Wie Sie Ihr Fitnessstudio von der Steuer absetzen
Mehr Sport gehört zu den beliebtesten Vorsätzen für das neue Jahr. Was vielen wohl nicht bekannt sein dürfte: Die Kosten für ein Fitnessstudio kann man als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen.
Übergewicht reduzieren, das Rauchen aufgeben oder Rückenschmerzen lindern: Sport hilft gegen etliche schlechte Angewohnheiten und Beschwerden. Viele Menschen nutzen das Angebot eines Fitnessstudios, um sich körperlich zu bewegen. Wer das aufgrund einer Krankheit tut, kann seinen Mitgliedsbeitrag steuerlich absetzen. Zwei Bedingungen müssen dafür erfüllt sein, berichtet der Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH):
1. Der Sport lindert oder heilt die Krankheit
Steuerlich absetzbar sind die Kosten für ein Fitnessstudio dann, wenn das dortige Angebot aus gesundheitlichen Gründen genutzt wird: Der Sport muss für die Linderung oder Heilung einer Krankheit – zum Beispiel bei einem Bandscheibenvorfall – erforderlich sein. Das Finanzamt verlangt ein entsprechendes Attest des zuständigen Amtsarztes.
Für ein solches amtsärztliches Attest ist zunächst ein Attest des Hausarztes nötig. Hat der Hausarzt ein solches Attest ausgestellt, können Sie einem Termin beim zuständigen Gesundheitsamt mit dem Amtsarzt vereinbart werden. Bestätigt dieser die Diagnose des Hausarztes, wird auch die amtsärztliche Bescheinigung ausgestellt.
Ganz wichtig: Das Attest des Amtsarztes muss vorliegen, bevor die Mitgliedschaft bei einem Fitnessstudio abgeschlossen wird.
2. Ein Arzt oder Heilpraktiker leitet das Training an
Das zuständige Finanzamt akzeptiert die Kosten für ein Fitnessstudio außerdem nur, wenn das Training dort „nach genauer Einzelverordnung und unter Verantwortung eines Arztes, Heilpraktikers oder einer sonst zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person“ stattfindet, wie die Richter des Bundesfinanzhofs in ihrem Urteil vom 14. August 1997 festgelegt haben. Der Sport muss also regelmäßig unter Aufsicht einer fachkundigen Person erfolgen.
Sind beide Voraussetzungen erfüllt – das amtsärztliche Attest und die regelmäßige Anleitung durch einen Arzt, Heilpraktiker oder eine ähnlich fachkundige Person – können die Beiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.
Übrigens: Übernimmt die Krankenkasse den Mitgliedsbeitrag für das Fitnessstudio, dürfen die Kosten nicht in der Steuererklärung eingetragen werden.
Aktuelle Entscheidungen!
Bei den außergewöhnlichen Belastungen gibt es eine so genannte zumutbare Belastung. Diese richtet sich nach Ihrem Einkommen, Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder und wird vom Finanzamt berechnet. Die zumutbare Eigenbelastung beträgt ein bis sieben Prozent der gesamten Einkünfte. Wenn Sie mit Ihren Ausgaben unter der zumutbaren Eigenbelastung bleiben, lohnt es sich gar nicht, die Kosten in der Steuererklärung anzugeben.
Die Aufwendungen verfallen und es kommt nicht zu einer steuerlichen Entlastung. Die Höhe der individuell zumutbaren Belastung können Sie auf der Website der Oberfinanzdirektion Niedersachsen selbst berechnen.
Urteil 1: Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Aufwendungen für den Besuch eines Fitness- und Gesundheitsclubs selbst dann nicht abziehbar sind, wenn ein Arzt die Erforderlichkeit eines Aufbautrainings für die Muskulatur aufgrund eines schweren körperlichen Leidens bescheinigt. Vielmehr bedürfe die Anerkennung der entsprechenden Kosten die Verschreibung einer konkreten und individuellen Therapiemaßnahme (Urteil vom 30.1.2019, 7 K 2297/17).
Urteil 2: Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, wenn diese Beiträge auch Leistungen abdecken, die nicht ausschließlich von kranken, sondern auch von gesunden Menschen genutzt werden, wie Saunanutzung und Aqua-Fitnesskurse. Die räumliche Nähe zum Wohnort und Kosteneinsparungen können die Zwangsläufigkeit der Beiträge nicht rechtfertigen. Die Klage wurde nur teilweise zugunsten der Klägerin entschieden.
Die Beiträge für einen Reha-Verein, der ärztlich verordnete Kurse in einem Fitnessstudio durchführt, wurden hingegen als außergewöhnliche Belastungen anerkannt, ebenso wie die Kosten für Fahrten zum Fitnessstudio, die ausschließlich im Zusammenhang mit den ärztlich verordneten Kursen anfielen.
Es wurde jedoch offengelassen, ob das Gericht anders entschieden hätte, wenn der Klägerin keine sinnvolle Alternative zur Durchführung der ärztlich verordneten Kurse in einem Fitnessstudio zur Verfügung gestanden hätte. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. I R 1/23).
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