Wann sind Ausbildungskosten Sonderausgaben und wann Werbungskosten?
Zwischen Ausbildungs- und Fortbildungskosten wird wie folgt unterschieden:
(1) Ausbildungskosten sind nur die Aufwendungen für die erste berufliche Ausbildung und für ein Erststudium als Erstausbildung. Diese Kosten können Sie als Sonderausgaben absetzen, allerdings nur begrenzt bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro.
(2) Fortbildungskosten sind Kosten für alle Bildungsmaßnahmen, die nach der ersten beruflichen Ausbildung oder nach dem Abschluss des ersten Studiums getätigt werden. Das betrifft auch eine Umschulung zu einem anderen Beruf, Bildungsmaßnahmen im ausgeübten Beruf, Weiterbildungen im nicht ausgeübten Beruf oder ein Zweitstudium. Solche Kosten können Sie komplett als Werbungskosten absetzen. Wichtig ist jedoch, dass die Ausgaben in Zusammenhang mit dem Beruf stehen und Sie die Fortbildung nutzen wollen, um Einkünfte zu erzielen.
(3) Erst- oder Zweitstudium? Die Kosten für das Erststudium können Sie als Sonderausgaben nur begrenzt absetzen. Beim Zweitstudium sind die Kosten hingegen immer als Werbungskosten voll absetzbar - vorausgesetzt, es sollen auch Einkünfte erzielt werden. Das Zweit-Studium darf also nicht als Hobby betrieben werden, wie es z.B. manche Rentner machen.
Sie können Sonderausgaben nur im Jahr der Zahlung ansetzen. Wenn Sie also ein Student ohne zu versteuerndes Einkommen sind, haben Sie gar nichts von einem Sonderausgabenabzug. Machen Sie die Ausbildungskosten hingegen als Werbungskosten geltend, können Sie diesen finanziellen Verlust als Verlustvortrag in Ihr erstes Berufsjahr hinüberziehen, in dem Sie Einkommen erzielen. Sie müssen Ihre Aufwendungen dann als vorweggenommene Werbungskosten gelten machen.
Beispiel
Herr A und Frau B sind Studenten. Herr A hat bereits ein Studium abgeschlossen, Frau B nicht. Beide haben im betreffenden Jahr kein zu versteuerndes Einkommen, jedoch 4.500 Euro an Ausbildungskosten. Im Folgejahr haben beide eine ähnlich bezahlte Arbeitsstelle.
Da Frau B ein Erststudium absolviert hat, kann sie die Kosten hierfür nur in dem Jahr, in dem sie anfallen, als Sonderausgaben geltend machen. Ohne zu versteuerndes Einkommen in dem Jahr, hat sie jedoch keinen Steuervorteil.
Herr A hat ein Zweitstudium absolviert. Er kann die Ausbildungskosten in einer Steuererklärung für das betreffende Jahr als Werbungskosten angeben und erzielt damit einen Verlust. Diesen Verlust kann er auch noch in dem Jahr nach seinem Studium geltend machen, in dem er über ein zu versteuerndes Einkommen verfügt.
Im ersten Jahr nach dem Studium zahlt Herr A somit, bei gleichem Arbeitslohn, weniger Steuern als Frau B.
Erstausbildung: Wie stehen die Chancen auf vollen Werbungskostenabzug?
Aufwendungen für die erste Berufsausbildung und für das Erststudium als Erstausbildung, welche nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses (z.B. Lehre) absolviert werden, sind nach geltendem Recht nur begrenzt bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar, während die Kosten für jegliche Bildungsmaßnahmen nach abgeschlossener Berufsausbildung, auch für ein Erststudium nach einer Lehre, in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Nr. 7 und § 12 Nr. 5 EStG).
Aktuell hat das Bundesverfassungsgericht entschieden: Die derzeitige gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß. Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium als Erstausbildung nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz (BVerfG-Beschluss vom 19.11.2019, 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14, veröffentlicht am 10.1.2020).
Studienkosten: Wann sind sie steuerlich absetzbar?
Aufwendungen für ein Erststudium nach dem Abitur oder für eine erste Berufsausbildung außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses sind nur bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 und § 9 Abs. 6 EStG). Diese Begrenzung ist verfassungskonform. In anderen Fällen können die Studienkosten jedoch unbegrenzt als Werbungskosten oder bei Selbstständigen als Betriebsausgaben abgezogen werden, etwa bei einem Zweitstudium oder berufsbezogenen Bildungsmaßnahmen nach der Erstausbildung.
In folgenden Fällen sind Studienkosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abzugsfähig:
Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung: Zum Beispiel ein Studium nach einer Lehre (BFH-Urteil vom 18.6.2009, BStBl. 2010 II S. 816).
Erststudium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses: Etwa bei Offizieren, Berufssoldaten oder im dualen Studium.
Zweitstudium: Nach einem abgeschlossenen Erststudium, wenn das Studium in einem berufsbezogenen Zusammenhang steht.
Masterstudium: Da es ein abgeschlossenes Bachelor- oder anderes Studium voraussetzt, gilt es als Zweitstudium.
Promotion: Die Kosten einer Promotion sind als Werbungskosten absetzbar, sofern sie berufsbezogen ist.
