Das Arbeitsleben ist beendet – das heißt aber nicht, dass das Finanzamt nun nichts mehr von Ihnen wissen will. Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, müssen Sie auch als Rentner oder Pensionär eine Steuererklärung abgeben. Denn seit 2005 gilt das Alterseinkünftegesetz, das den Übergang zur nachgelagerten Besteuerung regelt.
Das Prinzip: Die Beiträge zur Rentenversicherung können bei der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden, dafür kassiert der Fiskus später bei der Auszahlung. Vollständig umgesetzt ist das Gesetz erst im Jahr 2040. Wer dann in Rente geht, muss sie vollständig versteuern. Bis es so weit ist, gelten Freibeträge, die mit jedem Rentnerjahrgang sinken.
Bislang hat nur etwa jeder vierte Rentner eine Steuererklärung gemacht, doch inzwischen werden viele vom Finanzamt dazu aufgefordert. Das liegt an der besseren Vernetzung der Behörden: Staatliche, private und berufsständische Rentenversicherungen informieren die Finanzämter, an wen sie Renten zahlen. Mithilfe der Steueridentifikationsnummer können diese Daten nun auch zugeordnet werden.
Hat das Finanzamt Grund zu der Annahme, dass Ihre Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegen, wird es Sie auffordern, eine Steuererklärung abzugeben – im schlechtesten Fall auch rückwirkend bis zum Jahr 2005. Auf das Schreiben vom Amt sollten Sie auf jeden Fall reagieren und wenn nötig um Fristverlängerung bitten. Ansonsten fallen gegebenenfalls happige Verzugszinsen an. Außerdem können die Beamten Ihre Steuer schätzen – und es ist unwahrscheinlich, dass Sie dabei gut wegkommen.
Befreiung ist möglich
Liegt Ihr gesamtes Einkommen unter dem steuerfreien Existenzminimum, dann können Sie sich von der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung befreien lassen. Viele Finanzämter handhaben das relativ unbürokratisch: Eine Aufstellung der Einnahmen und der dazugehörigen Werbungskosten und Freibeträge reicht oft aus, um die Beamten zu überzeugen.
Ist abzusehen, dass Ihre Einnahmen in den nächsten Jahren nicht nennenswert steigen, können Sie auch eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Mit ihr kommen Sie bis zu drei Jahre lang um die Steuererklärung herum – natürlich nur, solange Sie tatsächlich keine Steuern zahlen müssen. Die Bescheinigung können Sie auch bei der Bank einreichen, damit erübrigt sich der Freistellungsauftrag für Zinserträge.
Pflicht zur Steuererklärung
Möglicherweise sind Sie aber auch generell zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet. Das ist der Fall, wenn Sie
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit haben. Minijobs sind davon aber ausgenommen.
- Versorgungsbezüge erhalten, etwa eine Beamtenpension oder Witwengeld.
- eine Betriebsrente oder Werkspension beziehen.
- im letzten Jahr Verluste geltend gemacht haben.
- keine Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge gezahlt haben.
Sonderregeln für Pensionäre
Für Pensionäre gelten besondere Regeln. Sie müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn
- die Pension oder ein Lohn bereits in den Steuerklassen V, IV oder VI versteuert worden ist.
- ein Freibetrag auf der Steuerkarte eingetragen wurde und die Einkünfte über 10.200 Euro (19.400 Euro für Ehepaare lagen).
- es Einkünfte über 410 Euro aus Renten, Vermietungen und Verpachtungen, Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld oder Krankengeld) oder anderen Einnahmequellen gab.
- auf Kapitaleinkünfte über den Freibetrag noch keine Abgeltungssteuer gezahlt wurde.
- Ehepartner getrennte Veranlagung gewählt haben.
- in der Einkommensteuererklärung des Vorjahres ein Verlust festgestellt worden ist.
- die Vorsorgepauschale für ein Beamtengehalt höher war, als die absetzbaren Versicherungsbeiträge (gilt nur für Pensionen bis 10.200 Euro).
- eine Abfindung nach der sogenannten Fünftelregelung versteuert worden ist.
