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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Schäden an Wohnung und Hausrat



Unwetterschäden steuerlich geltend machen!

Steuererleichterungen bei Naturkatastrophen

Im Juli 2021 ereignete sich eine verheerende Flutkatastrophe in Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Bayern und Sachsen, bei der fast 200 Menschen ums Leben kamen.

Dies führte zu Schäden in Milliardenhöhe und zahlreichen verwüsteten Orten. Die Beseitigung dieser Schäden verursacht hohe finanzielle Belastungen, die der Fiskus durch steuerliche Erleichterungen unterstützen möchte.

Steuererleichterungen für Flutgeschädigte

Die Finanzministerien der betroffenen Länder haben Steuererleichterungen beschlossen, darunter die Möglichkeit, Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Möbeln, Haushaltsgegenständen und Kleidung sowie Schäden am selbst genutzten Haus als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzusetzen.

Auch die übliche Versicherungsmöglichkeit soll in diesem Fall außer Betracht bleiben, da viele Schäden nicht versichert sind.

Weitere Steuertipps
  • Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Möbeln, Haushaltsgegenständen und Kleidung sowie Schäden am Haus werden als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Die zumutbare Belastung hängt vom Einkommen und Familienstand ab.
  • Für Handwerkerleistungen können Sie den steuerlichen Direktabzug gemäß § 35a EStG beanspruchen.
  • Setzen Sie Ihre Aufwendungen immer im Jahr der Verausgabung in der Steuererklärung an.
  • Selbst wenn Sie Mittel geschenkt bekommen, können Sie Ihre Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen absetzen.
  • Arbeitnehmer können bereits frühzeitig beim Finanzamt Freibeträge für monatliche Lohnsteuerabzüge beantragen.

Es gibt auch Steuererleichterungen für Schäden an Eigenheimen durch lokale Unwetter.

Grundsätzlich können Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Ihrem Eigenheim als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, soweit sie nicht durch Versicherungen abgedeckt sind. Es gelten jedoch bestimmte Bedingungen.

Für Handwerkerleistungen können Sie den steuerlichen Direktabzug gemäß § 35a EStG beanspruchen. Achten Sie darauf, Rechnungen zu erhalten und diese per Banküberweisung zu begleichen.

Bei vermieteten Häusern und Wohnungen sind Schäden als Werbungskosten abzugsfähig.

Unwetterschäden steuerlich geltend machen!



Schäden am Eigenheim: Wann sind sie steuerlich absetzbar?

Aufwendungen zur Schadensbeseitigung am selbst genutzten Eigenheim können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG steuerlich geltend gemacht werden. Dabei wird eine zumutbare Eigenbelastung angerechnet.

