Auch für ein Kind, das im Ausland lebt können Sie den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung in Anspruch nehmen.
Wohnt das Kind im Ausland wird der Freibetrag allerdings abhängig von dem Land, in dem sich das Kind aufgehalten hat, gekürzt.
Welche Auswirkungen hat ein Auslandsaufenthalt des Kindes auf den Kinder-, den BEA- und den Ausbildungsfreibetrag?
Der Kinderfreibetrag wird auch für Kinder gewährt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb Deutschlands haben. Ebenso wird der Ausbildungsfreibetrag für Kinder im Ausland gewährt, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt auch für den BEA-Freibetrag (Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung).
- Der BEA-Freibetrag beträgt pro Kind 1.464 Euro pro Elternteil, bei Zusammenveranlagung 2.928 Euro.
- Der Kinderfreibetrag für 2024 beträgt 3.192 Euro pro Elternteil und 6.384 Euro bei Zusammenveranlagung. Er soll rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 auf 3.306 Euro pro Elternteil erhöht werden.
- Der Ausbildungsfreibetrag für ein volljähriges Kind, das auswärts wohnt, beträgt 1.200 Euro.
Voraussetzungen:
Für den Erhalt des Kinderfreibetrags, des BEA-Freibetrags und des Ausbildungsfreibetrags müssen Sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland sein. Der Wohnsitz des Kindes im Ausland spielt dabei keine Rolle, kann aber die Höhe der gewährten Freibeträge beeinflussen.
Kürzung der Freibeträge:
Abhängig von den Lebenshaltungskosten im Aufenthaltsland des Kindes kann der Freibetrag um ein, zwei oder drei Viertel gekürzt werden. Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht regelmäßig eine Ländergruppeneinteilung, die zur Einstufung der Lebenshaltungskosten dient.
Ausnahmen:
- Kurzfristige Auslandsaufenthalte, wie z. B. Urlaubsreisen, führen nicht zu einer Kürzung.
- Vorübergehende Aufenthalte, z. B. während einer Berufsausbildung, werden ebenfalls nicht gekürzt.
Geplante Neuregelung ab 2024:
Es ist vorgesehen, dass die Freibeträge für Kinder, die in einem EU- oder EWR-Staat leben, nicht mehr gekürzt werden. Eine Kürzung soll nur noch für Kinder erfolgen, die in Ländern außerhalb der EU leben (z. B. Türkei oder Ägypten). Diese Regelung soll ab 2024 in Kraft treten, sobald das Steuerfortentwicklungsgesetz verabschiedet ist.
Welche Auswirkungen hat ein Auslandsaufenthalt des Kindes auf den Kinder-, den BEA- und den Ausbildungsfreibetrag?