Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um Kosten eines Zweithaushaltes absetzen zu können?
Wenn sich Ihr Arbeitsort weit entfernt von Ihrem Wohnort befindet und Sie aus diesem Grund eine Zweitwohnung beziehen müssen, liegt eine doppelte Haushaltsführung vor. Bestimmte Kosten, die Ihnen dadurch entstehen, können Sie von der Steuer absetzen.
Dafür müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen müssen Sie an Ihrem Wohnort eine Hauptwohnung mit einem eigenen Hausstand haben. Außerdem müssen Sie am Arbeitsort aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung beziehen. Eine neue Bedingung für den "eigenen Hausstand" ist seit 2014 die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung.
Berufliche Gründe liegen zum Beispiel vor, wenn Sie an einen auswärtigen Arbeitsort versetzt worden sind oder wenn Sie eine Arbeitsstelle antreten, die sich weit entfernt außerhalb des eigenen Wohnorts befindet. Die doppelte Haushaltsführung gilt auch dann als beruflich veranlasst, wenn Sie aus privaten Gründen Ihren Hauptwohnsitz von Ihrem Arbeitsplatz weg verlegen und eine Wohnung am Arbeitsort als Zweithaushalt nutzen.
Als Zweitwohnung wird jede Unterkunft anerkannt, in der Sie eine Möglichkeit zur Übernachtung haben. Wie oft Sie diese Möglichkeit nutzen, ist unerheblich. Unterkünfte können zum Beispiel sein:
- eine Mietwohnung,
- ein eigenes Haus,
- ein Hotelzimmer,
- Übernachtungsmöglichkeiten bei Freunden oder auch
- die Baracke auf einer Baustelle.
Tipp
Wenn Sie mehrmals in der Woche nach Hause fahren, können Sie wählen, ob Sie Kosten wegen doppelter Haushaltsführung oder die Fahrtkosten für sämtliche durchgeführten Heimfahrten absetzen wollen. Im zweiten Fall sind die Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale absetzbar. Dann können Sie die Übernachtungskosten und die Verpflegungspauschbeträge in den ersten drei Monaten aber nicht als Werbungskosten absetzen. Die zweite Variante bietet sich an, wenn Sie häufig nach Hause fahren und niedrige Übernachtungskosten an Ihrem Zweitwohnsitz haben.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um Kosten eines Zweithaushaltes absetzen zu können?
Was kann ich für Zweithaushalte absetzen?
Was kann ich für Zweithaushalte absetzen?
Für eine Zweitwohnung am Arbeitsort stellt das Finanzamt keine strengen Anforderungen. Es kann sich um eine Wohnung, ein Hotelzimmer oder ein möbliertes Zimmer handeln. Wichtig ist nur, dass die Unterkunft zur Verfügung steht und nicht zum neuen Lebensmittelpunkt wird. Ist dies erfüllt, können diverse Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend gemacht werden.
Absetzbare Werbungskosten:
- Wohnungssuche: Fahrtkosten zur Besichtigung, Telefon- oder Portokosten.
- Umzug: Kosten für Transport (Spedition, Leihwagen), Reisekosten am Umzugstag.
- Verpflegungspauschale: In den ersten drei Monaten können Pauschbeträge für Verpflegung angesetzt werden:
- 24 Stunden Abwesenheit: 28 Euro
- 8 bis 24 Stunden Abwesenheit: 14 Euro
- Fahrtkosten: Die erste Hinfahrt und letzte Rückfahrt werden in voller Höhe anerkannt, z. B. per Ticket oder mit der Kilometerpauschale (30 Cent pro Kilometer). Wöchentliche Heimfahrten können mit der Entfernungspauschale (30 Cent pro Entfernungskilometer, ab dem 21. Kilometer 38 Cent) abgesetzt werden.
- Unterkunftskosten: Anerkannt werden nachgewiesene Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat. Dazu zählen:
- Miete inklusive Betriebskosten
- Kosten für notwendige Einrichtungsgegenstände
- Zweitwohnungssteuer
- Renovierungskosten
Höchstbetrag von 1.000 Euro:
Der Höchstbetrag gilt als Durchschnittswert für das Gesamtjahr. Beträge, die in einzelnen Monaten weniger als 1.000 Euro betragen, können mit höheren Ausgaben in anderen Monaten verrechnet werden.
Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände:
Laut BFH-Urteil vom 4.4.2019 (VI R 18/17) gehören die Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat nicht zu den Unterkunftskosten und sind deshalb zusätzlich abziehbar.
Tipp: Steht die Zweitwohnung im Eigentum des Arbeitnehmers, sind die tatsächlichen Aufwendungen (z. B. AfA, Schuldzinsen, Betriebskosten) bis zu 1.000 Euro pro Monat absetzbar. Kosten für Einrichtungsgegenstände können darüber hinaus abgesetzt werden.