MBA-Studium: Ein MBA ist ebenfalls ein Zweitstudium und die Kosten sind voll absetzbar.
Parallelstudiengänge: Wird ein zweiter Studiengang nach Abschluss des ersten fortgeführt, gelten die Kosten des zweiten Studiums als Werbungskosten.
Referendariat: Bei Juristen und Lehramtsanwärtern sind die Aufwendungen nach dem ersten Staatsexamen voll absetzbar.
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Sonderfall: Studienwechsel ohne Abschluss: Wechselt ein Student den Studiengang ohne Abschluss des ersten Studiums, beispielsweise von Rechtswissenschaften zu Medizin, ist der neue Studiengang kein Zweitstudium. In diesem Fall können die Aufwendungen nur bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Erststudium: Unterkunftskosten für das Erststudium korrekt absetzen?
Aufwendungen für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung sind in unbegrenzter Höhe als - vorab entstandene - Werbungskosten absetzbar. Hingegen sind Kosten eines Studiums als Erstausbildung nach dem Abitur lediglich begrenzt bis 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar.
Da Kinder im Studium meist finanziell nicht so gut ausgestattet sind, übernehmen die Eltern vielfältige Ausgaben für die Ausbildung. Oftmals wollen Vermieter den Mietvertrag für die Studentenbude auch nur mit den Eltern des Studierenden abschließen. Die Frage ist, ob das Kind die Miete und die Maklerprovision als seine Werbungskosten oder Sonderausgaben für sein Erststudium geltend machen kann, obwohl diese von den Eltern bezahlt wurden. Aktuell war das Niedersächsische Finanzgericht mit dem Fall befasst.
Der Mietvertrag für die Studentenbude wurde auf den Namen des Vaters abgeschlossen. Der Vater hat die Kosten der Unterkunft vollständig getragen. Dabei ist nach Auffassung der Richter zwischen der Maklerprovision und den laufenden Mietzahlungen zu unterscheiden. Während die Maklerprovision als Werbungskosten des Kindes anerkannt wird, werden die Mietzahlungen als Werbungskosten abgelehnt (FG Niedersachsen vom 25.2.2016, 1 K 169/15).
Bei der Maklergebühr handelt es sich um eine Leistung der Eltern im "abgekürzten Vertragsweg". Die Eltern kaufen in eigenem Namen für das Kind Dinge ein, erteilen Aufträge, schließen Verträge ab und leisten dafür selbst die geschuldete Zahlung. Da der Vater die Wohnung für das Erststudium angemietet hat, erfolgt die darauf beruhende Zahlung der Maklerprovision im Interesse des Kindes und seines Studiums. Das Kind darf die Zahlung der Eltern als seine Werbungskosten geltend machen.
Anders liegt der Fall bei den laufenden Mietzahlungen. Zwar erfolgen auch diese im "abgekürzten Vertragsweg", doch hier gibt es eine Ausnahme. Der Werbungskostenabzug ist nicht zulässig, wenn die Zahlungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geleistet werden. In diesen Fällen leistet der Dritte stets auf eigene Rechnung und wendet dem Begünstigten nur ein Nutzungsrecht zu. Ein solches Dauerschuldverhältnis ist ein Mietverhältnis. Hier verweigert der Fiskus die steuerliche Anerkennung von Drittaufwand (BMF-Schreiben vom 7.7.2008, BStBl. 2008 I S. 717). Nicht absetzbar sind also Mietzahlungen beim Sohn, wenn der Vater den Mietvertrag abgeschlossen hat und die Miete zahlt.
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Die Frage, ob im Fall des abgekürzten Vertragsweges die Abziehbarkeit von Mieten und Maklerprovision unterschiedlich beurteilt werden kann, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.
Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung empfiehlt sich, dass der Mietvertrag auf den Studierenden lautet und die Eltern nur als Mietbürge und nicht als Mieter im Vertrag aufgenommen werden. Dann erfolgen die Mietzahlungen der Eltern an den Vermieter im "abgekürzten Zahlungsweg".
Ferner können Sie auch die Zahlungen an das Kind leisten, und das Kind könnte dann die Miete an den Vermieter zahlen (sog. Geldschenkung).
Aktuell hat das Bundesverfassungsgericht übrigens entschieden, dass die derzeitige gesetzliche Regelung verfassungsgemäß ist. Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium als Erstausbildung nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz (BVerfG-Beschluss vom 19.11.2019, 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14, veröffentlicht am 10.1.2020). Insofern werden sich Fragen rund um den Abzug von Kosten im Zusammenhang mit dem Studium oftmals nur noch bei einem Zweit- oder Aufbaustudium ergeben bzw. bei einem Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung.
Im Rahmen des dualen Studiums absolvieren die Studierenden mehrere praktische Studiensemester in Betrieben außerhalb der Hochschule. Mit seinem solchen Betrieb hat der Student einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen, der Regelungen zu den Pflichten des Betriebes und des Studenten enthält und sogar eine monatliche Ausbildungsvergütung vorsieht.