Voraussetzungen für den Abzug:
  1. Unabwendbares Ereignis: Die Schäden müssen durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis wie Hochwasser, Sturm, Hagel, Erdbeben oder Blitzeinschlag entstanden sein. Baumängel oder selbstverschuldete Schäden werden nicht anerkannt.
  2. Existenziell wichtiger Bereich: Der Schaden muss die Wohnung oder andere lebenswichtige Bereiche betreffen. Schäden am Pkw oder an der Garage werden nicht berücksichtigt.
  3. Keine Versicherungsmöglichkeit: Wenn das Schadensrisiko durch eine Versicherung abgedeckt werden könnte, ist ein steuerlicher Abzug ausgeschlossen. Allerdings gilt eine Elementarversicherung nicht als allgemein zugängliche Versicherung (BMF-Schreiben vom 6.9.2005, BStBl. 2005 I S. 860). Das bedeutet, dass Schäden durch Hochwasser, Sturm oder Hagel auch dann abgesetzt werden können, wenn keine entsprechende Versicherung vorhanden ist.
Wichtige Urteile:
  • Marderschäden: Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass Aufwendungen zur Beseitigung von Marderschäden nicht abzugsfähig sind, wenn der Schaden nicht akut, sondern über längere Zeit hingenommen wurde (Urteil vom 21.2.2020, 3 K 28/19). Eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH ist anhängig (Az. VI B 41/20).
  • Schadstoffbelastung: Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass eine Sanierung wegen hoher Schadstoffbelastung am Eigenheim als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden kann, sofern die Maßnahmen notwendig und nachweisbar sind (Urteil vom 1.2.2024, 1 K 1855/21). Im konkreten Fall wurde der Abzug jedoch verwehrt, weil der Kläger nicht nur notwendige Sanierungen vornahm, sondern das Haus abreißen ließ und neu baute. Zudem wurden die Nachweise (Gutachten, ärztliche Atteste) als unzureichend beurteilt.
  • Rechtsstreitigkeiten: Kosten, die im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten bei der Errichtung eines Eigenheims entstehen, sind keine außergewöhnlichen Belastungen und damit nicht steuerlich absetzbar (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.5.2020, 3 K 2036/19).
Praxistipps:
  • Vorherige Gutachten: Vor Beginn von Sanierungsmaßnahmen sollten Hauseigentümer sicherstellen, dass sie ausreichende Nachweise (ärztliche Atteste, technische Gutachten) vorlegen können, um die Notwendigkeit und Zwangsläufigkeit der Maßnahmen zu belegen.
  • Selbstständiges Beweisverfahren: Bei Unsicherheiten kann es sinnvoll sein, ein selbstständiges Beweisverfahren gemäß § 155 FGO i.V.m. §§ 485 ff. ZPO anzustreben, um die Beweislage für das Finanzamt zu sichern.
  • Versicherungsfälle: Prüfen Sie stets, ob das Schadensrisiko durch eine Versicherung gedeckt ist. Wenn ja, ist ein steuerlicher Abzug ausgeschlossen.

Weitere Informationen zu steuerlichen Abzugsmöglichkeiten bei Unwetterschäden finden Sie im Beitrag: Unwetterschäden 2021 steuerlich absetzbar.

Schäden am Eigenheim: Wann sind sie steuerlich absetzbar?



Welche Schäden an Wohnung und Hausrat kann ich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen?

Schäden an Ihrem Hausrat oder Ihrer Kleidung können als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn diese durch einen Brand, durch Diebstahl, ein Unwetter oder eine Überschwemmung unbrauchbar gemacht wurden bzw. abhandengekommen sind.

Voraussetzung: Es müssen Ihnen wirklich finanzielle Aufwendungen entstanden sein, nur der Eintritt des Schadens reicht nicht aus. Im Haus betroffen sind besonders die wichtigen Wohnbereiche sowie Schlafzimmer und Küche. Ausgaben für Schäden im Keller oder auf dem Dachboden werden hingegen nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.

Die Wiederbeschaffung dieser Gegenstände muss existenziell notwendig sein, und das Ereignis, das sie zerstört hat, muss unabwendbar gewesen sein. Allerdings müssen Sie alle Leistungen, die Sie von einer Versicherung erhalten haben, sowie öffentliche Beihilfen von Ihren Aufwendungen abziehen, bevor Sie die Ausgaben in der Steuererklärung geltend machen.

Auch ein Restwert des zu ersetzenden Gegenstandes muss abgezogen werden, es zählt der Zeitwert und nicht der Wiederbeschaffungswert. Die Ausgaben für die Neuanschaffung oder Reparatur müssen spätestens drei Jahre nach dem Schadenseintritt erfolgt sein.

Vermögensgegenstände, wie zum Beispiel Bilder oder teure Möbel, sind von der Erstattung ausgeschlossen - es sei denn, es handelt sich um existenziell notwendige Gegenstände. Das trifft eventuell auf ein teures Auto zu, wenn die Nutzung unersetzlich für die gesamte Familie ist.

