "Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) - Einzelmaßnahmen" übertragen, um den technischen Gleichlauf der Förderungen sicherzustellen. Dies beinhaltet die Streichung der Förderung von gasbetriebenen Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen sowie Anpassungen an Gebäude- und Wärmenetzanforderungen. Für Biomasseheizungen werden die BEG-Änderungen zu Raumheizungsnutzungsgrad und Feinstaub umgesetzt.
Diese Verordnung gilt für Maßnahmen ab dem 31. Dezember 2022.
Tipp
Die Kosten für den Energieberater sind abweichend von der allgemeinen Regelung in Höhe von 50 Prozent der Aufwendungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme zu berücksichtigen und nicht auf drei Jahre zu verteilen. Die Kosten für den Energieberater als auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung nach § 35c Absatz 1 EStG sind jeweils - wie die Aufwendungen für die energetische Maßnahme selbst - vom Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 40.000 EUR umfasst (BMF 14.1.2021, IV C 1 - S 2296-c/20/10004 :00, BStBl 2021 I S. 103 Rz. 50).
Welche Unternehmen können eine Fachbescheinigung ausstellen?