(1)Bis 2013 gilt ebenso wie die Universität oder Fachhochschule auch der Ausbildungsbetrieb nicht als "regelmäßige Arbeitsstätte". Denn eine Bildungsmaßnahme ist stets nur vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt. Deshalb sind die Fahrten zur Firma ebenfalls in tatsächlicher Höhe bzw. mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent je Fahrtkilometer absetzbar, und bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden kann ein Verpflegungspauschbetrag von 6 EUR angesetzt werden (BFH-Urteil vom 16.1.2013, VI R 14/12).
(2) Seit 2014 wird bei einem Studium in Vollzeit die Bildungsstätte - also die Universität oder Fachhochschule - per Gesetz als "erste Tätigkeitsstätte" deklariert - allerdings nur dann, wenn die Ausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses stattfindet (§ 9 Abs. 4 Satz 8 EStG). Das duale Studium aber erfolgt stets im Rahmen eines Dienst- bzw. Ausbildungsdienstverhältnisses. Was gilt dann?
Aktuell erläutert die OFD Niedersachsen, wie eine Ausbildung im dualen System steuerlich zu beurteilen ist und was als Werbungskosten absetzbar ist: Die Auszubildenden werden durch ihren Ausbildungsvertrag bzw. Beamtenanwärter durch ihre Einstellungsverfügung einem bestimmten Betrieb zugewiesen. Diese Zuordnung umfasst die gesamte Ausbildung und somit den gesamten Zeitraum des Dienstverhältnisses (OFD Niedersachsen vom 2.8.2016, S 2353-133-St 215).
Da es hier um eine dauerhafte Zuordnung handelt, stellt der Ausbildungsbetrieb die erste Tätigkeitsstätte dar. Daher sind die Fahrten von der Wohnung dorthin lediglich mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer absetzbar, Verpflegungspauschbeträge werden nicht berücksichtigt.
Werden die Auszubildenden bzw. Anwärter von ihrer ersten Tätigkeitsstätte vorübergehend in einen anderen Betrieb abgeordnet, handelt es sich um eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit. Hierfür können die Fahrten mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent je Fahrtkilometer sowie Verpflegungspauschbeträge und Übernachtungskosten geltend gemacht werden.
Auch bei den Fahrten zwischen Wohnung und Unterrichtsstätte im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften handelt es sich um Auswärtstätigkeiten. Auch hierfür können Reisekosten nach Reisekostengrundsätzen beansprucht werden.
Werden die Auszubildenden bzw. Anwärter von ihrer ersten Tätigkeitsstätte für die Teilnahme an Lehrgängen vorübergehend an eine Bildungsstätte abgeordnet, handelt es sich insoweit ebenfalls um eine Auswärtstätigkeit.
Bei Auswärtstätigkeit sind die Verpflegungspauschbeträge auf die ersten drei Monate beschränkt. Zu beachten ist aber, dass die Dreimonatsfrist bei einer Unterbrechung von mehr als vier Wochen neu beginnt. Dies ist gerade auch für den Lehrgangszeitraum zu beachten.
Tipp
Weil im Rahmen des dualen Studiums bzw. dualen Systems ein Ausbildungsvertrag mit einem Unternehmen abgeschlossen wird, handelt es sich hier um ein Ausbildungsdienstverhältnis. Und deshalb sind die Ausbildungskosten - auch wenn es sich um ein Erststudium handelt - nicht lediglich begrenzt bis 6.000 Euro als Sonderausgaben, sondern in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abzugsfähig.
Rückzahlung von Ausbildungskosten sind Werbungskosten
Die Bundeswehr macht es möglich, als Soldaten auf Zeit während der Bundeswehrzeit auf Kosten des Bundes ein Hochschulstudium zu absolvieren, meist Humanmedizin. Die Soldaten erhalten ein Gehalt, müssen sich aber verpflichten, anschließend für mindestens 10 Jahre in der Bundeswehr als Sanitätsoffiziere Dienst zu leisten.
In vielen Fällen verlassen die Soldaten jedoch bereits nach kurzer Zeit die Bundeswehr, um einer zivilen Berufstätigkeit nachzugehen. Der Bund verlangt dann das während des Studiums erhaltene Ausbildungsgeld von monatlich rd. 1.800 Euro sowie anschließende Fachausbildungskosten zurück.
Zur Begleichung der durchweg sechsstelligen Rückforderungssummen gewährt der Bund Stundung und Ratenzahlung, verlangt aber für die gestundeten Beträge Zinsen von 4 Prozent. Aktuell hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Vielzahl von Urteilen entschieden, dass Soldaten auf Zeit, die auf Kosten des Bundes ein Hochschulstudium absolviert haben und die Bundeswehr vor Ablauf ihrer Verpflichtungszeit verlassen, dem Bund ihre Ausbildungskosten erstatten müssen (BVerwG-Urteile vom 12.4.2017, 2 C 16.16; 2 C 5.16; 2 C 8.16 u.a.).
Nach Auffassung des BVerwG hat der Bund grundsätzlich das Recht, das während des Studiums gewährte Ausbildungsgeld und die im Anschluss entstandenen Fachausbildungskosten zurückzufordern. Die gesetzlich vorgesehene Rückzahlungsverpflichtung verletze nicht das Eigentumsrecht des ehemaligen Soldaten, sondern sie stelle einen angemessenen Ausgleich für die berechtigten, jedoch enttäuschten Erwartungen des Bundes dar, dass ihm der Soldat die auf Kosten des Bundes erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen werde.
