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Objekt



Wie wird selbstgenutztes Wohneigentum nach § 10f EStG gefördert?

Nach § 10f EStG sind Aufwendungen für Städtebausanierungsmaßnahmen i. S. d. § 177 des Baugesetzbuchs begünstigt, die für Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet aufgewendet werden. Entsprechendes gilt für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der  Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. Voraussetzung ist der Nachweis durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass Sie Baumaßnahmen in dem genannten Sinne durchgeführt und die Aufwendungen hierfür selbst getragen haben.

Ebenso können Aufwendungen für Baumaßnahmen an Baudenkmalen in der vorgenannten Weise wie Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen durch eine amtliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG können Sie nach Abschluss der Baumaßnahme berücksichtigen.

Steht das Objekt im Miteigentum (außer bei Ehegatten / Lebenspartnern) tragen Sie hier Ihren Anteil am Abzugsbetrag ein.

Die Abzugsbeträge nach § 10f EStG können Sie nur bei einem Gebäude beanspruchen. Ehegatten / Lebenspartner, die im Inland nicht dauernd getrennt leben, können die Begünstigung bei insgesamt zwei Gebäuden in Anspruch nehmen. Den Abzugsbetrag können Sie auch nicht in Anspruch nehmen, wenn erhöhte Absetzungen nach den §§ 82g, 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung für nach dem 31.12.1986 fertig gestellte Baumaßnahmen an einem selbst bewohnten Gebäude wie Sonderausgaben berücksichtigt worden sind (Objektbeschränkung).

Aktuelle Entscheidungen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Steuervergünstigung des § 10f EStG nur für ein Objekt und einmal im Leben genutzt werden kann. Dies tritt durch die Inanspruchnahme der Vergünstigung ein, und § 10f Abs. 3 EStG verhindert die Nutzung der Vergünstigung für mehrere Objekte in verschiedenen Veranlagungszeiträumen (BFH-Urteil vom 24.5.2023, X R 22/20).

Der Kläger hatte die Steuervergünstigung nach § 10f EStG für Erhaltungsmaßnahmen an seinem Eigenheim genutzt. Die Ausgaben erstreckten sich von 2006 bis 2013. In den Jahren 2014 und 2015 beantragte er erneut die Begünstigung für eine andere Wohnung, die ebenfalls unter Denkmalschutz stand. Das Finanzamt verweigerte den Abzug, da die Begünstigung nur für ein Objekt genutzt werden kann, was bereits bei der ersten Wohnung geschehen war.

Der BFH argumentiert, dass gemäß § 10f EStG der Steuerpflichtige die Abzugsbeträge nur für "ein" Gebäude in Anspruch nehmen kann. Es ist nicht möglich, sie später für ein anderes Gebäude abzuziehen, und nicht genutzte Teile des Begünstigungszeitraums gehen gegebenenfalls verloren.

 

Wie wird selbstgenutztes Wohneigentum nach § 10f EStG gefördert?


Feldhilfen

Allgemeine Feldhilfe

Die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG kann für Objekte geltend gemacht werden, die als Baudenkmale gelten oder in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsgebieten liegen.

Von der steuerlichen Förderung nach § 10f EStG können Sie profitieren, wenn das Objekt zu eigenen Wohnzwecken selbstgenutzt wird oder unentgeltlich an andere Personen überlassen wird.

Machen Sie erstmals Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend, reichen Sie bitte eine Einzelaufstellung ein, in der neben dem gezahlten Rechnungsbetrag auch das Rechnungsdatum, der Gegenstand der Leistung sowie das ausführende Unternehmen angegeben sind.

Handelt es sich um einen Ausbau oder eine Erweiterung einer eigengenutzten Wohnung?

Bei Ausbauten und Erweiterungen an einer eigengenutzten Wohnung bilden allein ihre Herstellungskosten (ohne Altbausubstanz) die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag.

Wurde das Objekt 2024 verkauft?

Geben Sie hier an, wenn das Objekt in 2024 verkauft wurde.

Datum der Anschaffung

Geben Sie hier das Datum der Anschaffung an.

Als Datum der Anschaffung zählt der Zeitpunkt, zu dem rechtlich Besitz, Nutzen und Lasten auf Sie übergegangen sind. Als Anschaffungsdatum geben Sie folglich den Zeitpunkt an, zu dem das Objekt an Sie übergeben wurde und Sie dieses auch nutzen konnten. Das Anschaffungsdatum ist somit nicht unbedingt mit dem Zeitpunkt der Bezahlung identisch.

Datum des Bauantrags

Geben Sie hier das Datum des Bauantrags an.

Als Datum des Bauantrags  zählt der Eingangsstempel der Behörde.

Datum der Fertigstellung

Geben Sie hier das Datum der Fertigstellung an.

Als Datum der Fertigstellung gilt der Zeitpunkt, an dem das Objekt bezugsfertig ist.

Datum des Bezugs

Für den Erhalt der Steuerbegünstigung ist es in der Regel eine wesentliche Voraussetzung, dass die das Objekt zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder kostenfrei an nahe Angehörige überlassen wird. Geben Sie hier das Datum des Bezugs an.

Datum des Baubeginns

Geben Sie hier das Datum des Baubeginns an.

Anschaffung / Herstellung des Gebäudes

Wählen Sie aus, ob das Objekt hergestellt (selbst gebaut) oder gekauft wurde.

Selbstgenutzte Wohnfläche

Geben Sie hier die selbstgenutzte Wohnfläche an, die auf eigengenutzten Wohnraum entfällt.

Innerhalb der selbstgenutzten Räume können einzelne Räume vermietet sein oder beruflich genutzt werden.

Sonstige Wohn- und Nutzflächen

Geben Sie hier die Größe der sonstigen Wohn- und Nutzflächen an.

