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Beschäftigungsort



Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um Kosten eines Zweithaushaltes absetzen zu können?

Wenn sich Ihr Arbeitsort weit entfernt von Ihrem Wohnort befindet und Sie aus diesem Grund eine Zweitwohnung beziehen müssen, liegt eine doppelte Haushaltsführung vor. Bestimmte Kosten, die Ihnen dadurch entstehen, können Sie von der Steuer absetzen.

Dafür müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen müssen Sie an Ihrem Wohnort eine Hauptwohnung mit einem eigenen Hausstand haben. Außerdem müssen Sie am Arbeitsort aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung beziehen. Eine neue Bedingung für den "eigenen Hausstand" ist seit 2014 die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung.

Berufliche Gründe liegen zum Beispiel vor, wenn Sie an einen auswärtigen Arbeitsort versetzt worden sind oder wenn Sie eine Arbeitsstelle antreten, die sich weit entfernt außerhalb des eigenen Wohnorts befindet. Die doppelte Haushaltsführung gilt auch dann als beruflich veranlasst, wenn Sie aus privaten Gründen Ihren Hauptwohnsitz von Ihrem Arbeitsplatz weg verlegen und eine Wohnung am Arbeitsort als Zweithaushalt nutzen.

Als Zweitwohnung wird jede Unterkunft anerkannt, in der Sie eine Möglichkeit zur Übernachtung haben. Wie oft Sie diese Möglichkeit nutzen, ist unerheblich. Unterkünfte können zum Beispiel sein:

  • eine Mietwohnung,
  • ein eigenes Haus,
  • ein Hotelzimmer,
  • Übernachtungsmöglichkeiten bei Freunden oder auch
  • die Baracke auf einer Baustelle.
Tipp

Wenn Sie mehrmals in der Woche nach Hause fahren, können Sie wählen, ob Sie Kosten wegen doppelter Haushaltsführung oder die Fahrtkosten für sämtliche durchgeführten Heimfahrten absetzen wollen. Im zweiten Fall sind die Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale absetzbar. Dann können Sie die Übernachtungskosten und die Verpflegungspauschbeträge in den ersten drei Monaten aber nicht als Werbungskosten absetzen. Die zweite Variante bietet sich an, wenn Sie häufig nach Hause fahren und niedrige Übernachtungskosten an Ihrem Zweitwohnsitz haben.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um Kosten eines Zweithaushaltes absetzen zu können?



Was kann ich für Zweithaushalte absetzen?

Was kann ich für Zweithaushalte absetzen?

Für eine Zweitwohnung am Arbeitsort stellt das Finanzamt keine strengen Anforderungen. Es kann sich um eine Wohnung, ein Hotelzimmer oder ein möbliertes Zimmer handeln. Wichtig ist nur, dass die Unterkunft zur Verfügung steht und nicht zum neuen Lebensmittelpunkt wird. Ist dies erfüllt, können diverse Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend gemacht werden.

Absetzbare Werbungskosten:
  • Wohnungssuche: Fahrtkosten zur Besichtigung, Telefon- oder Portokosten.
  • Umzug: Kosten für Transport (Spedition, Leihwagen), Reisekosten am Umzugstag.
  • Verpflegungspauschale: In den ersten drei Monaten können Pauschbeträge für Verpflegung angesetzt werden:
    • 24 Stunden Abwesenheit: 28 Euro
    • 8 bis 24 Stunden Abwesenheit: 14 Euro
  • Fahrtkosten: Die erste Hinfahrt und letzte Rückfahrt werden in voller Höhe anerkannt, z. B. per Ticket oder mit der Kilometerpauschale (30 Cent pro Kilometer). Wöchentliche Heimfahrten können mit der Entfernungspauschale (30 Cent pro Entfernungskilometer, ab dem 21. Kilometer 38 Cent) abgesetzt werden.
  • Unterkunftskosten: Anerkannt werden nachgewiesene Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat. Dazu zählen:
    • Miete inklusive Betriebskosten
    • Kosten für notwendige Einrichtungsgegenstände
    • Zweitwohnungssteuer
    • Renovierungskosten
Höchstbetrag von 1.000 Euro:

Der Höchstbetrag gilt als Durchschnittswert für das Gesamtjahr. Beträge, die in einzelnen Monaten weniger als 1.000 Euro betragen, können mit höheren Ausgaben in anderen Monaten verrechnet werden.

Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände:

Laut BFH-Urteil vom 4.4.2019 (VI R 18/17) gehören die Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat nicht zu den Unterkunftskosten und sind deshalb zusätzlich abziehbar.

