Sollten Sie sich von Ihrem Ehepartner getrennt haben, ist das Finanzamt zuständig, welches zuerst mit dem Steuerfall befasst war. Es ist also ausschlaggebend, welcher der Ehepartner zuerst seine Steuererklärung abgegeben hat. Lediglich bei der Einzelveranlagung ist das jeweilige Finanzamt am Wohnsitz des Ehegatten zuständig.
Wenn Sie als Rentner im Ausland leben und aus Deutschland nur Einkünfte aus Renten beziehen, müssen Sie Ihre Steuererklärung beim Finanzamt Neubrandenburg (Rentenempfänger im Ausland - RiA) in Mecklenburg-Vorpommern einreichen.
Erzielen Sie neben den Renteneinkünften noch weitere Einkünfte, kann auch ein anderes Finanzamt zuständig sein. Im Zweifelsfall setzen Sie sich bitte mit dem Finanzamt Neubrandenburg (Rentenempfänger im Ausland - RiA) in Verbindung.
Für die Zuständigkeitsbestimmung sind folgende Fälle zu unterscheiden:
A. Der Arbeitnehmer erzielt nach seinem Wegzug keine Einkünfte in Deutschland
In diesen Fällen liegt mangels beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte kein Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht vor. Für die Veranlagungszeiträume der unbeschränkten Steuerpflicht verbleibt die Zuständigkeit beim letzten Wohnsitzfinanzamt.
B. Der Arbeitnehmer erzielt auch nach seinem Wegzug Einkünfte in Deutschland
Wenn der Arbeitnehmer nur noch im Wegzugsjahr inländische Einkünfte erzielt, ist im Wegzugsjahr noch das Finanzamt des letzten Wohnsitzes zuständig.
Erzielt der Arbeitnehmer auch nach dem Wegzugsjahr inländische Einkünfte, bestimmt sich die Zuständigkeit für die Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht nach § 50 Abs. 2 EStG (Betriebsstättenfinanzamt) bzw. § 19 Abs. 2 AO. Das dann zuständige Finanzamt ist auch für die früheren Veranlagungszeiträume zuständig, in denen noch unbeschränkte Steuerpflicht bestand. Bereits begonnene Verwaltungsverfahren können ggf. durch das bisher zuständige Finanzamt fortgeführt werden.