Besonderheiten:
- Bei möblierten Wohnungen, bei denen die Miete nicht auf Wohnung und Möbel aufgeteilt ist, kann die Miete im Schätzverfahren aufgeteilt werden (§ 162 AO). Die Kosten für Möbelnutzung sind zusätzlich absetzbar.
- Stellplatzkosten: Ein gemieteter Stellplatz oder eine Garage zählen nicht zu den Unterkunftskosten und können zusätzlich abgesetzt werden (FG Saarland, 20.5.2020, 2 K 1251/17).
Vereinfachungsregelung:
Anschaffungskosten für Einrichtung und Ausstattung bis zu 5.000 Euro werden als notwendig anerkannt und sind ohne weitere Prüfung als Werbungskosten abzugsfähig (BMF-Schreiben vom 25.11.2020).
Zweitwohnungsteuer:
Die Zweitwohnungsteuer fällt unter die Abzugsbeschränkung von 1.000 Euro pro Monat, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat (BFH-Urteil vom 13.12.2023, VI R 30/21).
Kosten im Ausland:
Bei doppelter Haushaltsführung im Ausland gilt die 1.000-Euro-Grenze nicht. Stattdessen sind die tatsächlichen Mietkosten als Werbungskosten abzugsfähig, soweit sie "notwendig und angemessen" sind. Obergrenze ist der ortsübliche Durchschnittsmietpreis für eine 60-Quadratmeter-Wohnung.
Was kann ich für Zweithaushalte absetzen?
Wann habe ich einen eigenen Hausstand?
Wann habe ich einen eigenen Hausstand?
Um eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkennen zu lassen, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:
1. Eigener Haushalt am Heimatort:
Sie müssen an Ihrem Heimatort eine Wohnung besitzen oder mieten, die Sie für Ihre persönlichen Bedürfnisse nutzen. Ihr Lebensmittelpunkt muss dort liegen.
2. Finanzielle Beteiligung bei Alleinstehenden:
Alleinstehende müssen sich finanziell am Haupthaushalt beteiligen. Das bedeutet, dass Sie mehr als zehn Prozent der monatlichen laufenden Kosten des Haushalts übernehmen müssen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Die Finanzverwaltung prüft dies streng.
3. Verheiratete Personen:
Verheiratete haben es oft einfacher, da die Familie meist am Heimatort bleibt und die finanzielle Beteiligung selten in Frage gestellt wird. Eine eigene abgeschlossene Wohnung ist oft ausreichend, um die doppelte Haushaltsführung zu begründen.
Finanzielle Beteiligung:
Das Finanzgericht Niedersachsen entschied 2019, dass die finanzielle Beteiligung an den Haushaltskosten auf verschiedene Arten erfolgen kann. Dies kann durch direkte Zahlungen, den Kauf von Haushaltsgegenständen oder durch Kosten für Reparaturen und Renovierungen geschehen. Auch Einmalzahlungen sind möglich. Der Bundesfinanzhof hat dieses Urteil bestätigt und die strengen Anforderungen der Finanzverwaltung abgelehnt.
Fallbeispiel:
Ein Arbeitnehmer hatte am Arbeitsort eine Wohnung gemietet, lebte aber auch in einem Zimmer im Haus seiner Eltern. Er beteiligte sich 2015 mit 3.160,47 Euro an den Haushaltskosten (Lebensmittel, Nebenkosten, Fenstererneuerung). Das Finanzamt lehnte dies als Nachweis der finanziellen Beteiligung ab. Vor Gericht wurde jedoch zugunsten des Arbeitnehmers entschieden.
Begründung:
- Die finanzielle Beteiligung muss sich auf Kosten wie Miete, Betriebskosten, Haushaltsgegenstände und Renovierungen beziehen. Andere Ausgaben wie Urlaub oder Freizeitaktivitäten zählen nicht dazu.
- Es gibt keine feste Mindestgrenze, und die Beteiligung muss nicht monatlich erfolgen. Einmalzahlungen sind ebenfalls zulässig.
- Um die finanzielle Beteiligung nachzuweisen, müssen die tatsächlichen Kosten des Haushalts dargelegt werden.
Tipps:
- Falls das Finanzamt die doppelte Haushaltsführung wegen fehlender Kostenbeteiligung ablehnt, können Sie Einspruch einlegen und sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs berufen.
- Um Konflikte zu vermeiden, sollten Sie regelmäßig mehr als zehn Prozent der monatlichen Kosten des Haushalts übernehmen.
- Das Urteil des Bundesfinanzhofs gilt nicht für Kinder, die nur am Wochenende nach Hause fahren und ihr Jugendzimmer nutzen.
Wann habe ich einen eigenen Hausstand?