Tipp: Steht die Zweitwohnung im Eigentum des Arbeitnehmers, sind die tatsächlichen Aufwendungen (z. B. AfA, Schuldzinsen, Betriebskosten) bis zu 1.000 Euro pro Monat absetzbar. Kosten für Einrichtungsgegenstände können darüber hinaus abgesetzt werden.

Besonderheiten:
  • Bei möblierten Wohnungen, bei denen die Miete nicht auf Wohnung und Möbel aufgeteilt ist, kann die Miete im Schätzverfahren aufgeteilt werden (§ 162 AO). Die Kosten für Möbelnutzung sind zusätzlich absetzbar.
  • Stellplatzkosten: Ein gemieteter Stellplatz oder eine Garage zählen nicht zu den Unterkunftskosten und können zusätzlich abgesetzt werden (FG Saarland, 20.5.2020, 2 K 1251/17).
Vereinfachungsregelung:

Anschaffungskosten für Einrichtung und Ausstattung bis zu 5.000 Euro werden als notwendig anerkannt und sind ohne weitere Prüfung als Werbungskosten abzugsfähig (BMF-Schreiben vom 25.11.2020).

Zweitwohnungsteuer:

Die Zweitwohnungsteuer fällt unter die Abzugsbeschränkung von 1.000 Euro pro Monat, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat (BFH-Urteil vom 13.12.2023, VI R 30/21).

Kosten im Ausland:

Bei doppelter Haushaltsführung im Ausland gilt die 1.000-Euro-Grenze nicht. Stattdessen sind die tatsächlichen Mietkosten als Werbungskosten abzugsfähig, soweit sie "notwendig und angemessen" sind. Obergrenze ist der ortsübliche Durchschnittsmietpreis für eine 60-Quadratmeter-Wohnung.

Was kann ich für Zweithaushalte absetzen?



Wann habe ich einen eigenen Hausstand?

Wann habe ich einen eigenen Hausstand?

Um eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkennen zu lassen, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:

1. Eigener Haushalt am Heimatort:

Sie müssen an Ihrem Heimatort eine Wohnung besitzen oder mieten, die Sie für Ihre persönlichen Bedürfnisse nutzen. Ihr Lebensmittelpunkt muss dort liegen.

2. Finanzielle Beteiligung bei Alleinstehenden:

Alleinstehende müssen sich finanziell am Haupthaushalt beteiligen. Das bedeutet, dass Sie mehr als zehn Prozent der monatlichen laufenden Kosten des Haushalts übernehmen müssen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Die Finanzverwaltung prüft dies streng.

3. Verheiratete Personen:

Verheiratete haben es oft einfacher, da die Familie meist am Heimatort bleibt und die finanzielle Beteiligung selten in Frage gestellt wird. Eine eigene abgeschlossene Wohnung ist oft ausreichend, um die doppelte Haushaltsführung zu begründen.

Finanzielle Beteiligung:

Das Finanzgericht Niedersachsen entschied 2019, dass die finanzielle Beteiligung an den Haushaltskosten auf verschiedene Arten erfolgen kann. Dies kann durch direkte Zahlungen, den Kauf von Haushaltsgegenständen oder durch Kosten für Reparaturen und Renovierungen geschehen. Auch Einmalzahlungen sind möglich. Der Bundesfinanzhof hat dieses Urteil bestätigt und die strengen Anforderungen der Finanzverwaltung abgelehnt.

Fallbeispiel:

Ein Arbeitnehmer hatte am Arbeitsort eine Wohnung gemietet, lebte aber auch in einem Zimmer im Haus seiner Eltern. Er beteiligte sich 2015 mit 3.160,47 Euro an den Haushaltskosten (Lebensmittel, Nebenkosten, Fenstererneuerung). Das Finanzamt lehnte dies als Nachweis der finanziellen Beteiligung ab. Vor Gericht wurde jedoch zugunsten des Arbeitnehmers entschieden.

Begründung:
  • Die finanzielle Beteiligung muss sich auf Kosten wie Miete, Betriebskosten, Haushaltsgegenstände und Renovierungen beziehen. Andere Ausgaben wie Urlaub oder Freizeitaktivitäten zählen nicht dazu.
  • Es gibt keine feste Mindestgrenze, und die Beteiligung muss nicht monatlich erfolgen. Einmalzahlungen sind ebenfalls zulässig.
  • Um die finanzielle Beteiligung nachzuweisen, müssen die tatsächlichen Kosten des Haushalts dargelegt werden.
Tipps:
  • Falls das Finanzamt die doppelte Haushaltsführung wegen fehlender Kostenbeteiligung ablehnt, können Sie Einspruch einlegen und sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs berufen.
  • Um Konflikte zu vermeiden, sollten Sie regelmäßig mehr als zehn Prozent der monatlichen Kosten des Haushalts übernehmen.
  • Das Urteil des Bundesfinanzhofs gilt nicht für Kinder, die nur am Wochenende nach Hause fahren und ihr Jugendzimmer nutzen.

