(2024)
Private Kfz-Nutzung: (1) Pauschalmethode bei betrieblicher Nutzung
Private Kfz-Nutzung: Pauschalmethode bei betrieblicher Nutzung
Die 1%-Methode, auch als Pauschalmethode bekannt, kann für Fahrzeuge angewendet werden, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden. Der private Nutzungswert des Fahrzeugs wird dabei anhand des Bruttolistenpreises ermittelt, ohne dass die tatsächliche private Nutzung erfasst wird. Diese Methode ist besonders einfach, da kein Fahrtenbuch geführt werden muss. Sie kann jedoch je nach Fahrzeug und Nutzungsverhalten vorteilhaft oder nachteilig gegenüber der Fahrtenbuchmethode sein.
Beispiel: Ein Unternehmer nutzt ein Fahrzeug, dessen Bruttolistenpreis 30.000 Euro beträgt, zu mehr als 50 % betrieblich. Der private Nutzungsanteil wird nach der Pauschalmethode ermittelt:
- 30.000 Euro x 1 % = 300 Euro pro Monat.
- Bei 12 Monaten ergibt sich ein jährlicher Nutzungswert von 3.600 Euro (300 Euro x 12 Monate).
Unfallkosten und geldwerter Vorteil
Früher waren Unfallkosten, die auf einer Privatfahrt entstanden, durch den pauschalen Nutzungswert abgedeckt. Seit einem Urteil des BFH (vom 24.5.2007) ist dies jedoch nicht mehr der Fall. Wenn der Arbeitgeber auf eine Erstattung solcher Kosten verzichtet, wird dies als zusätzlicher geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer oder Unternehmer betrachtet und muss entsprechend versteuert werden.
Beispiel: Ein Unternehmer verursacht während einer Privatfahrt mit dem Betriebsfahrzeug einen Unfall, der eine Reparatur in Höhe von 1.000 Euro nach sich zieht. Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten. Da dies nicht mehr vom pauschalen Nutzungswert abgedeckt ist, wird dieser Betrag als geldwerter Vorteil dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet.
Umsatzsteuer auf den privaten Nutzungswert
Der nach der Pauschalmethode ermittelte private Nutzungswert unterliegt auch der Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG). Da nicht alle Fahrzeugkosten vorsteuerbelastet sind, wie z. B. die Kfz-Steuer oder Versicherungen, kann der ermittelte Nutzungswert pauschal um 20 % gekürzt werden, bevor die Umsatzsteuer berechnet wird.
Beispiel: Ein Fahrzeug hat einen Listenpreis von 30.000 Euro und es ergibt sich nach der Pauschalmethode ein privater Nutzungswert von 3.600 Euro im Jahr. Da nicht alle Aufwendungen vorsteuerabzugsfähig sind, wird der Betrag um 20 % gekürzt:
- 3.600 Euro - 20 % = 2.880 Euro.
- Die Umsatzsteuer wird auf diesen Betrag berechnet: 19 % von 2.880 Euro = 547,20 Euro.
Dieser Betrag ist in der Zeile „Vereinnahmte Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben“ in der Umsatzsteuererklärung einzutragen.
Sonderregelungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge
Bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen gibt es Sonderregelungen, die insbesondere die pauschale Ermittlung des privaten Nutzungswerts begünstigen. Für Fahrzeuge, die zwischen dem 1.1.2019 und dem 31.12.2030 angeschafft oder geleast werden, gelten dabei reduzierte Sätze.
Elektrofahrzeuge bis 2030
Für Elektrofahrzeuge, die keine Kohlendioxidemissionen aufweisen und deren Bruttolistenpreis nicht mehr als 60.000 Euro (ab 2024: 70.000 Euro, ab Juli 2024: 95.000 Euro) beträgt, wird der private Nutzungsanteil auf nur 0,25 % des Viertellistenpreises festgesetzt.
Beispiel: Ein Unternehmer erwirbt 2023 ein reines Elektrofahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von 50.000 Euro. Da das Fahrzeug emissionsfrei ist, beträgt der monatliche private Nutzungsanteil nur 0,25 % des Viertellistenpreises:
- Viertellistenpreis: 50.000 Euro ÷ 4 = 12.500 Euro.
- Privater Nutzungswert: 12.500 Euro x 0,25 % = 31,25 Euro pro Monat.
- Im Jahr ergibt dies 375 Euro als privaten Nutzungswert.
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Zusätzlich zum privaten Nutzungswert wird ein Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berechnet. Dieser Zuschlag beträgt in der Regel 0,03 % des Listenpreises (bei Elektrofahrzeugen halbierter oder geviertelter Listenpreis) pro Entfernungskilometer und Monat.
Beispiel: Ein Unternehmer fährt täglich 10 km zur Arbeit. Der Listenpreis des Fahrzeugs beträgt 40.000 Euro. Für die Fahrten zur Arbeit wird folgender Zuschlag berechnet:
- 40.000 Euro x 0,03 % x 10 km = 120 Euro pro Monat.
- Im Jahr ergibt dies 1.440 Euro als Zuschlag für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Hybridelektrofahrzeuge: Abbau der Begünstigungen
Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge gibt es ebenfalls steuerliche Vorteile, die jedoch in den kommenden Jahren schrittweise abgebaut werden. Dabei gelten bestimmte Mindestanforderungen an die elektrische Reichweite oder die Kohlendioxidemissionen, um von der Begünstigung zu profitieren.
- Bis 2021: Die hälftige Bemessungsgrundlage gilt, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50g/km beträgt oder die elektrische Reichweite mindestens 40 km beträgt.
- Ab 2022: Die elektrische Reichweite muss mindestens 60 km betragen.
- Ab 2025: Die elektrische Reichweite muss mindestens 80 km betragen, um weiterhin von der Begünstigung zu profitieren.
Beispiel: Ein Unternehmer erwirbt 2023 ein Hybridelektrofahrzeug mit einer Reichweite von 55 km und einem Listenpreis von 45.000 Euro. Da die Reichweite die 60-km-Grenze nicht erreicht, gilt ab 2025 die volle Bemessungsgrundlage, was bedeutet, dass 1 % des vollen Listenpreises als privater Nutzungswert angesetzt wird:
- 45.000 Euro x 1 % = 450 Euro pro Monat.
- Im Jahr ergibt dies 5.400 Euro als privaten Nutzungswert.
Nachteilsausgleich bei Altfällen
Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die vor dem 1.1.2019 angeschafft wurden oder die nicht die aktuellen Anforderungen erfüllen, gibt es einen sogenannten Nachteilsausgleich. Hierbei wird der Listenpreis um pauschale Beträge für das Batteriesystem gekürzt.
Beispiel: Ein Fahrzeug, das 2013 angeschafft wurde, hat eine Batteriekapazität von 20 kWh. Der Listenpreis wird um 500 Euro pro kWh gekürzt, maximal jedoch um 10.000 Euro. In diesem Fall beträgt der Abzug:
- 20 kWh x 500 Euro = 10.000 Euro.
- Der verminderte Listenpreis für die Berechnung des Nutzungswerts beträgt somit:
- Ursprünglicher Listenpreis: 50.000 Euro - 10.000 Euro = 40.000 Euro.
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