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(2024) Welche Einnahmen zählen zu den Kapitaleinkünften?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2024. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Welche Einnahmen zählen zu den Kapitaleinkünften?

Durch die Einführung der Abgeltungsteuer ist eine Abgabe der Anlage KAP grundsätzlich nicht mehr erforderlich. In einigen Fällen müssen Sie die Anlage KAP aber dennoch ausfüllen:

  • die Kapitalerträge unterliegen nicht dem Steuerabzug (z.B. bei Veräußerung von GmbH-Anteilen von weniger als 1 Prozent)
  • Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds
  • Erträge (Zinsen, Dividenden etc.) aus ausländischen Konten oder Depots
  • Zinsen aus Darlehensverträgen zwischen Privatpersonen
  • Zinsen auf Steuererstattungen
  • Veräußerung von Kapital-Lebensversicherungen (bei Vertragsabschluss ab 2005)

Hinweis: Bei bestimmten Erträgen sind zusätzlich die Anlage KAP-INV (betrifft Einkünfte aus Investmenterträgen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben) bzw. KAP-BET (betrifft Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Beteiligungen, wenn die Einkünfte und die anzurechnende Steuer einheitlich und gesondert festgestellt worden sind) auszufüllen.

Weiterhin muss die Anlage KAP im Falle einer Wahlveranlagung ausgefüllt werden, wenn:

  • ein Verlustvortrag aus Vorjahren berücksichtigt oder eine Verlustverrechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen erfolgen soll, oder
  • der Sparerpauschbetrag nicht voll ausgeschöpft wurde, oder
  • die Kirchensteuer trotz Kirchensteuerpflicht nicht einbehalten wurde, oder
  • ausländische Steuern noch zu berücksichtigen sind oder
  • zur Überprüfung der Höhe des Kapitalertragsteuerabzuges.

Auch wenn Sie einen Antrag auf eine so genannte Günstigerprüfung stellen wollen, ist die Anlage KAP auszufüllen. Dadurch können Sie unter Umständen eine niedrigere Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz erreichen, wenn dieser niedriger ist als der Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 Prozent.

 

Hinweis

Verluste aus wertlosen Aktien bei der reinen Depotausbuchung dürfen zwar mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden, allerdings gibt es hier eine betragsmäßige Grenze. Die Verluste können nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste sind dann auf Folgejahre vorzutragen. Wichtig: Bei wertlos gewordenen Aktien nimmt die Bank keine Verlustverrechnung vor. Sie stellt Verluste also nicht in den Verlusttopf ein. Die Verluste aus wertlos gewordenen Aktien müssen also zwingend in die Steuererklärung übernommen werden.

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