Wie lange hat man Zeit?
Die Abgabefrist für die Steuererklärung endet jeweils am 31. Mai des nächsten Jahres, kann auf Antrag aber verlängert werden. Engagieren Sie einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein, verschiebt sich die Frist automatisch auf den 31. Dezember. Wenn Sie die Steuererklärung freiwillig machen, etwa weil Sie sich noch Rückzahlungen erhoffen, haben Sie dafür vier Jahre lang Zeit. Die Steuererklärung für 2012 können Sie also bis zum 31. Dezember 2016 einreichen.
Keine Steuern trotz Steuererklärung
Wenn Sie eine Steuererklärung abgeben müssen, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie auch Steuern zahlen müssen. Nachforderungen drohen Ihnen nur, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen – neben der gesetzlichen Rente gehören dazu beispielsweise auch regelmäßige Auszahlungen aus einem Riester– oder Rürup-Vertrag, der Ertragsanteil von privaten Renten, Mieteinnahmen und Einkünfte aus selbständiger Arbeit – über dem oben erwähnten steuerfreien Existenzminimum liegt.
Dieser Grundfreibetrag ist für alle Menschen gleich, egal ob Rentner oder nicht. Im Jahr 2012 lag er bei 8004 Euro für Ledige und 16.008 Euro für Verheiratete. Das erscheint nicht gerade viel, doch es ist gar nicht so schwer, diese Grenze zu unterschreiten. Schließlich geht es hier nur um die Einkünfte, die noch zu versteuern sind, also das, was nach Abzug von Rentenfreibetrag, Sparerfreibetrag, Sonderausgaben und Werbungskosten noch übrig ist.
Ein Beispiel: Sie bekommen 1.000 Euro Rente im Monat, also 12.000 Euro im Jahr. Jetzt kommt der Rentenfreibetrag ins Spiel. Wenn Sie 2012 in Rente gegangen sind, bleiben 36 Prozent Ihrer Rente steuerfrei, also 4.320 Euro. Zu versteuern wären nur 7.680 Euro – und die fallen unter den Grundfreibetrag. Laut „Finanztest“ gilt als Faustregel: Wer schon vor 2006 in Ruhestand gegangen ist, kann etwa 19.100 Euro Bruttorente steuerfrei einstreichen. Für jeden Rentnerjahrgang sinkt der Grundfreibetrag. Sind Sie seit 2012 in Rente, bleiben nur noch rund 15.120 Euro steuerfrei.
Wichtig: Der Freibetrag des ersten Rentenjahres bleibt über die gesamte Rentenlaufzeit konstant. Im Beispiel liegt die Pauschale also immer bei 4.320 Euro, auch wenn die Rente im Laufe der Jahre steigt. Klettert die Rente also beispielsweise irgendwann auf 12.480 Euro im Jahr (1.040 im Monat), dann müssen Sie 8.160 Euro versteuern und reißen damit womöglich die Hürde des Grundfreibetrags.
Einkommen lässt sich „kleinrechnen“
Neben dem Rentenfreibetrag gibt es noch eine Reihe weiterer Möglichkeiten, das zu versteuernde Einkommen zu senken. So können Sie in der Anlage R Werbungskosten geltend machen, der Pauschbetrag für Rentner liegt aktuell bei 102 Euro. Wenn Sie höhere Ausgaben hatten, können Sie aber auch mehr absetzen. Als Werbungskosten anerkannt werden beispielsweise Kreditzinsen für die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen, Kosten für Renten- und Versicherungsberatung oder Gewerkschaftsbeiträge.
Hinzu kommen Vorsorgeaufwendungen, etwa die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, zur Unfall- oder Kfz-Versicherung. Sie gehören in die Anlage Versorgungsaufwand. Kosten für Haushalshilfen oder Handwerker können Sie ebenso wie gezahlte Kirchensteuer im Mantelbogen eintragen. Unter Umständen können Sie auch außergewöhnliche Belastungen geltend machen, etwa wenn Sie besonders hohe Krankheitskosten hatten.