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Ausbildungsfreibetrag



Wurde der Ausbildungsfreibetrag 2023 erhöht?

Eltern, die Kindergeld oder Kinderfreibeträge für ihre in Schul- oder Berufsausbildung befindlichen Kinder erhalten, haben einen Anspruch auf einen Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro für "Sonderbedarf", wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht ist (§ 33a Abs. 2 EStG).

2023 wurde der Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro auf 1.200 Euro erhöht (§ 33a Abs. 2 EStG, geändert durch das "Jahressteuergesetz 2022" vom 16.12.2022).

Der Ausbildungsfreibetrag verringert sich monatlich um ein Zwölftel, wenn die Voraussetzungen nicht für den vollen Kalendermonat vorliegen. Zudem wird der Ausbildungsfreibetrag gekürzt, wenn das Kind in einem ausländischen Staat mit einem niedrigeren Lebensstandard lebt, entsprechend der Ländergruppeneinteilung um ein, zwei oder drei Viertel.

Wurde der Ausbildungsfreibetrag 2023 erhöht?



Wann wird die Berufs- oder Schulausbildung meines volljährigen Kindes anerkannt?

Für volljährige Kinder unter 25 Jahren erhalten Sie weiterhin Kindergeld und die steuerlichen Kinderfreibeträge, wenn sich Ihr Kind in einer beruflichen oder schulischen Ausbildung befindet. Für jeden Monat wird einzeln geprüft, ob bei Ihrem Kind eine Berufsausbildung vorliegt.

Die Berufsausbildung darf sowohl im In- als auch im Ausland stattfinden. Es muss keine Maßnahme sein, die für einen bestimmten Beruf zwingend erforderlich ist. Es geht vielmehr um den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten, die Grundlage für den angestrebten Beruf sind.

Als Ausbildung gilt der Besuch einer allgemeinbildenden Schule, einer Fachhochschule oder Hochschule. Kindergeld gibt es auch während einer praktischen Ausbildung, etwa Lehre oder Fernlehrgang. Auch die Promotion im Anschluss an ein Studium sowie ein Referendariat, der Besuch einer Meisterschule, ein Sprachaufenthalt im Ausland oder ein Praktikum zählen zur Berufsausbildung. Auch ein Auslandsaufenthalt als Au-pair gilt als Berufsausbildung, wenn der dazugehörige Sprachunterricht mindestens zehn Wochenstunden umfasst. „Work and Travel“-Programme werden üblicherweise nicht berücksichtigt.

Eine praktische Ausbildung oder ein Hochschulstudium endet, wenn das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben wird. In diesem Monat haben Sie letztmalig Anspruch auf Kindergeld. Wenn Ihr Kind die Ausbildung abbricht oder nach den Prüfungen aber vor Bekanntgabe der Ergebnisse eine Tätigkeit in Vollzeit annimmt, fällt der Anspruch sofort weg.

Tipp

Auch wenn Ihr Kind neben dem Studium in Vollzeit arbeitet, haben Sie Anspruch auf Kindergeld, wenn Ihr Kind den Studienabschluss ernsthaft anstrebt. Für Kinder, die den Bundesfreiwilligendienst absolvieren, besteht der Anspruch ebenfalls.

Wann wird die Berufs- oder Schulausbildung meines volljährigen Kindes anerkannt?



Behalte ich den Anspruch auf Kindergeld, wenn mein Kind keinen Ausbildungsplatz findet?

Wenn das Kind den Ausbildungsplatz nicht antritt, sind die Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch wie folgt:

  • Ausbildungsbemühungen: Das Kind wird steuerlich nur berücksichtigt, wenn es sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht und diese Bemühungen durch entsprechende Unterlagen nachweisen kann.
  • Angebotenen Ausbildungsplatz nicht angenommen: Falls dem Kind ein Ausbildungsplatz angeboten wird, es diesen jedoch aus persönlichen Gründen nicht annimmt, wird das Kind in der Regel nicht mehr als "ausbildungswillig" angesehen. In solchen Fällen entfällt der Anspruch auf Kindergeld mit Ablauf der Annahmefrist für den Ausbildungsplatz.
  • Verschiebung des Ausbildungsbeginns: Eine Verschiebung des Ausbildungsbeginns aus schulischen, studienbezogenen oder betriebsorganisatorischen Gründen ist unschädlich für die Annahme der Ausbildungswilligkeit. Auch eine vorübergehende Erkrankung des Kindes kann eine Verschiebung rechtfertigen.
  • Krankheitsbedingte Unterbrechung der Ausbildung: Wenn das Kind aufgrund einer Krankheit die Ausbildung nicht beginnen kann und das Ende der Erkrankung nicht absehbar ist, besteht in der Regel kein Anspruch auf Kindergeld.
  • Meldung als arbeits- oder ausbildungsplatzsuchend: Kinder müssen sich bei längeren Wartezeiten auf einen Ausbildungsplatz oder Unterbrechungen der Ausbildung unverzüglich als arbeits- oder ausbildungsplatzsuchend melden, idealerweise kurz nach dem Ende oder der Unterbrechung ihrer Ausbildung. Ein arbeitssuchendes Kind wird bis zum 21. Lebensjahr berücksichtigt, ein ausbildungsplatzsuchendes Kind bis zum 25. Lebensjahr.
  • Berücksichtigung während Erkrankung: Wenn das Kind während seiner Ausbildung erkrankt, bleibt der Kindergeldanspruch in der Regel bestehen, solange das Ausbildungsdienstverhältnis während der Erkrankung fortbesteht.
  • Längere Erkrankung und Ausbildung: Wenn die Erkrankung länger als sechs Monate dauert, wird im Einzelfall entschieden, ob mit einer Fortsetzung der Ausbildung zu rechnen ist. Falls nicht, wird das Kindergeld nicht länger gewährt.
  • Beendigung der Ausbildung wegen Krankheit: Wenn das Ausbildungsverhältnis wegen einer Erkrankung des Kindes nicht nur unterbrochen, sondern beendet wird und die Erkrankung nicht vorübergehend ist, entfällt der Anspruch auf Kindergeld. In solchen Fällen kann allenfalls eine Berücksichtigung als "ausbildungsplatzsuchendes Kind" oder "behindertes Kind" in Betracht gezogen werden, abhängig von den Umständen.
  • Voraussichtlich länger als sechs Monate dauernde Erkrankung: In solchen Fällen kann eventuell eine Berücksichtigung als "behindertes Kind" in Betracht kommen. Unter bestimmten Bedingungen kann das Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus gewährt werden.

Bescheinigungen und Nachweise: In vielen Fällen sind ärztliche Bescheinigungen oder andere Nachweise erforderlich, um den Kindergeldanspruch aufrechtzuerhalten.

Insgesamt hängen die Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Gründe für die Nichtaufnahme der Ausbildung und die Dauer der Erkrankung. Es ist ratsam, sich in solchen Fällen frühzeitig mit der Familienkasse in Verbindung zu setzen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, um den Kindergeldanspruch aufrechtzuerhalten.

 

Behalte ich den Anspruch auf Kindergeld, wenn mein Kind keinen Ausbildungsplatz findet?



Wie wirken sich Ausbildungslücken auf meinen Anspruch auf Kindergeld aus?

Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten dürfen bis zu vier volle Kalendermonate liegen. So lange besteht Anspruch auf Kindergeld, sofern das Kind noch unter 25 Jahre alt ist. Hat es innerhalb dieser Frist keine Ausbildung begonnen, müssen Sie nachweisen, dass es sich um einen Platz bemüht hat, etwa durch entsprechende Bewerbungsschreiben oder Absagen und gegebenenfalls die Meldung beim Jobcenter. In diesem Fall können Kindergeld und Freibeträge länger gewährt werden.

Dauert die Übergangszeit allerdings länger als vier Monate, etwa weil Ihr Kind nach dem Abitur erstmal ein halbes Jahr um die Welt reist, verlieren Sie Ihre Ansprüche schon von Anfang an. Die Ausbildungslücke darf höchstens vier volle Kalendermonate betragen, muss also spätestens im Monat nach dem vierten Monat beendet sein.

Typische Ausbildungslücken ist etwa die Übergangszeit zwischen Abitur und Studium oder die Zeit vor oder nach einem Freiwilligendienst oder dem freiwilligen Wehrdienst.

Beispiel: Ihre Tochter macht das Abitur und beendet die Schule am 15. Mai. Mit einer Ausbildung oder einem Studium sollte sie spätestens im Oktober beginnen, damit Sie als Eltern auch in der Übergangsphase weiterhin Kindergeld oder steuerliche Freibeträge erhalten.

