Sind Ehescheidungskosten steuerlich absetzbar?
Bis 2012: Absetzbarkeit von Scheidungskosten
Bis zum Jahr 2012 konnten die Kosten einer Scheidung – insbesondere Anwalts- und Gerichtskosten – als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abgesetzt werden. Abzugsfähig waren jedoch nur die Kosten für das eigentliche Scheidungsverfahren und den Versorgungsausgleich. Kosten für Scheidungsfolgesachen, wie Regelungen zum Unterhalt oder Sorgerecht, waren nicht absetzbar.
Ab 2013: Änderung der Rechtslage
Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2013 sind Scheidungskosten generell nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar. Dies betrifft sowohl das Scheidungsverfahren als auch den Versorgungsausgleich und sämtliche Scheidungsfolgesachen. Der Gesetzgeber schloss die steuerliche Abzugsfähigkeit von Prozesskosten grundsätzlich aus. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Aufwendungen notwendig sind, um die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen zu sichern (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).
BFH-Urteil von 2017
Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte 2017 klar, dass Scheidungskosten in der Regel nicht die Existenzgrundlage betreffen. Selbst wenn eine Scheidung das Leben erheblich beeinflusst, sei dies nicht als Bedrohung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage zu werten (BFH-Urteil vom 18.05.2017, VI R 9/16).
Keine Absetzbarkeit von Scheidungskosten ab 2013
Seit 2013 sind Scheidungskosten vollständig nicht mehr absetzbar, einschließlich aller Scheidungsfolgesachen wie Unterhaltsregelungen, Zugewinnausgleich oder Vermögensauseinandersetzungen. Auch die amtliche Anleitung zur Steuererklärung weist ausdrücklich darauf hin, dass Prozesskosten im Zusammenhang mit einer Scheidung seitdem nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden.
Prozesskosten für nachehelichen Unterhalt
Ein bemerkenswertes Urteil des Finanzgerichts Münster aus dem Jahr 2019 ließ kurzzeitig die Hoffnung aufkommen, dass Prozesskosten zur Durchsetzung von nachehelichem Unterhalt als Werbungskosten absetzbar sein könnten, wenn der Empfänger der Unterhaltszahlungen dem Realsplitting zustimmt. Beim Realsplitting kann der Unterhaltszahler Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben absetzen, während der Empfänger diese als sonstige Einkünfte versteuert (§ 22 Nr. 1a EStG).
Jedoch hob der Bundesfinanzhof dieses Urteil in einem Revisionsverfahren auf. Prozesskosten zur Erlangung oder Erhöhung des nachehelichen Unterhalts sind demnach nicht als Werbungskosten abziehbar, selbst wenn die Unterhaltszahlungen im Rahmen des Realsplittings versteuert werden (BFH-Urteil vom 18.10.2023, X R 7/20).
Fazit
Seit 2013 sind Scheidungskosten und damit verbundene Prozesskosten nicht mehr steuerlich absetzbar. Dies betrifft sowohl die eigentliche Scheidung als auch Scheidungsfolgesachen wie Unterhalt, Zugewinnausgleich oder Sorgerecht. Auch Prozesskosten zur Durchsetzung von nachehelichem Unterhalt sind nach einem aktuellen BFH-Urteil nicht als Werbungskosten abziehbar, selbst wenn der Unterhaltsempfänger die Zahlungen im Rahmen des Realsplittings versteuert.