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Unterhaltsleistungen: Übergabe von Bargeld für Angehörige im Ausland absetzbar

Viele ausländische Mitbürger in Deutschland unterstützen finanziell ihre Familienangehörigen im Heimatland. Dabei stellt das Finanzamt hohe Anforderungen an den Nachweis der Unterhaltszahlungen und der Bedürftigkeit der Empfänger. Überweisungen über Mittelspersonen oder Transportunternehmen werden in der Regel nicht anerkannt (BMF-Schreiben vom 7.6.2010).

Eine Ausnahme gilt nur in besonderen Fällen, etwa bei Krisensituationen im Wohnsitzstaat, wenn keine andere Zahlungsmethode möglich ist. In diesen Fällen müssen die Identität der Mittelsperson, der Reiseverlauf und der genaue Nachweis der Geldübergabe lückenlos dokumentiert werden. Dazu gehören Belege wie Fahrkarten, Tankquittungen, Grenzübertrittsvermerke oder Flugscheine.

Ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg von 2016 hat jedoch bestätigt, dass Unterhaltszahlungen an nahe Angehörige im Ausland – in diesem Fall nach Italien – steuerlich absetzbar sind. Das Gericht erkannte die Zahlungen an, nachdem der Geldbote als Zeuge glaubhaft bestätigt hatte, dass die Geldübergaben regelmäßig und vertrauenswürdig erfolgten (FG Baden-Württemberg vom 21.7.2015, 8 K 3609/13).

 

Abzug von Unterhaltsleistungen

Das Bundesfinanzministerium hat in einem Erlass von 2022 die Details zur steuerlichen Absetzbarkeit von Unterhaltsleistungen klargestellt (BMF-Schreiben vom 6.4.2022, IV C 8-S 2285/19/10002 :001 und 10003 :001). Die wichtigsten Punkte sind:

  • Nachweis der Zahlungen: Unterhaltszahlungen müssen durch Bank- oder Postbelege nachgewiesen werden, die den Empfänger eindeutig identifizieren. Bei mehreren unterstützten Personen im selben Haushalt reicht es, wenn die Belege auf eine Person ausgestellt sind.
  • Alternative Zahlungswege: Bei Zahlungen auf Konten, die nicht auf den Namen des Empfängers lauten, wird zusätzlich eine Bankbescheinigung über die Kontovollmacht verlangt.
  • Bargeldzahlungen: Diese sind möglich, aber es gelten strenge Nachweispflichten. Neben Abhebungsbelegen und Empfängerbestätigungen müssen die Übergabe und die Reise, die maximal zwei Wochen dauern darf, genau dokumentiert werden.
  • Familienheimfahrten: Unter bestimmten Bedingungen sind Reisen des Steuerpflichtigen zu seiner Familie im Ausland steuerlich absetzbar. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Ehepartner im Inland lebt und nur Kinder oder Eltern im Ausland besucht werden.
  • Empfängerbestätigung: Jede Geldübergabe muss durch eine sofort ausgestellte Quittung bestätigt werden, die den Namen, die Adresse, das Datum, den Übergabeort und die Unterschrift des Empfängers enthält. Später ausgestellte Bestätigungen werden nicht anerkannt.

 

Der absetzbare Unterhaltsbetrag beträgt bis zu 11.784 Euro pro Jahr (2024), wobei eigene Einkünfte des Empfängers über 624 Euro angerechnet werden. In Ländern mit niedrigerem Lebensstandard wird der Höchstbetrag um bis zu drei Viertel gekürzt.

 

Achtung

Wichtig: Unterhaltsleistungen können nur für das laufende Jahr steuerlich berücksichtigt werden. Bei unterjähriger Zahlung wird der Höchstbetrag anteilig auf das Jahr verteilt (BFH-Urteil vom 25.4.2018, VI R 35/16).

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