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(2024) Wer kann ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2024. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Wer kann ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen?

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und dessen Ausstattung hängt davon ab, ob dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Ab 2023 besteht die Option, anstelle der tatsächlichen Kosten eine Jahrespauschale von 1.260 Euro zu wählen. Diese Pauschale kann für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Abzug nicht erfüllt sind, anteilig gekürzt werden.

Die Regelungen gelten insbesondere für Berufe wie Schriftsteller, Übersetzer und IT-Fachleute, die überwiegend von zu Hause arbeiten. Dabei ist ein "echtes" häusliches Arbeitszimmer erforderlich, das als abgeschlossener Raum definiert ist.

In anderen Situationen kann die Homeoffice-Pauschale genutzt werden, die 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro im Jahr beträgt.

Darüber hinaus können Aufwendungen für beruflich genutzte Räumlichkeiten zu Hause auch in folgenden Fällen in unbegrenzter Höhe steuerlich abgesetzt werden,

  • wenn es sich nicht um ein häusliches "Arbeitszimmer" handelt, z. B. ein Lagerraum, Ausstellungsraum, Verkaufsraum, Tonstudio bei einem Komponisten, Atelier bei einem Maler, Kanzlei eines Anwalts, Praxisräume einer Sprachpädagogin.
  • wenn es nicht um ein "häusliches" Arbeitszimmer handelt. Das ist der Fall, wenn der Raum nicht in die häusliche Sphäre eingebunden ist und nicht eine bauliche Einheit mit dem Wohnteil bildet, z. B. Anmietung eines Arbeitszimmers in einem anderen Haus, zusätzlich angemieteter Raum in einem Mehrfamilienhaus auf einer anderen Etage als die Privatwohnung.
  • wenn das Arbeitszimmer für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr offen steht. In diesem Fall ist der Büroraum seiner Funktion nach kein häusliches Arbeitszimmer.
  • wenn der Raum bei Selbständigen als Betriebsstätte gilt. Dies kommt in Betracht, wenn das Büro in unmittelbarer Nähe zu den übrigen Betriebsräumen liegt, z. B. neben der Wohnung des Bäckermeisters befinden sich die Backstube, der Verkaufsraum, ein Aufenthaltsraum für das Verkaufspersonal und das Büro, in dem die Buchhaltungsarbeiten erledigt werden.
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