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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Arbeitnehmer-Sparzulage: Statt Anlage VL nur noch elektronische Meldung

Um für vermögenswirksame Leistungen die Arbeitnehmer-Sparzulage im Rahmen der Steuererklärung beantragen zu können, stellt das Anlageinstitut, z.B. die Bausparkasse, dem Anleger jährlich eine Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung (Anlage VL) war früher der Steuererklärung beizufügen. Doch im Hauptformular zur Steuererklärung 2024 ist nun folgende neue Abfrage in Zeile 42 zur Beantragung der Arbeitnehmer-Sparzulage eingefügt: "Für alle vom Anbieter übermittelten elektronischen Vermögensbildungsbescheinigungen wird die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage beantragt." Was bedeutet das?

  • Bereits mit dem "Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz" vom 26.6.2013 wurde gesetzlich bestimmt, dass die Arbeitnehmer-Sparzulage nicht mehr mittels der "Anlage VL" in Papierform beantragt werden soll, sondern dass dafür eine elektronische Vermögensbildungsbescheinigung eingeführt wird (§ 13 Abs. 1 des 5. VermBG). Wann die Neuregelung erstmals greifen soll, sollte das Bundesfinanzministerium gesondert mitteilen (§ 17 Abs. 14 des 5. VermBG).
  • Im Dezember 2016 hat das Bundesfinanzministerium bekannt gegeben, dass das Verfahren der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung erstmals anzuwenden ist für vermögenswirksame Leistungen, die ab dem 1.1.2017 angelegt werden. Deshalb seien die Daten bis zum 28.2.2018 elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die "Anlage VL" in Papierform künftig nicht mehr ausgestellt wird (BMF-Schreiben vom 16.12.2016, BStBl. 2016 I S. 1435).
Lohnsteuer kompakt

Die bisherige Bescheinigung der vermögenswirksamen Leistungen in Papierform (Anlage VL) wird erstmals für das Jahr 2017 durch eine elektronische Vermögensbildungsbescheinigung durch den Anbieter direkt an die Finanzverwaltung ersetzt. Die Finanzverwaltung erstellt kein Muster mehr für die Anlage VL, und die Anbieter versenden keine Papierbescheinigungen mehr.

Erforderlich ist nur noch Ihre Einwilligung in die Datenübermittlung. Die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen Sie nun mit dem Eintrag einer "1" in die Zeile 42 des Steuerhauptformulars.

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