Tipp

Hat Ihr Kind die Zusage für eine Ausbildung, kann das Kindergeld auch länger als vier Monate weiterfließen. Das gilt aber nicht für Freiwilligendienste, wie der Bundesfinanzhof klargestellt hat. Beginnt Ihr Kind beispielsweise sechs Monate nach dem Schulabschluss den freiwilligen Wehrdienst, wird das Kindergeld sofort gestrichen. Dem können Sie entgehen, wenn sich das Kind für die Übergangszeit arbeitslos meldet. Das funktioniert zumindest bis zum 21. Geburtstag.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass kein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn ein Kind seine Ausbildung wegen einer Krankheit nicht beginnen kann und das Ende der Erkrankung nicht absehbar ist (BFH-Urteil vom 12.11.2020, III R 49/18).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof zudem entschieden, dass der krankheitsbedingte Abbruch eines Freiwilligendienstes zum Verlust des Kindergeldanspruchs führt (BFH-Urteil vom 9.9.2020, III R 15/20).

Wie wirken sich Ausbildungslücken auf meinen Anspruch auf Kindergeld aus?



Wie hoch ist der Ausbildungsfreibetrag?

Unter Berücksichtigung verschiedener Voraussetzungen können Sie – ohne Ausbildungskosten nachweisen zu müssen – den Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 1.200 Euro pro Jahr (bis 2022: 924 Euro) in der "Anlage Kind" geltend machen. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Freibetrag nicht erfüllt sind, vermindert sich dieser um ein Zwölftel. Hat Ihr Kind beispielsweise im Mai seine Ausbildung abgeschlossen und danach angefangen zu arbeiten, berücksichtigt das Finanzamt einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 500 Euro (1.200 Euro x 5/12).

Eine vorübergehende Unterbrechung der Ausbildung, z. B. in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, hat keine Auswirkungen auf den Erhalt des Freibetrages. Dies ist zum Beispiel der Fall bei unterrichts- bzw. vorlesungsfreien Zeiten oder den Übergangszeiten zwischen Schule und Lehre bzw. Studium.

Grundsätzlich gibt es den Ausbildungsfreibetrag auch, wenn Ihr Kind im Ausland lebt. Allerdings kann er an die dortigen Lebenshaltungskosten angepasst werden und wird je nach Lebensverhältnissen um ein, zwei oder drei Viertel gekürzt. Besucht Ihr Kind beispielsweise ein Internat in der Schweiz, können Sie die vollen 1.200 Euro geltend machen. Macht es dagegen ein Auslandssemester in Mexiko, gibt es nur den halben Freibetrag.

Wie hoch ist der Ausbildungsfreibetrag?



Wann erhalte ich einen Ausbildungsfreibetrag?

Für die Ausbildung Ihres erwachsenen Kindes können Sie einen Freibetrag in Höhe von 1.200 Euro pro Jahr (bis 2022: 924 Euro) vom Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte abziehen. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ihr Kind ist volljährig
  • Ihr Kind befindet sich in einer Schul- oder Berufsausbildung
  • Sie haben Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag für das Kind
  • Ihr Kind wohnt außerhalb Ihres Haushaltes.

Der Ausbildungsfreibetrag wird nicht ganzjährig gewährt, sondern monatlich. Das heißt, für jeden Monat, in dem die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird der Ausbildungsfreibetrag um ein Zwölftel gekürzt. Die Einkünfte des Kindes sind seit 2012 für die Gewährung des Ausbildungsfreibetrags unerheblich.

Tipp

Den Ausbildungsfreibetrag erhalten Sie auch, wenn Ihr Kind im Internat untergebracht ist. Werden Sie als Elternpaar nicht zusammen veranlagt, steht Ihnen und Ihrem Partner jeweils der halbe Ausbildungsfreibetrag zu. Diese Aufteilung kann jedoch auf gemeinsamen Antrag der Eltern (in der Anlage Kind) geändert werden.

Wann erhalte ich einen Ausbildungsfreibetrag?



Wann ist mein Kind außerhalb meines Haushalts untergebracht?

Den Ausbildungsfreibetrag können Sie nur geltend machen, wenn Ihr Kind für eine gewisse Dauer nicht bei Ihnen im Haushalt wohnt. Die Dauer wird nicht näher spezifiziert, aber ein sechswöchiges Praktikum ist zum Beispiel zu kurz.