Wann habe ich einen eigenen Hausstand?


Feldhilfen

Bestand 2024 eine Erstwohnung / Ersthaushalt am bisherigen Wohnort?

Wählen Sie "Ja" aus, wenn Sie an Ihrem Heimatort bereits einen eigenen Hausstand (Erstwohnung und Lebensmittelpunkt) unterhalten. Ein eigener Hausstand liegt im Allgemeinen bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden Arbeitnehmern vor.

Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt neben dem Innehaben einer Wohnung aus eigenem Recht als Eigentümer oder Mieter oder aus gemeinsamen oder abgeleitetem Recht als Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte sowie Mitbewohner auch eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus (laufende Kosten der Haushaltsführung).

Es genügt nicht, wenn Sie im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnen oder wenn Ihnen eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ist darzulegen und kann auch bei volljährigen Kindern, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, nicht generell unterstellt werden. Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung mit Bagatellbeträgen ist nicht ausreichend.

Anschrift der Erstwohnung in 2024

Tragen Sie hier die Anschrift Ihrer Erstwohnung ein.

Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt neben dem Innehaben einer Wohnung aus eigenem Recht als Eigentümer oder Mieter oder aus gemeinsamen oder abgeleitetem Recht als Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte sowie Mitbewohner auch eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus (laufende Kosten der Haushaltsführung).

Es genügt nicht, wenn Sie im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnen oder wenn Ihnen eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ist darzulegen und kann auch bei volljährigen Kindern, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, nicht generell unterstellt werden. Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung mit Bagatellbeträgen ist nicht ausreichend.

Die Erstwohnung wurde bezogen am

Geben Sie hier an, seit wann Sie bereits am Heimatort mit Ihrer Erstwohnung einen eigenen Hausstand unterhalten.

Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt neben dem Innehaben einer Wohnung aus eigenem Recht als Eigentümer oder Mieter oder aus gemeinsamen oder abgeleitetem Recht als Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte sowie Mitbewohner auch eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus (laufende Kosten der Haushaltsführung).

Es genügt nicht, wenn Sie im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnen oder wenn Ihnen eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ist darzulegen und kann auch bei volljährigen Kindern, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, nicht generell unterstellt werden. Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung mit Bagatellbeträgen ist nicht ausreichend.

Grund für die doppelte Haushaltsführung

Geben Sie hier den (beruflich veranlassten) Grund für die doppelte Haushaltsführung an.

Das Finanzamt erkennt die Ausgaben für einen doppelten Haushalt nur an, wenn hierfür berufliche Gründe vorliegen. Wer berufsbedingt einen zweiten Hausstand unterhält, kann das Finanzamt an den Ausgaben für die doppelte Haushaltsführung beteiligen.

Berufliche Gründe sind beispielsweise:

  • Neuaufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses
  • Versetzung an einen anderen Arbeitsort
  • Wechsel der Arbeitsstelle und/oder des Arbeitgebers
  • Beibehaltung der Wohnung am Arbeitsort nach einem privat veranlassten Wegzug
Die Zweitwohnung wurde eingerichtet am

Geben Sie hier an, wann Sie die Zweitwohnung an Ihrem Beschäftigungsort bezogen haben.

Die Zweitwohnung wurde aufgegeben am (nur wenn in 2024)

Falls Sie Ihre Zweitwohnung im Veranlagungsjahr 2024 aufgegeben haben, geben Sie hier das Datum der Wohnungsaufgabe an.

Sollten Sie die Wohnung erst nach dem 31.12.2024 aufgegeben haben, dann tragen Sie in dieses Feld den 31.12.2024 ein.

Wichtig: Sie können anlässlich der Beendigung der doppelten Haushaltsführung die Umzugskosten als Werbungskosten geltend machen.

Entfernung zwischen Erst- und Zweitwohnung (in Kilometern)

Geben Sie hier die einfache Entfernung zwischen Ihrer Erst- und Ihrer Zweitwohnung am Beschäftigungsort an.

Dabei sind nur volle Kilometer anzusetzen, ein angefangener Kilometer bleibt unberücksichtigt.

Wollen Sie mehr als eine Familienheimfahrt pro Woche geltend machen?

Wählen Sie "ja" aus, wenn Sie mehr als eine Familienheimfahrt pro Woche steuerlich geltend machen wollen.

In diesem Fall können Sie keine Werbungskosten (Kosten der Zweitwohnung, Verpflegungskosten, etc.) im Rahmen der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend machen. Erfassen Sie die Fahrten unter "Fahrtkosten zur Arbeit".

