(2024)
Verlust von Kapitalanlagen steuerlich geltend machen
Kapitalverluste können nicht nur durch sinkende Kurse, sondern auch durch den Totalausfall einer Kapitalanlage infolge der Insolvenz des Schuldners entstehen. Wenn z. B. ein Darlehen vollständig verloren geht, sollte dieser Verlust als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen steuermindernd verrechenbar sein. Schließlich müssen Kapitalerträge, wie Gewinne aus Veräußerungen oder Rückzahlungen, gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG versteuert werden.
Bisherige Haltung der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung hat Verluste aus dem Forderungsausfall lange Zeit nicht anerkannt. Allerdings haben die Finanzgerichte Niedersachsen und Rheinland-Pfalz entschieden, dass solche Verluste doch steuerlich geltend gemacht werden können. Mit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 sind alle Wertzuwächse aus der Vermögensebene steuerpflichtig. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass auch Vermögensverluste steuerlich berücksichtigt werden müssen. Eine Unterscheidung zwischen Ertrags- und Vermögensebene gibt es nicht mehr. Sowohl Gewinne als auch Verluste bei Kapitalanlagen sind damit steuerwirksam (BFH-Urteile vom 12.5.2015, IX R 57/13 und vom 24.10.2017, VIII R 13/15).
Tipp zur Verlustverrechnung
Sollten Sie mit einer Kapitalanlage durch eine Pleite des Emittenten einen Totalverlust erleiden, können Sie die Anschaffungskosten als negative Einkünfte in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Sollte das Finanzamt die Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen ablehnen, legen Sie Einspruch gegen den Bescheid ein und verweisen auf die BFH-Urteile vom 24.10.2017 und 12.5.2015.
Begrenzung der Verlustverrechnung ab 2020
Seit dem 1.1.2020 ist der Ausgleich von Verlusten bei einem Totalverlust auf 20.000 Euro pro Jahr begrenzt. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und dort erneut mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zu 20.000 Euro pro Jahr verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 6 EStG).
Diese Regelung gilt für den Ausfall von Kapitalforderungen, das Ausbuchen wertloser Wertpapiere oder deren Übertragung auf Dritte. Sie erfasst auch Veräußerungsgeschäfte, die aus Gestaltungszwecken vorgenommen werden, wenn sich das Solvenzrisiko der Anlage bereits realisiert hat (BT-Drucksache 19/15876 vom 11.11.2019).