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VL-Anlage:



Wie kann ich vermögenswirksame Leistungen investieren, wenn ich keine Arbeitnehmersparzulage erhalte?

Für Investmentfonds und Bausparverträge gibt es die Arbeitnehmersparzulage, wenn das zu versteuernde Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Bis 2023 liegt diese bei:

  • 20.000 Euro (Alleinstehende) für Beteiligungssparen
  • 17.900 Euro (Alleinstehende) für Bausparen

Aktuell: Ab dem 1.1.2024 wird die Einkommensgrenze für beide Anlageformen auf 40.000 Euro (Alleinstehende) bzw. 80.000 Euro (Verheiratete) angehoben (§ 13 Abs. 1 des 5. VermBG).

Investitionsmöglichkeiten ohne Arbeitnehmersparzulage

Wenn Sie die Einkommensgrenzen überschreiten und keine Arbeitnehmersparzulage erhalten, sollten Sie Ihre vermögenswirksamen Leistungen (vwL) dennoch gezielt investieren. Entscheidend sind dabei Rendite und Sicherheitsbedürfnisse. Folgende Anlagemöglichkeiten stehen zur Verfügung:

  • Banksparpläne: Diese bieten Sicherheit, jedoch orientieren sich die Zinsen oft an der aktuellen Marktlage, wodurch die Rendite schwanken kann.
  • Bausparverträge: Eine solide Option, besonders wenn Sie langfristig Wohneigentum planen, auch ohne Sparzulage.
  • Betriebliche Altersvorsorge: Diese wird erst im Rentenalter ausgezahlt, bietet jedoch langfristige Sicherheit.
  • Investmentfonds: Für renditeorientierte Sparer. Hier besteht die Möglichkeit, das eingesetzte Kapital je nach Marktentwicklung zu vermehren.
  • Tilgung eines Baukredits: Sie können die vwL auch zur schnelleren Rückzahlung eines Baukredits verwenden, um Zinskosten zu reduzieren.

Fazit: Auch ohne Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage lohnt sich eine Investition der vwL in renditestarke oder sichere Anlageformen, je nach persönlicher Risikoneigung und Sparziel.

Wie kann ich vermögenswirksame Leistungen investieren, wenn ich keine Arbeitnehmersparzulage erhalte?



Was sind vermögenswirksame Leistungen (vwL) und wer kann sie erhalten?

Fast jeder Arbeitnehmer und Auszubildende (auch Richter, Beamte, Soldaten) hat Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen (vwL) vom Arbeitgeber. Der Anspruch ist in Tarifverträgen geregelt, manche Arbeitgeber zahlen freiwillig. Die Höhe variiert je nach Branche, von ca. 6 bis maximal 40 Euro monatlich. Teilzeitkräfte erhalten vwL anteilig, Rentner und Selbstständige haben keinen Anspruch.

Um vwL zu erhalten, muss der Arbeitnehmer einen vwL-fähigen Sparvertrag abschließen und diesen dem Arbeitgeber vorlegen. Der Arbeitgeber überweist die monatlichen vwL direkt in den Sparvertrag. Es gibt verschiedene Anlagemöglichkeiten, darunter Banksparpläne, Bausparverträge, betriebliche Altersvorsorge, Investmentfonds oder Lebensversicherungen. Auch zur Tilgung eines Baukredits können vwL genutzt werden.

Staatliche Förderung durch Arbeitnehmersparzulage

Besonders attraktiv sind Bausparverträge und Investmentfonds, da sie mit der Arbeitnehmersparzulage gefördert werden. Die Zulage ist einkommensabhängig:

Bis 31.12.2023: Einkommensgrenze für Investmentfonds 20.000 Euro (Verheiratete 40.000 Euro), für Bausparen 17.900 Euro (Verheiratete 35.800 Euro).

Ab 1.1.2024: Einheitliche Einkommensgrenze für beide Varianten von 40.000 Euro (Verheiratete 80.000 Euro) gemäß Zukunftsfinanzierungsgesetz (§ 13 Abs. 1 des 5. VermBG). Die Neuregelung gilt für vwL, die ab dem 1.1.2024 angelegt werden (§ 17 Abs. 17 des 5. VermBG).

Aufstocken der Sparbeiträge

Für einige vwL-Sparverträge gibt es Mindestsparbeiträge. Zahlt der Arbeitgeber keinen oder einen zu geringen Betrag, kann der Arbeitnehmer einen Teil seines Gehalts umwandeln lassen, um die Mindestrate zu erreichen. Ein Aufstocken des Sparbetrags lohnt sich oft, um die volle staatliche Förderung zu erhalten.

Was sind vermögenswirksame Leistungen (vwL) und wer kann sie erhalten?



Wann bekomme ich die Arbeitnehmer-Sparzulage?

Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird vom Staat auf vermögenswirksame Leistungen (vwL) gezahlt, die Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten und in bestimmte Anlageformen investieren. Sie gilt jedoch nicht für alle Anlageformen, sondern nur für Investmentfonds und Bausparverträge.

Förderfähige Anlageformen:
  • Investmentfonds-Sparplan: Hier gilt eine Einkommensgrenze von 40.000 Euro (Verheiratete: 80.000 Euro) ab dem 1.1.2024.
  • Bausparvertrag: Ebenfalls ab dem 1.1.2024 gilt eine Einkommensgrenze von 40.000 Euro (Verheiratete: 80.000 Euro).

Diese Einkommensgrenzen beziehen sich auf das zu versteuernde Einkommen – also das Einkommen nach Abzug von Pauschbeträgen, Sonderausgaben, Werbungskosten und Kinderfreibeträgen.

