Kosten für Einbau eines Fahrstuhls
Aufwendungen für den Einbau eines Fahrstuhls im eigenen Haus wurden früher nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Dies galt auch für den Anbau eines Aufzugsturms an ein bestehendes Gebäude, da solche Baumaßnahmen als wertsteigernd angesehen wurden, wovon auch Nichtbehinderte profitieren könnten.
Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) spielen jedoch der Gegenwert und ein möglicher marktgängiger Vorteil keine wesentliche Rolle mehr (BFH-Urteil vom 22.10.2009, BStBl. 2010 II S. 280; BFH-Urteil vom 24.2.2011, BStBl. 2011 II S. 1012).
Das Finanzgericht Köln hat kürzlich die Kosten von 65.000 Euro für den Einbau eines Fahrstuhls als außergewöhnliche Belastungen anerkannt, da der Einbau eines kostengünstigeren Treppenlifts aus technischen Gründen nicht möglich war (FG Köln, Urteil vom 27.8.2014, 14 K 2517/12).
Grundsätzlich sind Aufwendungen für medizinisch indizierte Maßnahmen als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, ohne dass die Zwangsläufigkeit der Maßnahme oder der Kosten im Einzelfall geprüft werden muss. Entscheidend ist, dass die Maßnahme medizinisch gerechtfertigt ist – es muss nicht auf die Mindestversorgung beschränkt sein.
Die steuerliche Bewertung folgt der medizinischen Notwendigkeit, es sei denn, es besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen den Kosten und dem erforderlichen Aufwand. Bei den 65.000 Euro für den Fahrstuhl lag kein solches Missverhältnis vor, insbesondere weil der Einbau eines günstigeren Treppenlifts technisch nicht umsetzbar war.
Der Bundesfinanzhof hat außerdem festgestellt, dass ein Fahrstuhl als "medizinisches Hilfsmittel im engeren Sinne" gilt, das ausschließlich von Kranken oder Behinderten genutzt wird, um ihr Leiden zu lindern. Für solche Hilfsmittel ist kein amtsärztliches Attest vorab erforderlich (BFH-Urteil vom 6.2.2014, VI R 61/12).
Hinweis: Ein voller Steuerabzug im Jahr der Verausgabung kann jedoch ins Leere laufen, wenn die außergewöhnlichen Belastungen höher sind als die Einkünfte, von denen sie abgezogen werden sollen. In diesem Fall verpufft der steuerliche Entlastungseffekt. Die Finanzverwaltung erlaubt keine Verteilung der Kosten auf mehrere Jahre (R 33.4 Abs. 4 und 5 EStR).
Der Bundesfinanzhof hat diese strenge Regelung bestätigt: Außergewöhnliche Belastungen können nur in dem Jahr steuerlich geltend gemacht werden, in dem sie anfallen. Eine Verteilung hoher Kosten, wie etwa für einen behindertengerechten Wohnungsumbau, auf mehrere Jahre ist auch dann nicht möglich, wenn die Kosten im Zahlungsjahr nur eingeschränkt steuerlich wirksam sind (BFH-Urteil vom 12.7.2017, VI R 36/15).