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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Erwerbstätigkeit eines volljährigen Kindes



Angaben zur Erwerbstätigkeit volljähriger Kinder

Nach dem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums können volljährige Kinder bei einer Zweitausbildung berücksichtigt werden, sofern sie keiner vollen Erwerbstätigkeit nachgehen. Folgende Tätigkeiten sind dabei unschädlich:

  • Teilzeitbeschäftigung bis zu 20 Stunden pro Woche
    Eine vertraglich vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von maximal 20 Stunden ist zulässig. Auch ein Ausbildungsdienstverhältnis zählt hier nicht als Erwerbstätigkeit.
  • Geringfügige Beschäftigung (Minijob)
    Eine geringfügige Beschäftigung ist unschädlich, wenn der Verdienst aus mehreren Minijobs insgesamt nicht die Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro monatlich überschreitet. Die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze und die wöchentliche Arbeitszeit spielen dabei keine Rolle.
  • Kurzfristige Beschäftigung
    Eine kurzfristige Beschäftigung gilt als unschädlich, wenn sie auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Wird die Tätigkeit an mindestens 5 Tagen pro Woche ausgeübt, gilt die 3-Monats-Grenze. Bei weniger Arbeitstagen ist die Begrenzung auf 70 Tage maßgeblich. Der Lohn ist hierbei nicht begrenzt. Wichtig: Die 20-Stunden-Wochen-Grenze darf insgesamt nicht überschritten werden.
Voraussetzungen für den Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag kann weiterhin beansprucht werden, wenn das Kind:

  • sich in einer Zweitausbildung befindet,
  • sich in einer Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen Ausbildung und Freiwilligendienst befindet,
  • aufgrund fehlender Ausbildungsplätze die Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen konnte,
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, einen europäischen oder entwicklungspolitischen Freiwilligendienst, einen Freiwilligendienst aller Generationen, einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst, einen Bundesfreiwilligendienst oder einen ähnlichen Dienst im Ausland geleistet hat (§ 5 Bundesfreiwilligendienstgesetz).
Wichtiger Hinweis

Laut Bundesfinanzhof muss die Ausbildung und nicht die Erwerbstätigkeit im Vordergrund stehen, um weiterhin Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag zu haben. Dies gilt insbesondere bei einer mehraktigen Berufsausbildung, wie z. B. bei einem Aufbaustudium.

Angaben zur Erwerbstätigkeit volljähriger Kinder


Feldhilfen

Hat das Kind bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen?

Wählen Sie "Ja", wenn Ihr Kind bereits eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat.

Wichtig: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung / eines
Erststudiums werden volljährige Kinder nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Wochenstunden vertraglich vereinbarter regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit oder ein Ausbildungsdienstverhältnis sind unschädlich.

Übte das Kind eine Erwerbstätigkeit (kein Ausbildungsverhältnis) aus?

Wählen Sie "Ja", wenn Ihr Kind nach dem Abschluss der Berufsausbildung oder des Studiums einer Erwerbstätigkeit nachgeht.

Wichtig: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung / eines Erststudiums werden volljährige Kinder nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Wochenstunden oder ein Ausbildungsdienstverhältnis sind unschädlich.

Übte einen oder mehrere Minijobs aus?

Wählen Sie "Ja", wenn Ihr Kind nach dem Abschluss der Berufsausbildung oder des Studiums einen oder mehrere Minijobs ausübte.

Wichtig: Eine geringfügige Beschäftigung mit einem Monatsverdienst bis 538 Euro ist unschädlich. Ebenfalls ist es unschädlich, wenn gleichzeitig mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bestehen und das Entgelt hieraus insgesamt nicht mehr als 538 Euro pro Monat beträgt.

Übte das Kind eine andere Erwerbstätigkeit aus?

Wählen Sie "Ja", wenn Ihr Kind nach dem Abschluss der Berufsausbildung oder des Studiums eine Erwerbstätigkeit ausübte.

Wichtig: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung / eines Erststudiums werden volljährige Kinder nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Wochenstunden oder ein Ausbildungsdienstverhältnis sind unschädlich.

(Vereinbarte) regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Tätigkeit(en)

Geben Sie hier die vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Ihres Kindes an.

Wichtig: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung / eines Erststudiums werden volljährige Kinder nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Wochenstunden oder ein Ausbildungsdienstverhältnis sind unschädlich.

Eine vorübergehende Arbeitszeit von über 20 Stunden wöchentlich ist erlaubt, wenn:

  • die Erhöhung der Arbeitszeit max. 2 Monate im Jahr erfolgt und
  • innerhalb des gesamten Jahres die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit höchstens 20 Stunden beträgt.

Die Berufsausbildung muss allerdings gegenüber der Tätigkeit im Vordergrund stehen.

Erwerbszeitraum

Geben Sie hier den Beschäftigungszeitraum an, in dem das Kind eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Wichtig: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung / eines Erststudiums werden volljährige Kinder nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Wochenstunden oder ein Ausbildungsdienstverhältnis sind unschädlich.

Beschäftigungszeitraum

Geben Sie hier den Beschäftigungszeitraum an, in dem das Kind einen Mini-Job ausgeübt hat.

Wichtig: Eine geringfügige Beschäftigung mit einem Monatsverdienst bis zu 538 Euro ist unschädlich. Ebenfalls ist es unschädlich, wenn gleichzeitig mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bestehen und das Entgelt hieraus insgesamt nicht mehr als 538 Euro pro Monat beträgt.

(Vereinbarte) regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

Geben Sie hier die vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Ihres Kindes an.

Wichtig: Eine geringfügige Beschäftigung mit einem Monatsverdienst bis zu 538 Euro ist unschädlich. Ebenfalls ist es unschädlich, wenn gleichzeitig mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bestehen und das Entgelt hieraus insgesamt nicht mehr als 538 Euro pro Monat beträgt.

Wurde die regelmäßige Arbeitszeit für diese Erwerbstätigkeit vorübergehend erhöht?

Wenn die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für diese Tätigkeit lediglich vorübergehend, d. h. für maximal 2 Monate im Kalenderjahr über 20 Stunden liegt, wählen Sie hier bitte "ja" aus.

Eine vorübergehende Arbeitszeit von über 20 Stunden wöchentlich ist erlaubt, wenn:

  • die Erhöhung der Arbeitszeit max. 2 Monate im Jahr erfolgt und
  • innerhalb des gesamten Jahres die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit höchstens 20 beträgt.
Zeitraum der Erhöhung

Geben Sie hier den Zeitraum an, in dem die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit vorübergehend, d. h. für maximal 2 Monate im Kalenderjahr über 20 Stunden liegt.

Eine vorübergehende Arbeitszeit von über 20 Stunden wöchentlich ist erlaubt, wenn:

  • die Erhöhung der Arbeitszeit max. 2 Monate im Jahr erfolgt und
  • innerhalb des gesamten Jahres die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit höchstens 20 beträgt.
Erhöhte regelmäßige Arbeitszeit

Geben Sie hier erhöhte regelmäßige Arbeitszeit an.

Eine vorübergehende Arbeitszeit von über 20 Stunden wöchentlich ist erlaubt, wenn:

  • die Erhöhung der Arbeitszeit max. 2 Monate im Jahr erfolgt und
  • innerhalb des gesamten Jahres die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit höchstens 20 beträgt.

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