Um den Steueranspruch beim Finanzamt geltend zu machen, benötigt der Mieter eine Bescheinigung des Vermieters, die die relevanten Angaben enthält. Die übliche Betriebskostenabrechnung reicht hierfür in der Regel nicht aus. Mieter haben jedoch einen gesetzlichen Anspruch auf eine solche Bescheinigung.
Hinweis: Wenn Sie zur Miete wohnen, können Sie zusätzlich Steuervergünstigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen, sofern Sie diese selbst beauftragt haben und sie in Ihrer Wohnung durchgeführt wurden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich klargestellt, dass Mieter Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG steuerlich geltend machen können, auch wenn sie die Verträge nicht selbst abgeschlossen haben (BFH-Urteil vom 20.04.2023, VI R 24/20). Wenn das Finanzamt entsprechende Nachweise fordert, empfiehlt es sich, eine Bescheinigung des Vermieters gemäß Anlage 2 des BMF-Schreibens vom 9.11.2016 anzufordern.
Falls der Vermieter die Ausstellung der Bescheinigung verweigert oder zusätzliche Nachweise, wie Handwerkerrechnungen, verlangt, kann sich der Mieter auf sein Recht zur Belegeinsicht gemäß § 259 Abs. 1 BGB berufen. Laut ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Mieter die Belege einsehen, fotografieren, scannen oder kopieren. Für preisgebundenen Wohnraum gestattet § 29 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Ermittlung der zulässigen Miete sogar die Anfertigung von Kopien gegen Kostenerstattung (BGH-Urteil vom 8.3.2006, VIII ZR 78/05).