Abzugsbetrag nach § 10f EStG

Summe der erfassten Abzugsbeträge nach § 10f EStG

Gesamtnutzfläche des Objekts

Gesamtnutzfläche des Objekts

Datum des Kaufvertrages

Geben Sie hier das Datum des Kaufvertrages an.

Anschrift(en) der weiterer Objekte

Hier können Sie die Anschrift weiterer Objekte erfassen, für die Sie eine Förderung beantragt haben.

Abzugsbetrag nach § 10e EStG

Die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG wird nicht unterstützt. Diese kann über die Anlage FW nur beantragt werden, wenn der Kaufvertrag bzw. Bauantrag vor dem 01.01.1996 gestellt wurde.

Wurde die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG nach gesonderter und einheitlicher Feststellung ermittelt?

Anteile an der Steuerbegünstigung nach § 10f EStG werden gesondert und einheitlich festgestellt, wenn mehrere Personen gemeinsam in den Genuss dieser steuerlichen Vergünstigung kommen, beispielsweise aufgrund ihrer Beteiligung an einer Personengesellschaft. Dieser Prozess gewährleistet, dass die Steuervergünstigung fair und in Übereinstimmung mit den individuellen Beteiligungen aufgeteilt und angewendet wird.

Die "einheitliche Feststellung" bedeutet, dass die steuerlichen Vorteile der Begünstigung gemeinsam ermittelt und betrachtet werden. Hierbei werden alle steuerlichen Aspekte, die sich aus dieser Vergünstigung ergeben, als Ganzes betrachtet.

Die "gesonderte Feststellung" bezieht sich auf die individuelle Zuordnung der steuerlichen Vorteile zu den beteiligten Personen. Jeder Beteiligte erhält seinen eigenen Anteil an der Steuervergünstigung, basierend auf seiner Beteiligungsquote oder seinem Anteil an der gemeinsamen Tätigkeit. Dieser individuelle Anteil wird dann für die persönliche Steuerberechnung genutzt.

Der Grund für dieses Verfahren besteht darin, sicherzustellen, dass die steuerlichen Vorteile gerecht und gemäß den individuellen Beteiligungen und den steuerlichen Gesetzen verteilt werden. Dies ist besonders wichtig, wenn mehrere Personen gemeinsam von den steuerlichen Begünstigungen gemäß § 10f EStG profitieren. Es stellt sicher, dass die Vorteile fair aufgeteilt und korrekt angewendet werden.

Welche Wohnförderung wollen Sie beantragen?

Um die Steuervergünstigung nach § 10f EStG in Anspruch zu nehmen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Immobilie muss selbst genutzt oder unentgeltlich überlassen werden.
  • Das Gebäude muss in einem Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet liegen oder unter Denkmalschutz stehen
  • Es muss eine Bescheinigung der zuständigen Behörde vorliegen, dass das Objekt unter Denkmalschutz steht bzw. in einem Sanierungsgebiet liegt.
  • In der Vergangenheit wurde kein Antrag auf Eigenheimzulage gestellt.
Wurde für das Objekt bereits ein Antrag auf Eigenheimzulage gestellt?*

Wurde in der Vergangenheit bereits ein Antrag auf Eigenheimzulage für das Objekt gestellt, kann die Steuervergünstigung nicht in Anspruch genommen werden.

Liegt das Objekt in einem Ferien- oder Wochenendgebiet?

Liegt das Objekt in einem Ferien- oder Wochenendgebiet, ist die Immobilie ggf. aufgrund von baurechtlichen Vorschriften nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet. Trifft dies auf Ihr Objekt zu, ist eine Steuerbegünstigung eventuell ausgeschlossen.

Die zuständige Behörde muss Ihnen eine Bescheinigung ausstellen, sollte das Objekt baurechtlich zum dauerhaften Wohnen zugelassen sein.

Wurden für weitere Objekte bereits Abzugsbeträge oder erhöhte Absetzungen beansprucht?

Den Abzugsbetrag nach § 10e des EStG können Sie nur für eine Wohnung in Anspruch nehmen (Objektbeschränkung).

Der begünstigte Ausbau oder die begünstigte Erweiterung einer Wohnung gelten ebenfalls als ein Objekt.

Wird der Abzugsbetrag für ein Folgeobjekt beansprucht?

Sie können die Steuervergünstigung ggf. auf ein Folgeobjekt übertragen, wenn das Objekt bis zum Ende des Förderzeitraums nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Das Folgeobjekt muss ebenfalls alle Voraussetzungen für die Steuervergünstigung erfüllen.

Eigentümer

Geben Sie bitte an, ob das Objekt Ihnen allein gehört oder es weitere Eigentümer gibt.

Sind Sie nicht allein Eigentümer des von Ihnen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudes (begünstigtes Objekt), so kann der Höchstbetrag der Steuerermäßigung für das gesamte begünstigte Objekt insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.

Tragen Sie den prozentualen Anteil an, der auf Sie entfallenden Miteigentumsanteil ein. Diese Angabe ist auch zu machen, wenn das Gebäude Ehegatten / Lebenspartnern gemeinsam gehört und die Aufteilung 50:50 beträgt.

Prozentualer Anteil

Tragen Sie den prozentualen Anteil an, der auf Sie entfallenden Miteigentumsanteile ein. Diese Angabe ist auch zu machen, wenn das Gebäude Ehegatten / Lebenspartnern gemeinsam gehört und die Aufteilung 50:50 beträgt.

Anzahl der Wohnungen

Bitte erfassen Sie die Anzahl der Wohnungen.

... davon eigengenutzt

Bitte erfassen Sie die Anzahl der eigengenutzten Wohnungen.


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