In zwei Punkten ist jedoch eine Korrektur an der Berechnungspraxis der Bundeswehr vorzunehmen:
So müssen Zeiten, in denen approbierte Sanitätsoffiziere vollen Dienst als Arzt in einem Bundeswehrkrankenhaus leisten, zu einer Verringerung der Rückzahlungsverpflichtung führen (sog. Abdienquote). Das gelte auch dann, wenn sie zu dieser Zeit eine Fachausbildung erhalten.
Die Festsetzung von Zinsen auf die Stundungsbeträge sei rechtswidrig. Hierfür fehle es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage.
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Kürzlich ging durch die Presse, dass ein Ex-Sanitätsoffizier 57.000 Euro an Studienkosten an die Bundeswehr zurückzahlen muss (Spiegel online vom 14.1.2020). Der Betroffene hatte sich bei der Bundeswehr zu einem Dienst von 17 Jahren verpflichtet, konnte dann auf Kosten der Bundeswehr mit einem stattlichen Ausbildungsgeld Medizin studieren, wurde Offizier und durfte nach dem Studium sogar eine klinische Weiterbildung zum Facharzt für Anästhesie absolvieren. Anschließend war er als Armeearzt mehrere Jahre in Krisengebieten im Einsatz gewesen, unter anderem auch in Afghanistan. Dann verweigerte er den Kriegsdienst, wurde vorzeitig aus der Bundeswehr entlassen und soll nun einen Teil seiner Studienkosten zurückzahlen.
Aktuell hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden, dass die Rückzahlungsforderung der Bundeswehr zu Recht besteht und der ehemalige Sanitätsoffizier 57.000 Euro an die Bundeswehr zurückzahlen muss. Nur in einem Punkt gaben die Richter dem Kläger Recht: Die Bundeswehr muss ihm eine Stundung oder Ratenzahlung der Summe gewähren (VerwG-Urteil vom 14.1.2020, 10 K 15016/16).
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Die zurückgezahlten Ausbildungskosten sind als Werbungskosten absetzbar, weil sie objektiv in Zusammenhang mit dem Beruf stehen. Die Aufwendungen sind sowohl durch das bisherige als auch das neue Dienstverhältnis wirtschaftlich veranlasst. Einerseits sind sie unlösbar mit der bisherigen Beschäftigung verbunden, denn ohne die Vereinbarung mit dem früheren Arbeitgeber ist die Zahlung nicht denkbar.
Die Aufwendungen finden aber andererseits ihre wirtschaftliche Ursache auch im neuen Arbeitsverhältnis, denn ohne den neuen Vertrag wäre die Rückzahlungspflicht nicht entstanden (BFH-Urteil vom 7.12.2005, I R 34/05).
Ähnlich wie eine vereinbarte Rückzahlung von Ausbildungskosten bei vertragswidrigem Verhalten ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe kann fällig werden, wenn die Tätigkeit vertragswidrig vor Ablauf einer Verpflichtungszeit beendet wird. Zahlungen zur Erfüllung einer Vertragsstrafe sind ohne Wenn und Aber in voller Höhe als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben absetzbar. Wo der Abzug erfolgt, spielt eigentlich keine Rolle.
Denn einerseits kann die Vertragsstrafe mit der anschließend ausgeübten selbstständigen Arbeit zusammenhängen, weil sie diese erst ermöglicht hat. Andererseits kann sie aber auch vorrangig dadurch veranlasst sein, dass die vormalige nichtselbstständige Arbeit vertragswidrig nicht fortgeführt wurde. Dann wären die Zahlung als nachträgliche Werbungskosten zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 22.6.2006, BStBl. 2007 II S. 4).
Als Fortbildungskosten können Sie alle Kosten abziehen, die Ihnen im Zusammenhang mit Ihrer Fortbildung entstanden sind. Dazu zählen im Besonderen Teilnahmegebühren und Lernmittel.
Als Teilnahmegebühren können Sie absetzen:
Schulgeld,
Honorare,
Lehrgangs-,
Kurs-, Seminargebühren,
Zulassungs- und Prüfungsgebühren.
Diese Gebühren können Sie in voller Höhe absetzen. Wenn Sie sich für die Fortbildung Gegenstände anschaffen, können Sie diese wie Arbeitsmittel absetzen. Dazu zählen zum Beispiel:
Beachten Sie, dass Sie diese Lernmittel aber nur im Rahmen der Fortbildung nutzen, eine private Nutzung ist nicht erlaubt.
Daneben können Sie auch Ihre Reisekosten absetzen. Dazu können Sie die Reisekostenpauschale (0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer) oder die tatsächlichen PKW-Kosten ansetzen.
In Ihrer Steuererklärung angeben können Sie auch Verpflegungspauschbeträge und Übernachtungskosten.
Außerdem können Sie so genannte Reisenebenkosten in Ihrer Steuererklärung angeben. Das sind etwa:
Parkgebühren,
Kosten für Gepäckaufbewahrung,
Kosten eines Autounfalls auf einer Fahrt im Zusammenhang mit der Fortbildung,
aber auch die Materialkosten für ein Meisterstück oder Gesellenstück im Handwerk oder auch
Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung der Fortbildung.
