Können Beiträge an Solidarvereine abgezogen werden?
Viele Bürger sind entweder gesetzlich oder privat krankenversichert. Eine alternative Absicherung bietet die Mitgliedschaft in Solidarvereinen oder Solidargemeinschaften, die bereits seit fast 100 Jahren existieren. Allerdings gibt es immer wieder Streit mit der Finanzverwaltung, ob die Beiträge an solche Vereine als Sonderausgaben abziehbar sind. Häufig wird dies abgelehnt, da kein Rechtsanspruch auf Leistungen erworben werde, wie es auch viele Finanzgerichte bestätigen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch im Jahr 2023 eine wichtige Entscheidung getroffen. Er hob ein Urteil des Hessischen Finanzgerichts auf und verwies den Fall zur erneuten Prüfung zurück. Der BFH stellte fest, dass möglicherweise doch ein Rechtsanspruch besteht, der die Abziehbarkeit der Beiträge als Sonderausgaben erlauben würde (BFH-Urteil vom 23.08.2023, X R 15/22). Ein ähnlicher Fall des Finanzgerichts Münster wurde ebenfalls zur neuen Verhandlung zurückverwiesen (BFH-Gerichtsbescheid vom 23.08.2023, X R 21/22).
Die Entscheidung des Finanzgerichts Münster ist nun gefallen (Urteil vom 01.03.2024, 11 K 820/19 E). Es entschied, dass die Beiträge zur Krankheitsvorsorge an Solidarvereine als Sonderausgaben abziehbar sind, da diese ein Versorgungsniveau bieten, das dem der gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen entspricht. Zudem haben die Mitglieder einen rechtlich bindenden Anspruch auf Leistungen im Krankheitsfall. Beiträge zur Pflegevorsorge bleiben jedoch nicht abzugsfähig, da nur gesetzlich geregelte Pflegeversicherungen begünstigt sind.
Fazit: Beiträge an Solidarvereine zur Krankheitsvorsorge können unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehbar sein, sofern ein Rechtsanspruch auf Leistungen besteht. Für die Pflegevorsorge gilt dies jedoch nicht.
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