Ausschlaggebend ist dabei die räumliche Selbständigkeit des Kindes. Sie ist gegeben, wenn das Kind in einer eigenen Mietwohnung oder einer Wohngemeinschaft lebt. Räumlich selbständig ist Ihr Kind aber auch wenn es

  • in einem Internat oder einem Heim wohnt
  • bei Verwandten wohnt
  • Ihre Eigentumswohnung bewohnt, die Sie selbst nicht mitnutzen
  • eine Einliegerwohnung in Ihrem Haus bewohnt

Eine auswärtige Unterbringung ist daher zu bejahen, wenn das Kind während der Berufsausbildung räumlich und hauswirtschaftlich vom Haushalt der Eltern getrennt lebt, wie bei einer Unterbringung in einem Internat, einer Ganztagspflegestelle oder einer Studenten-WG während des Studiums o.ä..

Bei getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten ist eine auswärtige Unterbringung des Kindes nur gegeben, wenn das Kind außerhalb beider Elternhaushalte, d.h. weder bei der Mutter noch beim Vater wohnt.

Kommt Ihr Kind in den Ferien zu Ihnen nach Hause, steht Ihnen der Ausbildungsfreibetrag weiterhin zu. Besuche am Wochenende oder in den Schul- bzw. Semesterferien sind daher unschädlich.

Wann ist mein Kind außerhalb meines Haushalts untergebracht?


Feldhilfen

Zeitraum der auswärtigen Unterbringung

Geben Sie hier den Zeitraum an, in dem Ihr Kind im Jahr 2024 eine eigene Wohnung außerhalb des elterlichen Haushalts unterhalten hat.

Für jeden Monat, in dem das Kind auswärtig untergebracht war, haben Sie Anspruch auf 1/12 des Ausbildungsfreibetrags.

Wichtig: Den "Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs bei Berufsausbildung" (Ausbildungsfreibetrag) in Höhe von 1.200 Euro gibt es nur für volljährige und auswärtig untergebrachte Kinder.

Anschrift von während der Ausbildung

Tragen Sie hier die Anschrift der Wohnung ein, in der Ihr Kind während der Ausbildung im Jahr 2024 gewohnt hat.

Wichtig: Den "Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs bei Berufsausbildung" (Ausbildungsfreibetrag) in Höhe von 1.200 Euro gibt es nur für volljährige und auswärtig untergebrachte Kinder.

Laut beigefügtem gemeinsamen Antrag ist der Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte aufzuteilen. Der bei mir zu berücksichtigende Anteil beträgt (in Prozent)

Tragen Sie hier ein, in welcher Höhe (in Prozent) der Ausbildungsfreibetrag bei Ihnen berücksichtigt werden soll.

Grundsätzlich erhält jeder Elternteil den halben Ausbildungsfreibetrag, wenn Sie keine Angaben machen.

Sie können gemeinsam mit dem anderen Elternteil eine andere Aufteilung beantragen. Der andere Elternteil muss seinen Anteil ebenfalls in seiner Steuererklärung ansetzen.

War Maximilian im Rahmen der Berufsausbildung auswärtig untergebracht?

Wählen Sie "ja", wenn Ihr volljähriges Kind auswärtig untergebracht war, d.h. wenn es außerhalb des elterlichen Haushalts in einer eigenen Wohnung oder in eigenen Räumen lebt.

Für jedes volljährige Kind, für das Ihnen ein Kinderfreibetrag zusteht, können Sie auch einen Ausbildungsfreibetrag beantragen, solange sich das Kind in einer Ausbildung befindet.

Der Ausbildungsfreibetrag wird nur dann gewährt, wenn das Kind

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • sich in einer Berufsausbildung befindet und
  • außerhalb der elterlichen Wohnung untergebracht ist.
Land

Wählen Sie hier aus, in welchem Land sich Ihr volljähriges Kind aufgehalten hat.

Der Ausbildungsfreibetrag soll ...

Sie können hier angeben, zu welchem Prozentsatz Sie den Ausbildungsfreibetrag für sich beanspruchen wollen.

Wenn Sie für Ihr Kind nur Anspruch auf den halben Kinder- und Erziehungsfreibetrag haben, steht Ihnen auch nur der halbe Ausbildungsfreibetrag (50 %) zu.

Sie können sich aber mit dem anderen Elternteil über eine andere Aufteilung des Ausbildungsfreibetrags einigen.


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