Tipp
Die Homeoffice-Pauschale /Tagespauschale von 6 Euro pro Tag (max. 1.260Euro) steht unseres Erachtens auch denjenigen zu, die sich im Studium, einer Ausbildung oder einer Weiterbildung befinden und am heimischen PC mehrlernen als in Vorlesungen oder im Präsenz-Unterricht.
Was kann ich bei einer Aus- oder Fortbildung in Vollzeit absetzen?
Kosten einer Ausbildung oder Fortbildung können als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben absetzbar sein. Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses und für ein Erststudium sind - jedenfalls nach derzeitiger Rechtslage - nur begrenzt bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar.
In anderen Fällen sind die Aufwendungen in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten bzw. als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar. Dies gilt auch für eine neue Berufsausbildung nach abgeschlossener Ausbildung sowie für eine Berufsausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, z. B. Lehre, Referendariat. Ein wichtiger Posten sind die Fahrt-, Verpflegungs-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten.
Nehmen Sie als Arbeitnehmer im Rahmen Ihres Arbeitsverhältnisses außerhalb Ihres Betriebes an einer Bildungsmaßnahme teil, handelt es sich um eine Auswärtstätigkeit. Somit können Sie Ihre Aufwendungen nach Reisekostengrundsätzen - d.h. Fahrtkosten mit der Dienstreisepauschale, Verpflegungspauschbeträge, Reisenebenkosten, ggf. Übernachtungskosten - als Werbungskosten geltend machen.
Dies betrifft Personen, die sich neben ihrem Beruf abends und am Wochenende weiterbilden oder eine Ausbildung absolvieren. Dies war bisher so und gilt auch weiterhin.
Anders aber liegt der Fall, wenn Sie eine Bildungsmaßnahme in Vollzeit oder als Vollzeit-Studium außerhalb Ihres Arbeitsverhältnisses absolvieren:
(1) Bis 2013 wird die Bildungseinrichtung nicht zu einer "regelmäßigen Arbeitsstätte", wenn ein Arbeitnehmer eine längerfristige Bildungsmaßnahme absolviert und dabei die Bildungsstätte über vier Jahre aufsucht. Dies auch schon deshalb, weil es sich dabei nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Die Reisekosten sind also nach den Regeln der Auswärtstätigkeit mit Dienstreisepauschale und Verpflegungspauschbeträgen absetzbar (BFH-Urteile vom 9.2.2012, VI R 42/11 und VI R 44/10).
(2) Aber seit 2014 ist systemfremd im Gesetz festgeschrieben, dass bei Vollzeit-Bildung die Bildungseinrichtung die "erste Tätigkeitsstätte" ist (obwohl diese doch gar keine Einrichtung des Arbeitgebers ist). Das bedeutet: Die Fahrten sind lediglich mit der Entfernungspauschale absetzbar, und Verpflegungspauschbeträge werden nicht berücksichtigt. Dies gilt sowohl bei Fortbildung für den unbegrenzten Werbungskostenabzug als auch bei Ausbildung für den begrenzten Sonderausgabenabzug.
Wann liegt eine vollzeitige Bildungsmaßnahme vor?
Dies ist der Fall, wenn es sich um eine Berufsausbildung handelt und Sie daneben keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Unschädlich sind jedoch
eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Wochenstunden,
eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) oder
eine kurzfristige Beschäftigung (Aushilfsjob).
Aktuell hat das Niedersächsische Finanzgericht gegen den Fiskus entschieden, dass ein Teilzeitstudium keine vollzeitige Bildungsmaßnahme ist, weil das Teilzeitstudium gerade nicht darauf ausgerichtet ist, dass sich der Student ihr vollumfänglich widmen muss. Vielmehr ist das Teilzeitstudium (hier: nach der eigenen Beschreibung der Fernuniversität Hagen)gerade zur Ausübung neben einer Berufstätigkeit angelegt. "Das Verständnis des Bundesfinanzministeriums, wonach ein Studium oder eine Bildungsmaßnahme im Falle einer Erwerbslosigkeit stets ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme gegeben ist, lässt sich aus § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG nicht herleiten" (FG Niedersachsen vom 16.2.2022, 4 K 113/20).
Aufwendungen für das Erststudium nach dem Abitur sind nach geltendem Recht nur begrenzt bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar, während die Kosten für ein Zweitstudium oder für ein Erststudium nach einer Lehre in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Der Sonderausgabenabzug wirkt sich nur dann steuermindernd aus, wenn andere Einkünfte - auch des Ehegatten - vorliegen, von denen die Ausgaben abgezogen werden können. Ist dies nicht der Fall, verpufft die vermeintliche Steuervergünstigung wirkungslos. Was von den Ausbildungskosten im Jahr der Zahlung nicht mit Einkünften verrechnet werden kann, ist steuerlich verloren.
Das Bundesverfassungsgericht hat die gesetzliche Regelung für verfassungsgemäß erklärt. Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium als Erstausbildung nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz (BVerfG-Beschluss vom 19.11.2019, 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14, veröffentlicht am 10.1.2020).
Kann ich Fahrtkosten im Rahmen einer Fortbildung absetzen?
