(2024)
Wann bin ich pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung?
Pflichtmitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung sind:
- Arbeitnehmer in regulären Beschäftigungen,
- Versicherte während der dreijährigen Kindererziehungszeit,
- Geringfügig Beschäftigte, die nicht auf die Rentenversicherungspflicht verzichten,
- Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst,
- Menschen mit Behinderung in Behindertenwerkstätten und ähnlichen Einrichtungen,
- Arbeitslose mit staatlichen Leistungen,
- Rentenversicherungspflichtige Selbständige.
Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung
Sind Sie von der Rentenversicherung befreit? In diesem Fall können Sie Beiträge zu einer befreienden Lebensversicherung steuerlich geltend machen. Das gilt auch für freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Achten Sie darauf, steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse oder Rückerstattungen abzuziehen.
Tipp: Freiwillige Beiträge absetzen
Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, z.B. zur Weiterversicherung oder zur Sicherung der Erwerbsminderungsrente, können Sie ebenfalls absetzen. Als Minijobber können Sie Ihren Arbeitnehmeranteil eintragen, wenn Sie auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht verzichtet haben.
Die Beiträge unterliegen dem Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen. Im Jahr 2024 sind bis zu 27.566 Euro für Ledige und 55.132 Euro für Verheiratete absetzbar. Diese Beiträge wirken sich zu 100 % steuermindernd aus.
Rechner
- Rechner für die Rentenbesteuerung: Müssen Sie Ihre ganze Rente versteuern oder nur einen Teil? Mit unserem Rechner zur Rentenbesteuerung ermitteln Sie schnell und einfach den Besteuerungsanteil der Rente und den Rentenfreibetrag.