Aktuell: Zum 1.1.2024 wurden die Einkommensgrenzen für beide Anlageformen durch das "Zukunftsfinanzierungsgesetz" angehoben (§ 13 Abs. 1 des 5. VermBG). Die Neuregelung gilt für vwL, die ab dem 1.1.2024 angelegt werden.

Zusätzliche Förderung beim Bausparen: Neben der Arbeitnehmer-Sparzulage gibt es beim Bausparen noch die Wohnungsbauprämie, die bei einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 35.000 Euro (Verheiratete: 70.000 Euro) gewährt wird.

Wann bekomme ich die Arbeitnehmer-Sparzulage?



Wie finde ich alle Daten, die ich eintragen muss, um die Arbeitnehmer-Sparzulage zu erhalten?

Die Daten werden seit 2018 elektronisch an das Finanzamt übermittelt, sodass eine dezidierte Eintragung - anders als früher - nicht mehr erforderlich ist. Seit dem Jahr 2018 stellen daher die Anbieter von vermögenswirksamen Leistungen auch keine "Anlage VL" mehr aus. Sie sollten aber weiterhin eine jährliche Bescheinigung oder einen Kontoauszug von Ihrem Anbieter für ihre Unterlagen erhalten.

Den Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage müssen Sie spätestens bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Sparjahr stellen. Auch wenn die Arbeitnehmer-Sparzulage nur auf Antrag festzusetzen ist, gilt nicht die Verlängerung auf 7 Jahre, sog. Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO.

Wie finde ich alle Daten, die ich eintragen muss, um die Arbeitnehmer-Sparzulage zu erhalten?



Wie hoch ist die Förderung durch Arbeitnehmersparzulagen und staatliche Zulagen?

Die Arbeitnehmersparzulage erhalten Sie, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Seit dem 1.1.2024 gelten für das Beteiligungssparen (z. B. Investmentfonds) und das Bausparen einheitlich folgende Einkommensgrenzen (§ 13 Abs. 1 des 5. VermBG, Zukunftsfinanzierungsgesetz):

  • 40.000 Euro für Ledige
  • 80.000 Euro für Verheiratete.
Höhe der Arbeitnehmersparzulage:
  • Beteiligungssparen: 20 % der jährlichen Sparleistung, bis zu einem Höchstbetrag von 400 Euro. Das ergibt bis zu 80 Euro Förderung jährlich, also 480 Euro in sechs Jahren.
  • Bausparen: 9 % auf bis zu 470 Euro Sparleistung jährlich, was zu 43 Euro staatlicher Förderung führt. Über sechs Jahre ergibt dies 258 Euro.

Zusätzliche Wohnungsbauprämie: Bausparer mit einem zu versteuernden Einkommen unter 35.000 Euro (Ledige) bzw. 70.000 Euro (Verheiratete) erhalten zusätzlich zur Arbeitnehmersparzulage die Wohnungsbauprämie:

  • 10 % Förderung auf bis zu 700 Euro (Ledige) bzw. 1.400 Euro (Verheiratete) jährlich, also bis zu 70 Euro bzw. 140 Euro Förderung pro Jahr.
Weitere staatliche Förderungen:
  • Riester-Förderung: Für zertifizierte Bausparverträge.
  • Tilgung eines Baukredits: Vermögenswirksame Leistungen können auch zur Tilgung eines Baukredits genutzt werden, dabei bleibt der Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage bestehen.

Hinweis: Zur staatlichen Förderung kommt noch die Wertentwicklung des jeweiligen Sparprodukts hinzu. Ein Vergleich der Anbieter lohnt sich.

Wie hoch ist die Förderung durch Arbeitnehmersparzulagen und staatliche Zulagen?



Wie erhalte ich eine Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen?

Im Normalfall erhalten Sie von Ihrem Anbieter jedes Jahr eine Mitteilung über ihre vermögenswirksamen Leistungen automatisch zugesandt. Darin sind alle erforderlichen Angaben Ihres Vertrages enthalten. 

Eine "Anlage VL" in Papierform wird nicht mehr ausgestellt (BMF-Schreiben vom 16.12.2016). Der Arbeitnehmer muss der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung zustimmen und seine Steuer-Identifikationsnummer mitteilen.

Wie erhalte ich eine Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen?


Feldhilfen

Art der Anlage

Wählen Sie hier aus, um welche Anlageform es sich handelt.

  • Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen (§ 4 VermBG)
  • Wertpapier-Kaufvertrag (§ 5 VermBG)
  • Beteiligungs-Vertrag oder Beteiligungs-Kaufvertrag (§§ 6, 7 VermBG)
  • Bausparvertrag (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 VermBG)
  • Wohnungsbau (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 VermBG) oder Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 VermBG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes

 

Institutsschlüssel für die Arbeitnehmer-Sparzulage

Tragen Sie hier den Institutsschlüssel für die Arbeitnehmer-Sparzulage ein. Den Institutsschlüssel finden Sie in der VL-Bescheinigung, die Sie von Ihrem Anbieter erhalten.

Wenn der Institutsschlüssel nicht bekannt ist, tragen Sie bitte "0000000" ein.

Vertragsnummer

Tragen Sie hier die Vertragsnummer für die Arbeitnehmer-Sparzulage ein.

Die Vertragsnummer finden Sie in der VL-Bescheinigung, die Sie von Ihrem Anbieter erhalten.

Höhe der vermögenswirksamen Leistungen

Tragen Sie hier die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen ein.

Die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen finden Sie in der VL-Bescheinigung, die Sie von Ihrem Anbieter erhalten.

Ende der Sperrfrist

Tragen Sie hier das Ende der Sperrfrist für die Arbeitnehmer-Sparzulage ein.

Das Ende der Sperrfrist finden Sie in der VL-Bescheinigung, die Sie von Ihrem Anbieter erhalten.


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