Wenn Sie an einer beruflichen Weiterbildung teilnehmen, können Sie die Fahrtkosten dafür steuerlich geltend machen. Hier gilt, dass die Fahrtkosten voll absetzbar sind. Anders als bei der Pendlerpauschale können Sie hier 30 Cent pro gefahrenen Kilometer ansetzen.
Um die Fahrtkosten (0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer) zu erfassen, legen sie auf der Seite "Fortbildungskosten" einfach einen Punkt "Fahrtkosten: X km an Y Tagen" an. Als Betrag geben Sie dann das Ergebnis Ihrer eigenen Berechnung an, z.B. Fahrtkosten: 70 km an 5 Tagen >>> 70 km x 0,30 Euro/km x 5 Tage = 105,00 Euro = abzugsfähige Fahrtkosten.
Aufwendungen für einen Sprachkurs sind als Werbungskosten absetzbar, wenn Sie die Fremdsprachenkenntnisse konkret für Ihre berufliche Tätigkeit benötigen oder eine berufliche Veränderung beabsichtigen und der neue Arbeitsplatz Kenntnisse einer Fremdsprache voraussetzt.
Ein beruflicher Grund ist gegeben, wenn Sie in einem Bereich mit Auslandskontakten arbeiten, häufig Dienstreisen ins Ausland unternehmen, die Fremdsprache als Arbeitssprache verwenden usw.
Findet der Sprachkurs im Ausland statt, können Sie bei hinreichender beruflicher Veranlassung die Kosten ebenfalls steuermindernd absetzen. Dies gilt nicht nur bei Intensivkursen, sondern auch bei Kursen, die nur Grundkenntnisse oder allgemeine Kenntnisse in einer Fremdsprache vermitteln. Denn auch das Erlernen der allgemeinen Umgangssprache kann beruflich veranlasst sein, falls dies für Ihre Tätigkeit ausreichend ist.
Seminarkosten steuerlich absetzen
Als Werbungskosten absetzbar sind neben den Seminarkosten, Kursgebühren und Prüfungsgebühren auch die Fahrtkosten, Verpflegungspauschbeträge, ggf. Unterkunftskosten, Ausgaben für Literatur, Lernsoftware usw.
Tipp: Die neue Homeoffice-Pauschale von 6 Euro pro Tag (max. 1.260 Euro) steht auch denjenigen zu, die sich im Studium, einer Ausbildung oder einer Weiterbildung befinden, wenn zuhause gelernt wird und die Bildungseinrichtung oder Ausbildungsstätte an dem jeweiligen Tag nicht aufgesucht wird.
Müssen die Werbungskosten um den Meisterbonus gekürzt werden?
Müssen die Werbungskosten um den Meisterbonus gekürzt werden?
Die Fortbildung zum Meister ist teuer, aber die Aufwendungen sind steuerlich als Werbungskosten absetzbar. In mehreren Bundesländern gibt es seit einigen Jahren den sogenannten Meisterbonus, der Absolventen einer Meisterprüfung als Anreiz für berufliche Weiterbildung gewährt wird. Eine häufige Frage lautet: Muss dieser Bonus bei den Werbungskosten angerechnet werden?
Steuerliche Behandlung des Meisterbonus
In Bayern erhalten seit dem 1.9.2013 alle erfolgreichen Absolventen einer beruflichen Meisterfortbildung einen Meisterbonus in Höhe von 1.000 Euro. Andere Bundesländer wie Sachsen, Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern haben ähnliche Programme eingeführt, um die berufliche Weiterbildung zu fördern.
Das Finanzgericht München hat entschieden, dass der Meisterbonus nicht auf die absetzbaren Fortbildungskosten angerechnet werden muss. Der Bonus sei keine steuerpflichtige Einnahme, da er weder an eine Einkunftsart noch an die Erzielung von Einkünften geknüpft sei. Der Bonus wird ausschließlich aufgrund des erfolgreichen Abschlusses der Fortbildung gezahlt, unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen (FG München, Urteil vom 30.5.2016, 15 K 474/16).
Keine Kürzung der Werbungskosten
Die Finanzverwaltung hat das Urteil des Finanzgerichts akzeptiert. Der Meisterbonus bleibt nicht nur steuerfrei, sondern wird auch beim Abzug der Werbungskosten nicht berücksichtigt. Dies bedeutet, dass Sie Ihre Fortbildungskosten in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen können, ohne dass der Bonus angerechnet wird (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 6.7.2016).
Beispiele aus anderen Bundesländern
In Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern gibt es ebenfalls ähnliche Boni für Meisterabsolventen, wie das Meister-Extra. Diese werden ebenfalls steuerfrei gewährt und beeinflussen nicht den Abzug der Fortbildungskosten als Werbungskosten. Auch hier wird auf die Entscheidung des Bayerischen Landesamts für Steuern verwiesen.
Darlehenserlass bei Fortbildung
Ein weiteres Thema ist der Erlass von Darlehen nach bestandener Meisterprüfung. Wenn eine Fortbildung durch zinsgünstige Darlehen gefördert wurde und nach Abschluss der Prüfung Teile des Darlehens erlassen werden, stellt sich die Frage, ob dieser Erlass steuerpflichtig ist.
