(2024)
Angaben zur Erwerbstätigkeit volljähriger Kinder
Nach dem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums können volljährige Kinder bei einer Zweitausbildung berücksichtigt werden, sofern sie keiner vollen Erwerbstätigkeit nachgehen. Folgende Tätigkeiten sind dabei unschädlich:
- Teilzeitbeschäftigung bis zu 20 Stunden pro Woche
Eine vertraglich vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von maximal 20 Stunden ist zulässig. Auch ein Ausbildungsdienstverhältnis zählt hier nicht als Erwerbstätigkeit.
- Geringfügige Beschäftigung (Minijob)
Eine geringfügige Beschäftigung ist unschädlich, wenn der Verdienst aus mehreren Minijobs insgesamt nicht die Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro monatlich überschreitet. Die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze und die wöchentliche Arbeitszeit spielen dabei keine Rolle.
- Kurzfristige Beschäftigung
Eine kurzfristige Beschäftigung gilt als unschädlich, wenn sie auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Wird die Tätigkeit an mindestens 5 Tagen pro Woche ausgeübt, gilt die 3-Monats-Grenze. Bei weniger Arbeitstagen ist die Begrenzung auf 70 Tage maßgeblich. Der Lohn ist hierbei nicht begrenzt. Wichtig: Die 20-Stunden-Wochen-Grenze darf insgesamt nicht überschritten werden.
Voraussetzungen für den Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag kann weiterhin beansprucht werden, wenn das Kind:
- sich in einer Zweitausbildung befindet,
- sich in einer Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen Ausbildung und Freiwilligendienst befindet,
- aufgrund fehlender Ausbildungsplätze die Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen konnte,
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, einen europäischen oder entwicklungspolitischen Freiwilligendienst, einen Freiwilligendienst aller Generationen, einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst, einen Bundesfreiwilligendienst oder einen ähnlichen Dienst im Ausland geleistet hat (§ 5 Bundesfreiwilligendienstgesetz).
Wichtiger Hinweis
Laut Bundesfinanzhof muss die Ausbildung und nicht die Erwerbstätigkeit im Vordergrund stehen, um weiterhin Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag zu haben. Dies gilt insbesondere bei einer mehraktigen Berufsausbildung, wie z. B. bei einem Aufbaustudium.
Rechner
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