Wenn Sie allerdings gegen eine eventuelle Zerstörung Ihres Hausrats keine Hausratversicherung abgeschlossen haben, dürfen Sie nicht erwarten, dass das Finanzamt Ihre Aufwendungen beispielsweise nach einem Brand als außergewöhnliche Belastungen anerkennt. Denn für den nötigen Schutz vor einer unabwendbaren finanziellen Belastung müssen Sie schon selbst sorgen. Das gilt auch für mögliche Schutzmaßnahmen gegen Hochwasser beispielsweise. Jedoch gehört eine Versicherung gegen Elementarschäden wie Überschwemmung oder Erdbeben nicht zu den allgemein zugänglichen Versicherungen, die jeder Hausbesitzer haben muss.

Tipp

Als außergewöhnliche Belastungen können Sie die tatsächlichen Ausgaben eintragen. Diese werden jedoch nicht in voller Höhe anerkannt. Denn es wird hiervon noch Ihre zumutbare Eigenbelastung abgezogen. Diese richtet sich nach Ihrem Einkommen, Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder und wird vom Finanzamt berechnet. Die zumutbare Eigenbelastung beträgt ein bis sieben Prozent der gesamten Einkünfte. Auf jeden Fall sollten Sie die entsprechenden Ausgaben nachweisen können.

 

Hinweis

Am 14. und 15. Juli 2021 hat sich in Rheinland-Pfalz – insbesondere in der Eifel - und in Nordrhein-Westfalen eine Flutkatastrophe mit verheerenden Auswirkungen ereignet. Am 17. Juli waren auch Teile von Bayern und Sachsen betroffen. Dabei haben mindestens 182 Menschen ihr Leben verloren. Tief "Bernd" hat Schäden in Milliardenhöhe verursacht. Zahlreiche Orte sind verwüstet und teilweise zerstört, unzählige Menschen stehen vor dem Nichts, haben Hab und Gut verloren, sehen nur noch die Trümmer ihrer Existenz.

Die Schäden sind unbeschreiblich groß. Deren Beseitigung führt zu außerordentlich hohen finanziellen Belastungen. Den Geschädigten und auch den Unterstützern will der Fiskus durch verschiedene steuerliche Erleichterungen helfen. Bei Naturkatastrophen, die ganze Landstriche verwüsten, sieht die Finanzverwaltung für die Geschädigten steuerliche Erleichterungen vor, die sie von Fall zu Fall mit dem so genannten "Katastrophenerlass" in Kraft setzt.

So auch diesmal im Fall der aktuellen Hochwasser- und Flutkatastrophe: Die Finanzministerien der Länder Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Bayern, aber auch andere Bundesländer sowie der Zoll und der Bund haben verschiedene Steuererleichterungen für die Geschädigten des Hochwassers sowie für Unterstützer vorgesehen.

 

Welche Schäden an Wohnung und Hausrat kann ich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen?


Feldhilfen

Aufwendungen für Schäden an Wohnung und Hausrat

Summe der Aufwendungen für Schäden an Wohnung und Hausrat, die Sie bereits erfasst haben.

Bezeichnung

Geben Sie hier an, um welche Aufwendungen für Schäden an Wohnung und Hausrat es sich gehandelt hat.

Beachten Sie, dass nur der Teil Ihrer Kosten sich steuermindernd auswirkt, der die zumutbare Belastung übersteigt.

Kosten

Geben Sie hier die Höhe der entstandenen Aufwendungen für Schäden an Wohnung und Hausrat an.

Beachten Sie, dass nur der Teil Ihrer Kosten sich steuermindernd auswirkt, der die zumutbare Belastung übersteigt.

Erstattungen (z.B. Leistungen der Krankenkasse) geben Sie gesondert im Feld "Erstattungen" an.

Erstattungen

Geben Sie hier die Höhe der erhaltenen oder noch zu erwartenden Erstattungen (z.B. Leistungen der Krankenkasse oder aus anderen Versicherungen) an.

Beachten Sie, dass nur der Teil Ihrer Kosten sich steuermindernd auswirkt, der die zumutbare Belastung übersteigt.

Diese Erstattungen mindern die abzugsfähigen Aufwendungen für Krankheitskosten entsprechend.


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