Das Niedersächsische Finanzgericht entschied zunächst, dass ein solcher Darlehenserlass steuerfrei bleibt, da es sich nicht um steuerbare Einnahmen handelt. Doch der Bundesfinanzhof (BFH) hob dieses Urteil in einem Revisionsverfahren auf (BFH-Urteil vom 23.11.2023, VI R 9/21). Der Darlehenserlass ist nun als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen, bei der die Werbungskosten abgezogen wurden.
BFH-Urteil zum Darlehenserlass
Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass der Erlass auf berufsbedingten Gründen beruht, da er allein an das Bestehen der Prüfung geknüpft ist. Da die Werbungskosten für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren zuvor geltend gemacht wurden, muss der Darlehenserlass im Jahr des Erlasses als Einnahme erfasst werden.
Fazit
Meisterbonus: Der Meisterbonus wird in den meisten Bundesländern steuerfrei gewährt und muss nicht bei den Werbungskosten berücksichtigt werden. Fortbildungskosten können also in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden.
Darlehenserlass: Wurde ein Darlehen zur Finanzierung der Fortbildung aufgenommen und nach erfolgreichem Abschluss teilweise erlassen, gilt der Erlass als Einnahme, die versteuert werden muss, wenn die entsprechenden Aufwendungen zuvor als Werbungskosten abgezogen wurden.
Wann werden persönlichkeitsbildende Kurse anerkannt?
Bei persönlichkeitsbildenden Kursen werden nicht nur berufliche Kenntnisse vermittelt, sondern auch Fähigkeiten, die für die eigene Persönlichkeitsbildung nützlich sind.
In diesem Fall wollen Finanzämter die Kosten häufig nicht als Werbungskosten anerkennen.
Doch auch solche Kurse und Lehrgänge, von denen Sie persönlich profitieren, muss das Finanzamt in folgenden Fällen akzeptieren:
Der Kurs muss primär auf die spezifischen Bedürfnisse des ausgeübten Berufs ausgerichtet sein.
Der Teilnehmerkreis muss homogen sein, d.h. die Kursteilnehmer müssen aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit gleichgerichtete fachliche Interessen haben.
Es ist nicht erforderlich, dass alle Teilnehmer derselben Berufsgruppe angehören. Entscheidend ist vielmehr, dass die Kursteilnehmer aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit gleichgerichtete fachliche Interessen haben.
Der Teilnehmerkreis ist also auch dann als homogen anzusehen, wenn die Teilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen angehören, aber in ihren jeweiligen Berufsgruppen Führungspositionen innehaben und aufgrund dieser Leitungsfunktionen an den betreffenden Kursen und Lehrgängen interessiert sind (BFH-Urteile vom 28.8.2008, BStBl. 2009 II S. 106 und 108).
Die Teilnahme an Seminaren, die hauptsächlich der Persönlichkeitsentwicklung dienen, gilt aber als überwiegend privat veranlasst. Folglich sind die Seminargebühren nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. In diesem Sinne hat aktuell das Finanzgericht Düsseldorf entschieden (Urteil vom 15.12.2021, 10 K 2085/17 E). Zuvor hatte bereits das Thüringer Finanzgericht in einem ähnlichen Fall gleichermaßen den Abzug der Kosten versagt (Urteil vom 13.11.2019, 3 K 106/19).
Dem Urteil der Düsseldorfer Richter lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger, ein angehender selbstständiger IT-Berater, besuchte unter anderen das Seminar "The Millionaire Mind Intensive" mit den Modulen "Guerilla Business Intensive", "Train the Trainer", "Never work again", "Freedom Trader Intensive" und "Enlightened Warrior".
Die Veranstaltungen dienten dazu, den Teilnehmern Möglichkeiten aufzuzeigen, im Leben finanziell erfolgreicher zu werden. In dem Modul "Never work again" wurde unterrichtet, wie man Einkommen aus aktiver Tätigkeit durch passives Einkommen ersetzen kann. Die Seminar- samt Nebenkosten beliefen sich auf über 20.000 Euro.
Nach Auffassung der Richter sind die Aufwendungen nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar, weil ein hinreichender Zusammenhang zwischen den Inhalten der Seminare und der späteren Beratungstätigkeit nicht erkennbar ist. Vielmehr handele es sich bei den besuchten Seminaren im Wesentlichen um Veranstaltungen, die ausschließlich oder zumindest teilweise eine Veränderung der eigenen Ansichten und Einstellungen bezweckten.
Gilt der Besuch einer Kunstausstellung als Fortbildung?
Der Besuch von schöngeistigen Veranstaltungen, wie Konzerten, Theateraufführungen, Museen, Lesungen u.Ä., fördert die Allgemeinbildung und ist damit grundsätzlich dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn solche Besuche für die Berufstätigkeit nützlich und förderlich sind (BFH-Urteil vom 8.2.1971, BStBl. 1971 II S. 368).