Sie können diese Wahl für jede doppelte Haushaltsführung getrennt einmal jährlich treffen.

Bestand die Zweitwohnung über das Jahr 2024 hinaus?

Wählen Sie "ja" aus, wenn der doppelte Haushalt im Jahr 2024 aufgelöst wurde.

Wählen Sie „nein“ aus, wenn der doppelte Haushalt auch im Jahr 2025 bestand bzw. besteht.

Wichtig: Sie können anlässlich der Beendigung der doppelten Haushaltsführung die Umzugskosten als Werbungskosten geltend machen.

Größe der Zweitwohnung (in qm)

Die Größe der Zweitwohnung hat nur noch eine Bedeutung, wenn die Zweitwohnung im Ausland liegt.

Bei doppelter Haushaltsführung in Deutschland spielt die Wohnungsgröße keine Rolle. Die nachgewiesenen Gesamtkosten der Unterkunft sind gedeckelt auf 1.000 Euro pro Monat, gleichgültig wie groß die Wohnung ist. Die Kosten für die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gehören nicht zu den Unterkunftskosten, deren Abzug auf 1.000 Euro im Monat begrenzt ist.

Bei doppelter Haushaltsführung im Ausland gilt die 1.000 Euro-Höchstgrenze nicht. Hier bleibt es dabei, dass weiterhin die tatsächlichen Mietkosten anerkannt werden, soweit sie notwendig und angemessen, also nicht überhöht sind. Wohnkosten sind nur insoweit "notwendig", als sie sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm bei einem ortsüblichen Mietpreis für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung ergeben. Die Obergrenze der abzugsfähigen Mietkosten ist also stets der ortsübliche Durchschnittsmietpreis für eine Wohnfläche von 60 qm. Da es sich hierbei um die Kaltmiete handelt, sind die Nebenkosten zusätzlich abziehbar. Diese müssen allerdings ebenfalls auf eine Wohnungsgröße von 60 qm umgerechnet werden.

Land, in dem die Zweitwohnung liegt.

Geben Sie an, in welchem Land sich Ihr Beschäftigungsort und die Zweitwohnung befinden.

Bei doppelter Haushaltsführung in Deutschland spielt die Wohnungsgröße keine Rolle. Die nachgewiesenen Gesamtkosten der Unterkunft sind gedeckelt auf 1.000 Euro pro Monat, gleichgültig wie groß die Wohnung ist. Die Kosten für die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gehören nicht zu den Unterkunftskosten, deren Abzug auf 1.000 Euro im Monat begrenzt ist.

Bei doppelter Haushaltsführung im Ausland gilt die 1.000 Euro-Höchstgrenze nicht. Hier bleibt es dabei, dass weiterhin die tatsächlichen Mietkosten anerkannt werden, soweit sie notwendig und angemessen, also nicht überhöht sind. Wohnkosten sind nur insoweit "notwendig", als sie sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm bei einem ortsüblichen Mietpreis für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung ergeben. Die Obergrenze der abzugsfähigen Mietkosten ist also stets der ortsübliche Durchschnittsmietpreis für eine Wohnfläche von 60 qm. Da es sich hierbei um die Kaltmiete handelt, sind die Nebenkosten zusätzlich abziehbar. Diese müssen allerdings ebenfalls auf eine Wohnungsgröße von 60 qm umgerechnet werden.

Ist dem doppelten Haushalt eine Auswärtstätigkeit vorausgegangen?

Wählen Sie "ja" aus, wenn der doppelten Haushaltsführung eine Auswärtstätigkeit an demselben Ort unmittelbar vorausgegangen ist und Sie für diese Auswärtstätigkeit Verpflegungspauschbeträge geltend gemacht haben.

Unmittelbar bedeutet, dass direkt vor dem Datum der Begründung Ihres doppelten Haushalts die Auswärtstätigkeit endete.

Wenn Ihrem doppelten Haushalt keine Auswärtstätigkeit vorausgegangen ist oder zwischen dem Ende der Auswärtstätigkeit und der Begründung des doppelten Haushalts eine Unterbrechung von min. vier Wochen bestand, wählen Sie bitte "nein" aus.

Die Dauer der Auswärtstätigkeit wird auf die Dreimonatsfrist für den Ansatz von Verpflegungspauschbeträgen angerechnet. Sollten Sie bereits für die Auswärtstätigkeit für 92 Tage oder mehr Verpflegungspauschbeträge geltend gemacht haben, wird der Fiskus Ihnen für die doppelte Haushaltsführung keine Verpflegungspauschbeträge mehr gewähren.


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