Wie hoch ist die Vermögensgrenze für steuerlich absetzbare Unterhaltszahlungen?
Wer einen unterhaltsberechtigten Angehörigen unterstützt, kann diese Zahlungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen (§ 33a Abs. 1 EStG). Eine zentrale Bedingung ist, dass die unterhaltene Person nur über geringes Vermögen verfügt. Die Vermögensgrenze liegt bei 15.500 Euro. Überschreitet das Vermögen diesen Wert, können die Zahlungen nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Schonvermögen bleibt unberücksichtigt
Nicht jedes Vermögen wird bei der Berechnung berücksichtigt. Als Schonvermögen gelten unter anderem:
- ein angemessenes Hausgrundstück, das der Unterhaltsempfänger selbst bewohnt,
- Vermögenswerte, deren Verkauf einer Verschleuderung gleichkäme.
BFH-Urteil: Wichtige Klarstellung zur Vermögensberechnung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil (29.02.2024, VI R 21/21) bestätigt, dass die Vermögensgrenze von 15.500 Euro weiterhin gilt. Im zugrunde liegenden Fall machte der Kläger Unterhaltszahlungen für seinen Sohn geltend. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung ab, da das Vermögen des Sohnes zu hoch gewesen sei.
Der Fall: Am 1. Januar 2019 hatte der Sohn ein Bankguthaben von 15.950 Euro, das eine Vorauszahlung von 500 Euro für Januar 2019 beinhaltete. Der BFH entschied jedoch, dass diese Vorauszahlung nicht in die Vermögensberechnung einfließen darf, da sie erst 2019 steuerlich wirksam wurde (§ 11 EStG). Damit lag das Vermögen des Sohnes tatsächlich bei 15.450 Euro und blieb innerhalb der zulässigen Grenze.
Vermögensgrenze seit 1975 unverändert
Trotz Inflation und steigender Lebenshaltungskosten sieht der BFH keinen Anpassungsbedarf für die Vermögensgrenze. Sie liege über dem steuerlichen Grundfreibetrag (2019: 9.168 Euro) und ermögliche Bedürftigen einen gewissen "Notgroschen". Zudem stellt das Urteil klar, dass monatliche Unterhaltszahlungen erst dann zum Vermögen gezählt werden, wenn sie nicht verbraucht wurden.
Fazit: Auch 2024 liegt die unschädliche Vermögensgrenze bei 15.500 Euro und damit über dem steuerlichen Grundfreibetrag (2024: 11.784 Euro). Unterhaltszahlungen können weiterhin steuerlich geltend gemacht werden, sofern das Vermögen der unterstützten Person diese Grenze nicht überschreitet. Steuerpflichtige sollten daher sorgfältig prüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, um ihre Ansprüche gegenüber dem Finanzamt erfolgreich durchzusetzen.