Aktuell hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass bei einer Lehrerin für Bildende Kunst die Kosten für Besuche von Kunstausstellungen und Vernissagen nicht - auch nicht anteilig - als Werbungskosten absetzbar sind. Es handele um kulturelle Veranstaltungen und um die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, die ähnlich wie Konzertbesuche oder der Besuch von Theater- und Kinovorstellungen von einem breiten interessierten Publikum wahrgenommen werden und daher steuerlich nicht berücksichtigt werden. Eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung, die ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen würde, sei nicht erkennbar. Auch eine anteilige Berücksichtigung als Werbungskosten scheide aus, weil eine Aufteilung in einen beruflichen und privaten Teil mangels objektiver Aufteilungskritierien nicht möglich ist (FG Baden-Württemberg vom 19.2.2016, 13 K 2981/13).
Der Fall: Eine Oberstudienrätin unterrichtet das Fach Bildende Kunst am Gymnasium. Daneben ist sie seit vielen Jahren als freiberufliche Kunstmalerin tätig. Aus ihrer Tätigkeit als Künstlerin erwirtschaftete die Klägerin bisher ausschließlich Verluste, welche mangels Einkünfteerzielungsabsicht steuerlich nicht berücksichtigt wurden (sog. Liebhaberei). In den Streitjahren besuchte die Lehrerin diverse Kunstausstellungen und Vernissagen, bei denen Künstler ihre Werke ausstellten und neue Entwicklungen und Techniken auf dem Feld der Kunst präsentierten.
Die Kosten für den Besuch der Veranstaltungen (Beiträge zum Kunstverein, Eintrittsgelder, Fahrtkosten und Parkgebühren) machte sie zu 50% als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten die Anerkennung der Kosten als unbegründet ab.
Lohnsteuer kompakt
Nur in Ausnahmefällen können solche Aufwendungen für den Besuch von schöngeistigen Veranstaltungen als Werbungskosten abziehbar sein, wenn sie "ihrer Art und Gestaltung nach ausgesprochen auf den Fortbildungszweck ausgerichtet sind" (BFH-Urteil vom 8.2.1971, BStBl. 1971 II S. 368).
Wenn Ihnen Reisekosten im Rahmen einer berufsbedingten Fortbildung entstanden sind, können Sie diese in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.
Geben Sie an, welche Aufwendungen im Rahmen der Fortbildung entstanden sind.
Werbungskosten können vorliegen, wenn die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium Gegenstand eines Dienstverhältnisses (Ausbildungsdienstverhältnis) ist. Unabhängig davon, ob ein Dienstverhältnis besteht, können Aufwendungen für die Fortbildung in einem bereits erlernten Beruf und für Umschulungsmaßnahmen, die einen Berufswechsel vorbereiten, als Werbungskosten abziehbar sein.
Das gilt auch für die Aufwendungen für ein Erststudium nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung oder für ein weiteres Studium, wenn dieses mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht.
Zu den Aufwendungen, die Sie hier geltend machen können, zählen insbesondere
Schulgeld
Honorare
Lehrgangs-, Kurs-, Seminargebühren
Zulassungs- und Prüfungsgebühren
Schreibwaren, Aktentasche, Computer, Diktiergerät
Berufskleidung (Arbeitskittel)
Fachliteratur, Fachzeitschriften und -zeitungen
Reisekosten: Fahrt- und Übernachtungskosten, Verpflegungspauschbeträge
Reisenebenkosten (Parkgebühren, Kosten für Gepäckaufbewahrung, etc.)
Kosten eines Autounfalls auf einer Fahrt im Zusammenhang mit der Fortbildung
Materialkosten für ein Meisterstück oder Gesellenstück im Handwerk
Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung der Fortbildung
Schreibtisch, Tischlampe, Bücherregal mit dem beruflichen Nutzungsanteil
Werbungskosten können vorliegen, wenn die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium Gegenstand eines Dienstverhältnisses (Ausbildungsdienstverhältnis) ist. Unabhängig davon, ob ein Dienstverhältnis besteht, können Aufwendungen für die Fortbildung in einem bereits erlernten Beruf und für Umschulungsmaßnahmen, die einen Berufswechsel vorbereiten, als Werbungskosten abziehbar sein.
Das gilt auch für die Aufwendungen für ein Erststudium nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung oder für ein weiteres Studium, wenn dieses mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht.
Zu den Aufwendungen, die Sie hier geltend machen können, zählen insbesondere
Schulgeld
Honorare
Lehrgangs-, Kurs-, Seminargebühren
Zulassungs- und Prüfungsgebühren
Schreibwaren, Aktentasche, Computer, Diktiergerät
Berufskleidung (Arbeitskittel)
Fachliteratur, Fachzeitschriften und -Zeitungen
Reisekosten: Fahrt- und Übernachtungskosten, Verpflegungspauschbeträge
Reisenebenkosten (Parkgebühren, Kosten für Gepäckaufbewahrung, etc.)
Kosten eines Autounfalls auf einer Fahrt im Zusammenhang mit der Fortbildung
Materialkosten für ein Meisterstück oder Gesellenstück im Handwerk
Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung der Fortbildung
Schreibtisch, Tischlampe, Bücherregal mit dem beruflichen Nutzungsanteil
Tipp: Die neue Homeoffice-Pauschale von 6 Euro pro Tag (max. 1.260 Euro) steht auch denjenigen zu, die sich im Studium, einer Ausbildung oder einer Weiterbildung befinden.
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