Welche Auswirkungen hat ein Auslandsaufenthalt meines Kindes auf den Kinderfreibetrag?
Der Kinderfreibetrag und der BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung) sind unabhängig vom Wohnsitz des Kindes, solange die Eltern in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
Der Wohnsitz des Kindes beeinflusst jedoch die Höhe des Freibetrags: Je nach Land kann der Freibetrag um ein, zwei oder drei Viertel gekürzt werden. Das Bundesfinanzministerium teilt Länder in Gruppen ein, um die Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Diese Ländergruppeneinteilung beeinflusst den Kinderfreibetrag, den BEA-Freibetrag, den Ausbildungsfreibetrag und die Kinderbetreuungskosten.
Kurzfristige Auslandsaufenthalte, wie Urlaubsreisen, führen nicht zu einer Kürzung des Freibetrags, ebenso wenig wie vorübergehende Aufenthalte für eine Ausbildung.
Für Kinder, die in der EU oder im EWR leben, besteht weiterhin Anspruch auf Kindergeld, solange keine vergleichbaren Leistungen im Ausland bezogen werden. Außerhalb der EU und des EWR ist Kindergeld nur möglich, wenn das Kind einen Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland behält.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Kind, das länger als ein Jahr außerhalb der EU oder des EWR lebt, seinen Inlandswohnsitz nur dann behält, wenn:
- Es dauerhaft geeignete Räume bei den Eltern zur Verfügung hat,
- Diese jederzeit nutzen kann und
- Die Wohnung während der ausbildungsfreien Zeiten (Ferien) regelmäßig nutzt (BFH-Urteil vom 28.4.2022, III R 12/20).
Tipp
Für die Beibehaltung eines Inlandswohnsitzes bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten reichen kurze Besuche bei den Eltern in der Regel nicht aus. Finanzielle Engpässe des Kindes für Heimreisen können fehlende Aufenthalte in Deutschland während der Ferien nicht ausgleichen (BFH-Urteil vom 25.9.2014, III R 10/14). Entscheidend ist, ob das Kind die Ferien regelmäßig zu Hause bei den Eltern verbringt. Um dies nachzuweisen, sollten Eltern und Kind Belege (u. a. Bahn- oder Flugtickets, Reisepasskopien und Studienpläne) aufbewahren.
Tipp
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Kind seinen Wohnsitz im Elternhaus nicht aufgibt, wenn ein Auslandsstudium (z. B. in Australien oder den USA) zunächst nur für ein Jahr geplant ist. Der Kindergeldanspruch bleibt in diesem Fall bestehen.
Bei einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt behält das Kind den inländischen Wohnsitz jedoch nur, wenn es die ausbildungsfreie Zeit überwiegend in Deutschland verbringt (BFH-Urteil vom 21.6.2023, III R 11/21).
Entscheidet sich das Kind während des ersten Jahres, länger im Ausland zu bleiben, gelten die strengeren Kriterien erst ab dem Zeitpunkt der Verlängerung. Das Kindergeld bleibt für das erste Jahr erhalten, auch wenn das Kind währenddessen nicht nach Deutschland zurückkehrt.
Entscheidend ist, ob das Kind nach der Verlängerung mehr als die Hälfte der freien Zeit in Deutschland verbringt. Fehlende Heimreisen wegen Geldmangels oder Reiserestriktionen können den Kindergeldanspruch gefährden, wie das Finanzgericht Bremen betonte (Urteil vom 7.3.2023, 2 K 27/21).
Hinweis: Der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass es beim Kindergeld Besonderheiten im Zusammenhang mit den Ländern gibt, mit denen ein Abkommen über Soziale Sicherheit besteht (z. B. der Türkei).
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